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14 Uwg
14- Uwglocal: § 14 UWG, im Immaterialgüterrecht gelten die allgemeinen Bestimmungen. 04/2004 Das neue UWG und seine Folgen. 7 BORA § 7; FAO § 14 a; UWG §§ 8 I Nr. 3, III Nr. 2, 5 II Nr. 3 Anforderungen an die Bezeichnung "Spezialist".
14 UWG: Lokale Rechtsprechung
Es gibt also unterschiedliche Gesetzgebungen, die bestimmen, wann welches Recht für Sie in Frage kommt, wie es auch bei 13 UWG der Fall ist. Im Paragraphen des UWG ist die inhaltliche Kompetenz festgelegt, so dass in der Regel wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten von den Bezirksgerichten zu entscheiden sind. Darüber hinaus legt 14 UWG fest, wie die lokale Rechtsprechung zu regeln ist.
Informieren Sie sich hier, worauf sich der Sitz des sachlich kompetenten Gerichtes stützt und warum Wettbewerber im Unterschied zu Vereinen und kompetenten Institutionen das so genannte "fliegende Gericht" in Anspruch nehmen können. 14 Abs. 1 UWG legt fest, welche Umstände die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschränken. Sie besagt: "Der erste Paragraph im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bestimmt zunächst den Ort der Gerichtsbarkeit des Gegenübers.
Ausgenommen hiervon ist der Wettbewerber, der auch am Standort der Wettbewerbsverletzung gemäß § 14 Abs. UWG klagen kann. Als fliegendes Gerichtsstandsgericht wird allgemein bezeichnet, wenn ein Wettbewerber das Recht hat, das Schiedsgericht zu wählen, wie es durch die Ermächtigung des § 14 Abs. 2 UWG ermöglicht wird.
Je nach Zuständigkeitsbereich der Wettbewerbsverletzung ist jedes örtlich für den jeweiligen Verstoß örtlich zuständiges Amtsgericht zuständig. An einem einfachen Beispiel wird hier gezeigt, wie breit die Verantwortung vor Ort sein kann: Das ist ein Beispiel: Dementsprechend weitreichend ist auch der kompetente Sitz. Die Konkurrenten sind in diesem Falle besonders begünstigt. Auf diesen besonderen Rechtsstand können sich andere Berechtigte nur in bestimmten Ausnahmefällen beziehen.
Dies ist z.B. der Fall, wenn der Beklagte weder eine gewerbliche Tätigkeit noch einen Wohnort hat.
14 UWG Lokale Gerichtsbarkeitsgesetz gegen unfairen Wettbewerb in Deutschland
1 ) Für Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz ist das zuständige Amtsgericht des Bezirks, in dessen Gebiet der Antragsgegner seine wirtschaftliche oder selbstständige Betriebsstätte oder, in dessen Abwesenheit, seinen Wohnort hat, zuständig. b. 2 Hat der Antragsgegner auch keinen Sitz, so ist sein Wohnort in Deutschland maßgebend. Im Übrigen ist für Rechtsstreitigkeiten nach diesem Recht nur das zuständige Amtsgericht des Bezirks verantwortlich, in dem der Antragsgegner weder eine geschäftliche oder selbstständige Betriebsstätte in Deutschland noch einen Wohnort hat, um einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen.