Naturalrestitution

Sachrückerstattung

(z.B. Vermögensschaden, Nichtvermögensschaden) kann durch Naturalrestitution ersetzt werden. Naturalrestitution ist der gesetzliche Grundsatz des Schadenersatzes. Um zwischen Naturalrestitution und Geldentschädigung bei.

Viele übersetzte Beispielsätze mit "Naturalrestitution" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für englische Übersetzungen. Naturalrestitution ist die Wiederherstellung des Zustandes, der ohne das Schadenereignis bestanden hätte.

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Die Naturalrestitution (lat.:natura, original; restaurieren, restaurieren) ist ein Rechtsbegriff. Beispielsweise kann der Verletzte bei Sachschäden vom Geschädigten die Reparatur des beschädigten Gegenstandes einfordern. Nach deutschem Recht hat die Naturalrestitution Vorrang vor anderen Entschädigungsformen (Schadenersatz gemäß §§ 251, 253 BGB). Beim Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches wurde die Beseitigung eines Gegenstandes vor allem als Schadenfall erörtert.

Die Naturalrestitution (= Herausgabe) ist die einfache und wirtschaftlichste Art, den eingetretenen Sachschaden zu ersetzen. 249 Abs. 2 BGB bestimmt im ersten Satz, daß der Zahlungsempfänger bei Personenschäden oder Sachschäden Schadensersatz statt Naturalrestitution fordern kann. In einem Verfahren nach § 249 Abs. 2 BGB hat der Geschädigte zwei Möglichkeiten.

Dieser kann entweder die Instandsetzungskosten in Rechnung stellen und die Instandsetzungskosten, d.h. die Instandsetzungskosten und die Wertminderungen, fordern oder er kann eine entsprechende Sache erwerben und die Wiederbeschaffungskosten, d.h. den Neuwert abzüglich des Restwerts der geschädigten Sache, einfordern. In der Regel muss der Verletzte aus den beiden erwähnten Optionen die billigere aussuchen.

Der Naturalrestitution gemäß 249 Abs. 1 BGB sowie der Geldentschädigung gemäß 249 Abs. 2 S. 1 BGB erfolgt sowohl für Sach- als auch für immaterielle Schadenersatz. 1323 BGB regelt auch die Naturalrestitution für Österreich (auch § 1323 Liechtenstein ABGB). Verkehrsunfallschäden (über juratexte.de) - Übersicht: Welche Schadenpositionen kann der Verletzte nach einem Unfall Sachleistungen fordern und welchen Einfluß hat sein Handeln darauf?

Häufig gestellte rechtliche Fragen zum Sachverhalt

Die Rechtsbegriffe Naturalrestitution leiten sich aus dem lateinischen "natura" (= Original) und "Restituere" (= Restituere) ab und beschreiben dementsprechend im Sinn von 249 Abs. 1 BGB den Grundgedanken, dass die schadensverpflichtete Person (z.B. 280 oder 823 BGB) den (wirtschaftlichen) Stand wieder herstellen muss, der bestanden hätte, wenn der ersatzwirksame Sachverhalt nicht eintrat ("Ersatz", siehe auch BGH NJW 85, 793).

Bei der Naturalrestitution kommt das Erfordernis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Anwendung (siehe BGH NJW 94, 999). Im Falle der Vernichtung oder des Verlustes einer Sache umfasst die Naturalrestitution jedoch in der Regel die Anschaffung einer ähnlichen und äquivalenten Sache. Wird ein Haus beispielsweise im Sinn einer Naturalrestitution zerstört, sollte es möglich sein, ein neues Haus zu bauen, auch wenn dies seinen Wert erhöht.

Dabei zählt nicht die Steigerung des Wertes an sich, sondern die Sanierung einer wirtschaftlich und funktional äquivalenten Situation (vgl. auch BGH NJW 88, 1835). Aber auch der Naturalrestitutionsanspruch nach 249 Abs. 1 BGB geht von der Erstattungsfähigkeit aus. Soweit eine Rückgabe nicht möglich ist, tritt an die Stelle des § 249 Abs. 1 BGB (Anmerkung: aber auch Abs. 2) der Ersatzanspruch aus § 251 BGB (= Geldentschädigung).

Gleiches sollte nach der Rechtssprechung auch bei der Vernichtung eines Unikates der Fall sein ( vgl. auch oben bei den ungerechtfertigten Dingen, bei denen jedoch in der Regel die Rückgabemöglichkeit fehlt) (vgl. hierzu BGH NJW 84, 2282; 09, 1066). Ansonsten hat jedoch die Naturalrestitution nach deutschem Recht Vorrang vor dem Schadensersatz gemäß §§ 251, 253 BGB.

249 Abs. 2 BGB sieht eine Ausnahmeregelung zur Naturalrestitution vor. Anschließend kann der Verletzte anstelle der Naturalrestitution den für die Restauration notwendigen Betrag fordern, auch wenn die Restauration des Originalzustandes noch möglich ist (sog. Ersatzrecht). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl Sachleistungen nach 249 Abs. 1 BGB als auch Geldleistungen nach 249 Abs. 2 S. 1 BGB bei Sach- und Vermögensschäden erfolgen können (vgl. § 253 BGB).

Der Amadeus schreibt am 17. Dezember 2017, 8:47 Uhr: "Virtueller Fall: In einem Streitfall vor dem Gericht der Familie haben sich beide Seiten verpflichtet, einander nicht zu beschimpfen. Am 06.09. 2015, 09:34 Uhr schreibt überbauung Isabel91: Hallo lieber Gemeinde, folgenden Fall: K erwirbt ein Wohnhaus vom Bauherrn V. Klaus Schlesinge schreibt am 14.07.2015, 19:11: Pächter V. Es ist eine Wohnanlage.

Am 22.03. 2011, 19:28 Uhr, hat Netzpython die Hauskatze des Nachbars gefressen: Hallo. Nehmen wir den fiktiven Falle an: Person A hat ein Wohnhaus mit einem großen Park und hat mehrere riesige Schlangen, alle rechtlich und eingeloggt. Schaden statt Leistung Kunze90 schreibt am 27.12. 2010, 23:14 Uhr: Hallo, in einer Quellenangabe habe ich folgendes gefunden:

Die §§ 281-283 BGB sehen vor, dass der Zahlungsempfänger anstelle der Erfüllung eine gleichwertige Vergütung erhält. In Naturalrestitution mit 249 BGB hat Dr.Ingo am 14.07. 2010, 00:39 Uhr geschrieben: HELF! In rem rem rem rem remis => Verpasster Profit?????? am 17.03. 2010, 20:56 Uhr: Kann mir jemand vollständig erläutern, ob in der Entschädigung nach 823 I, II der verlorene Profit gleichfalls verlangt werden kann und was dafür für Bedingungen gibt?

Entsteht der verlorene Profit in voller Hýhe bereits aus "Naturalrestitution"? Betrag der Entschädigung Holzbein hat am 06.06. 2007, 14:17 Uhr geschrieben: Ein Auftrag an den Fachbetrieb der W mit der Säuberung seiner gerade erst installierten Fenstereinbau. Handelt es sich bei der als Naturalrestitution zu leistenden Entschädigung um den Rückkauf einer Immobilie, sind die dafür notwendigen Kosten nicht unangemessen im Sinn von 251 Abs. 2 S. 1 BGB, auch wenn sie den Marktwert der Immobilie eindeutig überschreiten (hier: 26 %).

96 NBG ist kein klassischer Maßstab für Sachschäden, sondern verpflichtet den Arbeitgeber, nach Ermessen zu beurteilen, ob und inwieweit dem öffentlichen Bediensteten ein Zuschuß zu den Privatausgaben gezahlt wird, die (auch) durch die Wirtschaft verursacht werden. Der Schadenersatz statt der Erfüllung ist der bisherige Schadenersatz wegen Nichtleistung, der vor der Modernisierung des Schuldrechts im BGB geregelten wurde.

Das allgemeine Recht auf Persönlichkeit ist ein durch die Judikatur des Bundesverfassungsgerichtes begründetes und durch Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 geschütztes Recht. Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 HGB ist urheberrechtlich abgesichert.

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