Unterlassungs

Aufhören und Unterlassen

Das Unterlassungsschreiben ist die Zwillingsschwester der Warnung. Im Falle einer Abmahnung sind in der Regel eine Unterlassungserklärung und eine Verpflichtungserklärung erforderlich. Das Unterlassungsrecht besteht im Falle einer rechtswidrigen Beeinträchtigung zugunsten des Geschädigten. Viele übersetzte Beispielsätze mit "Unterlassungserklärung" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für englische Übersetzungen. Viele Satzbeispiele mit "unterlassungs- und Verpflichtungserklärung" - Italienisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen von italienischen Übersetzungen.

Unterlassungserklärung - IHK Stade

Unterlassungsanordnung? Das Unterlassungsschreiben und die Verpflichtung ist der Kern einer Warnung. Zusammen mit dem Warnschreiben, mit dem der Störenfried von einer bestimmten Aktion Abstand nehmen soll, wird eine vorgefertigte Erläuterung mitgeliefert, mit der der Störenfried deutlich machen soll, dass er auch in der Zukunft von der angemahnten Aktion Abstand nehmen wird.

Das Risiko der Wiederholung einer für eine Handlung oder ein einstweiliges Verfügungsverfahren erforderlichen Wettbewerbs- oder Markenverletzung wird nur dann ausgeschlossen, wenn der Rechtsverletzer sich verpflichtet, ohne Einschränkung, vorbehaltlos und unumstößlich weitere identische oder im Wesentlichen gleichartige Verletzungen gegen den Rechtsverletzer vorzunehmen und für jeden Verletzungsfall eine angemessene Konventionalstrafe anzunehmen.

Daher ist die Unterlassungsverpflichtung meist mit einer Vertragsstrafenzusage verknüpft (z.B."...für jeden Verletzungsfall ist der Verletzer dazu bereit, eine Konventionalstrafe in Höhe von H. v. EUR...." zu zahlen). Erst mit einem entsprechenden Vertragsstrafenversprechen ist gewährleistet, dass der Störenfried seine Abmahnung auch wirklich ernstnimmt.

Die Frage, ob eine Konventionalstrafe angebracht ist, richtet sich nach der Natur und dem Ausmaß des Verstosses. Es wird daher nachdrücklich empfohlen, die Eignung im konkreten Fall prüfen zu lassen. 2. Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen erfordern häufig die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die Bereitstellung von Informationen und die Übernahme von Kosten.

Sie sind nicht notwendig, um das Wiederholungsrisiko auszuschließen und sollen dem Geschädigten lediglich die Geltendmachung weiterer Forderungen ersparen. Weil die Bedingungen für eine Schadensersatzforderung und Information oft fehlen und die Kosten unangemessen hoch sind, empfiehlt es sich auch hier, die weiterführenden Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen und im Zweifelsfall zu löschen.

Ist die Verwarnung gerechtfertigt, sollte der Zuwiderhandelnde in seinem eigenen Sinne die erforderliche Unterlassungserklärung und - gegebenenfalls innerhalb der festgesetzten Fristen - die Verpflichtung zeitnah einreichen. Die Unterlassungserklärung ist eine quittierungsbedürftige Absichtserklärung, so dass der Zuwiderhandelnde selbst dafür sorgen muss, dass seine Meldung eingeht.

In jedem Falle sollte z.B. der Faxbericht an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, um im Zweifelsfall seine Aktualität nachweisen zu können. Ab wann muss ich eine Unterlassungserklärung einreichen? Ist die Verwarnung richtig und liegt der behauptete Rechtsverstoß vor, sollte im eigenen Interesse ein entsprechendes Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungsschreiben erfolgen.

Geschieht dies nicht oder zu verspätet, besteht die Gefahr einer einstweiligen Anordnung oder einer einstweiligen Anordnung, die - sofern sie gerechtfertigt wäre - noch größere Aufwendungen als die Verwarnung auslöst. Erst eine Unterlassungserklärung mit Strafklausel kann das Wiederholungsrisiko einer gerichtlichen oder einstweiligen Anordnung ausschließen.

Der eigentliche Sinn einer Unterlassungserklärung mit Strafe ist es, die Gefahr der Wiederholung auszuschließen. Eine Abmahnung genügt diesem Ziel, wenn sie zwei wesentlichen Merkmalen entspricht. Einerseits muss der Zuwiderhandelnde dem Zuwiderhandelnden gegenüber unbedingt, vorbehaltlos und unumstößlich versichern, dass er in der Folgezeit von weiteren im Wesentlichen identischen oder ähnlichen Zuwiderhandlungen absehen wird. Zweitens muss diese Deklaration mit der Annahme einer entsprechenden Konventionalstrafe für jeden Verletzungsfall einhergehen.

Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich nach der Natur und dem Ausmaß des Betriebes und der Schwierigkeit der Zuwiderhandlung. Es wird daher nachdrücklich empfohlen, die Eignung im konkreten Fall prüfen zu lassen. 2. Das Erkennen von Schadenersatzansprüchen, die Auskunftspflicht und die Übernahme von Kosten, die häufig im Rahmen der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verlangt werden, sind für die Vermeidung des Wiederholungsrisikos nicht vonnöten.

Diese sollen dem Geschädigten lediglich die Geltendmachung weiterer Forderungen ersparen. Weil die Bedingungen für einen Anspruch auf Schadenersatz und Informationen oft fehlen und/oder die Kosten unangemessen hoch sind, empfiehlt es sich auch hier, die Begründung und Zweckmäßigkeit der umfangreicheren Angaben zu prüfen und im Zweifelsfall vollständig zu löschen.

Ja, denn der einzig entscheidende Faktor ist, ob die Erläuterung das Risiko der Wiederholung ausschließt. Es ist nicht notwendig, dass der vom Geschädigten vorgelegte Text unterschrieben wird. Vorraussetzung ist lediglich, dass der Rechtsverletzer sich künftig ohne Einschränkung, vorbehaltlos und endgültig und unter der Annahme einer entsprechenden Konventionalstrafe von allen (im Wesentlichen identischen oder ähnlichen) Verstößen fernhalten muss.

Das Unterlassungsrecht ist grundsätzlich gesondert von einem eventuellen Schadenersatz- und Informationsanspruch zu überprüfen. Obwohl im Falle einer bewussten oder fahrlässigen Verletzung des Wettbewerbsrechts ein einstweiliger Rechtsschutz in der Regel mit einem Schadenersatz- und Informationsanspruch zusammenfällt, ist dies keine Selbsverständlichkeit. Und wenn ich die erforderliche Deklaration nicht mache? Erhält der Geschädigte nicht die erforderliche Unterlassungs- und Unterlassungserklärung, die das Wiederholungsrisiko ganz oder zeitgerecht ausschließt, kann er ohne weitere Abmahnung eine einstweilige Anordnung oder - im wesentlich häufigeren Falle - eine sogenannte einstweilige Anordnung anordnen.

Bei Erlass der vorläufigen Anordnung ist die beanstandete Klage unter Androhung von Bußgeld- und Ordnungshaftung unverzüglich zu verwerfen, ungeachtet der ökonomischen Folgen. Sollte die Anordnung zu weit gefaßt oder gar unrechtmäßig sein, kann sie vom Richter - nach einer Anhörung - widerrufen werden.

Dem mutmaßlichen Rechtsverletzer ist es inzwischen untersagt, z.B. seinen Web-Shop unter Androhung von Strafe zu führen.

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