Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Bdsg Werbung
Die Bdsg WerbungBehandlung personenbezogener Informationen zu werblichen Zwecken (Datenschutz/Wettbewerbsrecht)
In der Werbung ist neben den Vorschriften des Datenschutzrechts stets das Kartellrecht zu berücksichtigen. Nach dem Datenschutzgesetz erlaubte Werbung kann wettbewerbsrechtlich untersagt sein, z.B. als Belästigung von Werbung und vice versa. Aus Datenschutzgründen darf personenbezogene Werbung nur nach Absprache mit dem Betreffenden stattfinden. Es gibt jedoch viele Ausnahmeregelungen: Eine Zustimmung zur Buchstabenwerbung ist nicht erforderlich, wenn gesetzlich erfasste so genannte Listdaten für die Buchstabenwerbung genutzt werden und kein schützenswertes Interessensgebiet des Empfängers dagegen sprechen. aa)
Und was sind Listdaten? Berufs-, Branchen- oder Firmenname, Bezeichnung und Adresse, Achtung: Dies sind keine Listendaten: bb) Wann wurden die erhobenen Informationen rechtmässig erfasst? Hinweis: Obwohl viele Internet-Seiten generell barrierefrei sind, handelt es sich nicht um Telefonbücher im Sinn von § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BDSG.
cc ) Wozu dürfen diese Daten genutzt werden? Bei der adressierten Werbung für eigene Kundenangebote ( 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BDSG), wenn die vorgenannten Daten zu Beginn der Vertragsverhandlung (vorvertragliches Verhältnis) oder bei Vertragsabschluss erfasst wurden und diese für die Anbahnung, Abwicklung oder Aufhebung eines Rechtsgeschäftes oder einer ähnlichen Verpflichtung mit der betreffenden Person vonnöten sind.
Bei der adressierten Werbung für eigene Offerten an Dritte ( 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BDSG): Für Briefe für eigene Offerten an Nicht-Kunden, wenn die oben genannten Daten aus öffentlich einsehbaren Adressbüchern kommen, d.h. aus öffentlich einsehbaren Adressbüchern, Telefonnummern, Industrieverzeichnissen oder ähnlichen Daten. Die vorgenannten Daten können im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten einer natürlichen oder juristischen Personen für so genannte professionelle Werbung für eigene und Fremdangebote genutzt werden, sofern die Werbeschreiben an die Berufsadresse (Geschäftsadresse) geschickt werden.
So können an Freiberufler und gewerbliche Freiberufler und deren Kontaktpersonen im Betrieb (z.B. Einkaufsleiter, Personalleiter) an deren Geschäftsanschrift gerichtet werden. Soweit das werbetreibende Unternehmen die so genannten Listdaten im Rahmen der Zustimmung zur Erfassung, Aufbewahrung, Verarbeitung und Verwendung erhebt, braucht die Zustimmung nicht ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie sich auch auf die Art der Werbung für die berufsbezogene Briefausschreibung erstreckt.
Bei der Mittelbeschaffung ( 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BDSG): Werbung für Zuwendungen per Post auf der Grundlage von Listenangaben ist erlaubt, wenn die Zuwendungen nach 10b Abs. 1 und 34g StG steuerbegünstigt sind. Es dürfen keine weiteren Informationen zu den Listenangaben hinzugefügt werden, die auch Informationen zu einer Gruppe von Personen enthalten (z.B. "Spender für Dritte-Welt-Projekte").
Auflistungsdaten dürfen - neben der Werbung für eigene Offerten - auch zur Werbung für Offerten Dritter verwendet werden (§ 28 Abs. 3 Satz 5 BDSG). Der Werbetreibende kann Werbemittel seines Kooperations-Partners (sog. Beilagenwerbung) beilegen oder auch ausschliesslich externe Werbemittel (sog. Empfehlungswerbung) mit eigener Werbung oder Warenlieferungen versenden.
Eine Verwendung ist erlaubt, wenn der Inhaber der Adresse für den Betreffenden klar ersichtlich ist ( "Name und Anschrift") und das werbende Institut ebenfalls klar ersichtlich ist. Werbung für Fremdangebote kann auch durch List Broking im sogenannten Lettershop-Verfahren stattfinden. Eine Firma namens list owner macht ihre eigenen Daten - von einem List-Broker zusammengestellt - für die Außenwerbung verfügbar.
Es werden keine Angaben an das jeweilige Angebot übermittelt. Erst wenn der Kunde auf die Werbung antwortet, werden die Angaben des Auftraggebers erlernt. In diesem Fall muss das zu Werbezwecken zur VerfÃ?gung gestellte Datenmaterial klar identifiziert werden.
Beispiel: Ein Winzer gibt die Adressdaten seiner Kundinnen und Kunden weiter an einen Briefkasten, der für einen Zeitschriften-Verlag wirbt. Durchsichtige Übertragung ( 28 Abs. 3 Satz 4 BDSG): Der Adressenhandel mit Listdaten, d.h. die Weitergabe dieser Informationen zu werblichen Zwecken ist weiterhin gesetzlich zulässig, sofern die Versorgungskette nachweisbar ist.
Firmen, die nach einer Liste zusammengefaßte Adreßdaten (Kauf oder Tausch) kaufen, können an diese Adressen für eigene und externe Offerten personalisierte Werbesendungen versenden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Der Vermessungsingenieur, d.h. die Originaldatenquelle, muss in der Anzeige deutlich angegeben werden. Wurden die Angaben über mehrere Firmen übermittelt, muss im Werbeschreiben immer das erste Mal das Erfassungsunternehmen, d.h. die für den Versandt zuständige Quelle, angegeben werden.
Möglicherweise ist es ratsam, weitere Angaben wie E-Mail oder Telefax einzugeben. Rezepturbeispiel: "Ihre Angaben kommen von der Fa. Muster, Musterstraße 1, 00000usterstadt. "Die Übermittlungsstelle (d.h. der Adressverkäufer) und auch der Adressempfänger (d.h. der Adresskäufer) müssen ebenfalls die Datenherkunft und den Adressaten für einen Zeitraum von zwei Jahren ab 01.04.2010 aufbewahren (§ 34 Abs. 1a BDSG).
Die betroffenen Personen haben ein Recht auf Auskunft über den Ursprung und den Adressaten der personenbezogenen Informationen. Bei der Datenübermittlung müssen die erhobenen Informationen rechtmässig von der Quelle stammen, z.B. zur Vertragsabwicklung. In jedem Fall müssen die Angaben rechtmässig sein. Beispiel: Ein Weingroßhändler legt die Kundendaten ab und macht die Listdaten einem Autohaus zugänglich, das sie an einen Magazinverlag gibt.
Anschliessend verschickt der Magazinverlag Werbeschreiben an die Kundschaft. Der Herausgeber der Zeitschrift muss in der Werbung den Weingroßhändler als erste Sammelstelle benennen und auf das Einspruchsrecht des Auftraggebers verweisen. Die Datenherkunft (Autohändler) und die Datenerhebung (Weinhändler) muss vom Herausgeber der Zeitschrift ebenfalls 2 Jahre lang aufbewahrt werden (d.h. solange er die Angaben nutzt oder zu nutzen beabsichtigt, mind. jedoch 2 Jahre).
Email-Werbung ist nur mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung zur entsprechenden Datensammlung, -verarbeitung und -nutzung für den jeweiligen Werbungszweck und die jeweilige Form der Werbung gestattet. Gleiches trifft auf Werbung per Fax, SMS und Anrufbeantworter zu. Gemäß 7 Abs. 3 UWG ist Werbung per E-Mail ohne Zustimmung gestattet, wenn der Werbetreibende alle nachstehenden Bedingungen nachweist::
Ihm wurde die Postanschrift vom Besteller im Rahmen des Verkaufs einer Sache oder Leistung mitgeteilt, er nutzt die Anschrift für die direkte Werbung für seine eigenen gleichartigen Waren oder Leistungen, der Besteller wurde bei der Abholung der E-Mail Anschrift und bei jeder Nutzung unmissverständlich darauf aufmerksam gemacht, dass er deren Nutzung ohne weitere Kosten als die Übertragungskosten nach den Grundtarifen einwenden kann.
Sofern eine Maßnahme der Werbung mit dem Kartellrecht zu vereinbaren ist, kann nicht direkt darauf geschlossen werden, dass sie auch nach dem BDSG erlaubt ist. UWG und BDSG sind paritätisch besetzt. In der Werbung sind beide Regeln zu befolgen, die juristische Bewertung hängt von den verschiedenen Werbeformen ab. Dies ist nur mit der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zur entsprechenden Datensammlung und -verwendung zu werblichen Zwecken oder, wenn in Ausnahmefällen eine verbale Zustimmung erteilt werden kann, nur mit einer schriftlichen Zustimmung gestattet.
Telefonische Werbung ist auch gegenüber Unternehmerinnen und Unternehmern erlaubt, wenn eine vermutete Zustimmung vorliegt. Voraussetzung dafür ist, dass aufgrund der konkreten Gegebenheiten davon auszugehen ist, dass der Anrufer ein objektives Interessen am Gesprächsinhalt hat und mit der Werbung am Telefon übereinstimmt. Eine solche Zustimmung kann nicht allein durch den Eintrag in ein Telefonbuch oder die Anzeige der Daten im Internetauftritt des Unternehmens erfolgen.
Wie sieht es mit jeder Form von Werbung aus - ob E-Mail, Post, Telefax, Telefon, etc. Die Werbewirkung muss an jeder Werbeadresse klar und deutlich erkennbar sein. Für E-Mail, bereits in der Titelzeile oder im Betreff-Feld. Er muss die Kündigung von Werbebotschaften und den Widerruf einer einmal erklärten Zustimmung für die Zukunft beantragen können.
Der Adressat der Anzeige muss bei Vertragsabschluss und in jeder Anzeige klar und deutlich auf diese Möglichkeiten hingewiesen werden. Das Unzulässige der Werbung kann sich auch aus ihrem Gehalt und anderen Gegebenheiten herleiten. Maßgeblich dafür ist vor allem, ob die Werbung richtig und durchsichtig ist und ob jede Täuschung unterlaufen ist.
Die Zustimmungspflicht kann nicht anderswo unterlaufen werden. So ist es beispielsweise nicht gestattet, einen gesendeten Werbeschreiben per Telefax oder E-Mail oder Anrufbeantworter oder auf andere Weise auf elektronischem Wege zu verfolgen. "Zustimmungserklärung nach dem Datenschutzgesetz" oder bei bestimmungsgemäßer Verwendung für Werbung (auch) per Telefax, E-Mail, telefonisch, SMS, Anrufbeantworter: "Zustimmungserklärung nach dem Datenschutz- und Wettbewerbsrecht" Die Zustimmung muss "schriftlich", d.h. mit persönlicher Signatur, erteilt werden.
Daher ist es nicht ausreichend, wenn Sie Erläuterungen nur als Fax, E-Mail, Kopie, Scan haben. Bei Brief- und ggf. auch bei telefonischer Werbung "kann aufgrund von besonderen Gegebenheiten eine andere Art der Zustimmung angebracht sein" ( 4a, 28 Abs. 3a BDSG): In jedem Falle muss diese informelle Zustimmung und ihr Gehalt dann jedoch in schriftlicher Form bestätigt werden.
Die betreffende Person sollte prüfen können, ob die Zustimmung auch richtig belegt ist. Das Einverständnis kann vom Betreffenden jeder Zeit (z.B. durch ein entsprechendes Konto) widerrufen werden. Falls die Zustimmung auch für Werbung per E-Mail verwendet werden soll, muss auch das Double Opt-In-Verfahren angewendet werden.
