Arbeitsrecht Schwerbehinderung Mehrarbeit

Schwerbehinderte Überstunden im Arbeitsrecht

Anwälte fast rund um die Uhr Ihre Fragen zum Arbeitsrecht. Schwerbehinderte und gleichwertige Mitarbeiter müssen auf Antrag von Überstunden befreit werden. Eingliederungsbüro und/oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vor Ort. Stark behinderte Menschen sind auf Wunsch von Überstunden befreit. Job & Karriere Arbeitsrecht Arbeitszeit.

Integrationsbüros - Überstunden

Schwere Behinderte und gleichwertige Arbeitnehmer sind auf Antrag von Überstunden zu befreien (§ 124 SGB IX). Die Bezeichnung Überstunden orientiert sich an den Vorschriften des Arbeitsstundengesetzes (ArbZG, vgl. insbesondere §§ 2 und 3). Überstunden: Überstunden nach 124 SGB IIX sind Arbeiten, die über die gesetzlich vorgeschriebene Regelarbeitszeit von 8 Std. an Werktagen hinausgehen.

Daher ist die individuelle oder reguläre Regelarbeitszeit kein geeigneter Gradmesser für die Ermittlung des Überstundenbegriffs nach § 124 SGB IX. Aus diesem Grund ist die Verlängerung der Arbeitszeiten auf bis zu 10 Arbeitsstunden pro Tag gemäß 3 S. 2 ArbZG (BAG, Entscheidung vom 03.12. 2002 - 9 AZR 462/01; BAG, Entscheidung vom 21.11. 2006 - 9 AZR 176/06) nicht zu berücksichtigen.

Mehrarbeit bedeutet daher nur dann Mehrarbeit nach § 124 SGB IX, wenn die 8-Stundengrenze durchbrochen wird. Seit dem 01.01.2004 wird die Bereitschaftszeit auch nach dem Schiedsgerichtsgesetz (ArbZG) als Arbeitsleistung angesehen und muss bei der Ermittlung der Mehrarbeit berücksichtigt werden. Zur Befreiung von Mehrarbeit reicht es aus, wenn der Freistellungsantrag gegen den Auftraggeber gestellt wird (wenn möglich schriftlich).

Eine besondere Entlassungserklärung des Arbeitsgebers ist bei begründetem Mehrarbeitsanspruch nicht erforderlich. Keine Mehrarbeitsverbote: Die Regelung des 124 SGB IX ist kein Überstundenverbot. Allerdings sollte der schwer behinderte Mitarbeiter nicht gegen seinen Willen zusätzlichen Belastungen ausgesetzt werden. Es steht ihm daher frei, von seinem Recht auf Freizeit für Überstunden zu profitieren.

Fordert er die Entlassung von der Arbeit, kann er die Arbeit an Werktagen für mehr als 8 Arbeitsstunden ablehnen, wenn der Auftraggeber diesem Verlangen nicht willentlich entspre-chen. Im SGB IX gibt es für Nachtarbeiten keine Regelungen, die denen für Überstunden entsprechen. Die besondere Sorgfaltspflicht der Unternehmer gegenüber schwer behinderten Arbeitnehmern ( 81 Abs. 4 SGB IX) kann jedoch im Einzelfall zu einer unzumutbaren Nachtschicht führen (vgl. BAG vom 3. Dezember 2002).

Für Teilzeitkräfte gilt die Regelung jedoch nicht, wenn sie ihre eigene Tagesarbeitszeit nicht einhalten. 124 SGB IX gilt daher nicht für Schwerbehinderte, die bis zum Ablauf der 8-Stundengrenze mangels Überstunden im Sinn dieser Regelung weniger als 8 Arbeitsstunden pro Tag arbeiten.

Im Einzelfall kann ein schwerbehinderter Teilzeitbeschäftigter jedoch von dieser zusätzlichen Regelung der Arbeitszeiten außerhalb des 124 SGB IIX befreit werden, wenn der Arbeitgeber die Tagesarbeitszeit über die jeweilige Normalarbeitszeit hinaus auf weniger als 8h ausdehnt: Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Tagesarbeitszeit zu verlängern: Vorraussetzung dafür ist, dass nach § 81 Abs. 5 S. 3 SGB IIX Altersteilzeit aus behindertengerechten Beweggründen stattfindet und der Betreffende aufgrund der Beschaffenheit und des Schweregrades seiner Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage ist, auch nur zeitweise mehr Arbeitstage als die von ihm üblicherweise zu leistende Zeit zu arbeiten.

Die Schwerbehinderten können sich in diesem Falle gemäß 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX, der auch Fragen der Arbeitszeiten ("..... Organisation... der Arbeitszeit...") abdeckt, in korrespondierender Umsetzung des BAG-Urteils vom 3. Dezember 2002 zur Nacharbeit auf die Pflicht des Dienstherrn, behindertengerecht zu arbeiten, beziehen.

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