In einem zweiten Arbeitsschritt muss also die Zustimmung des Empfängers nachvollzogen werden. Nötigung, Betrug oder Fehler dürfen nicht zur Zustimmung führen. Der Vertragsabschluss darf auch nicht von der Einverständniserklärung in der Werbung abhängen, wenn der Zugriff auf gleichwertige vertragliche Dienstleistungen für den Betreffenden nicht sinnvoll erweise möglich ist und das entstehende Untenehmen eine monopolistische Stellung einnimmt oder wenn die erforderliche Einverständniserklärung von fast allen maßgeblichen Anbietern ausreicht.
Geben Sie klar und deutlich das werbetreibende Institut, die zuständige Behörde, den Typ und den Umfang der Werbung sowie die Einrichtung an, an die Informationen weitergegeben werden dürfen. Umfang: Aufgrund des Inhaltes der Einverständniserklärung muss der Auftraggeber bei der Abgabe der Einverständniserklärung genau wissen, von wem er welche Werbung in welcher Form (Brief, E-Mail etc.) erhält.
Verbergen Sie die Bestimmungen nicht und überraschen Sie den Verbraucher nicht, z.B. indem Sie die Bestimmung aufgrund ihres Designs leicht ausblenden. Stellen Sie die Bestimmung klar und unmissverständlich dar, z.B. durch die Schriftgrösse und das andere Design (z.B. Rahmeneinstellung), indem Sie sie vom Rest des Textes unterscheiden. Wenn Sie mit Ihrem Einverständnis unterschiedliche Formen der Werbung (E-Mail, Telefax, Telephon, etc.) nutzen möchten, sind mehrere Erläuterungen erforderlich:
ErklÃ??rung, dass die gesammelten und gespeicherten Informationen von.... und über ....... und den Werbeinhalt). Danach ist eine weitere Deklaration erforderlich, dass die so gesammelten Informationen auch für Werbezwecke verwendet werden dürfen.... und Inhalte von ..... an die werbetreibende Firma (E-Mail, telefonisch, per Telefax, etc.).
Für die Zustimmung zur Werbung per E-Mail, telefonisch, per Telefax etc. reicht eine einfache Kündigungsmöglichkeit nicht aus. Wenn der Betroffene nur die erste Checkbox-Option nutzt, dürfen die so erhaltenen Informationen nur im vereinbarten Rahmen für Werbezwecke verwendet werden. Spezialfall "Telefonwerbung": In einigen Fällen hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass eine vorab formulierte Zustimmung zur telefonischen Werbung einen unzumutbaren Nachteil für den Auftraggeber bedeutet und daher gegenstandslos ist.
Die Zustimmung ist in jedem Fall nur gültig, wenn sie auf den jeweiligen Vertragspartner und auf die Werbung im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis begrenzt ist. sind nicht mit Werbemassnahmen einverstanden: Bei unzulässiger Werbung droht den Firmen neben hohen Bußgeldern vor allem das Risiko von Unterlassungs-, Schadensersatz- und Informationsansprüchen, die durch Abmahnung, Unterlassung und Gerichtsverfahren durchsetzbar sind.
VII Muss ich über die von mir gemachten Angaben informieren und ggf. korrigieren? Der Betroffene ist auf Verlangen über die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Informationen, deren Ursprung und den Verwendungszweck zu informieren. Soweit die Angaben an Dritte weitergegeben wurden, muss auch der Datenempfänger genannt werden.
Falsche Angaben müssen korrigiert werden. Sie sind zu löschen, wenn sie nicht mehr für werbliche Zwecke erforderlich sind oder wenn sich herausstellen sollte, dass die Datenspeicherung nicht zulässig war. Der Betroffene muss sowohl die Datenlöschung als auch die Sperre anderen Gesellschaften, an die die Weitergabe der Informationen erfolgt ist, mitteilen, sofern dies keinen unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand darstellt und nicht im Widerspruch zu den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen steht.