Raucherpausen Arbeitszeitgesetz

Gesetz über die Arbeitszeiten von Rauchern

Deshalb stellt sich die Frage, wie viele Raucherpausen erlaubt sind. Diejenigen, die arbeiten, brauchen auch Pausen - aber keine zusätzlichen Pausen für Raucher. Geschäftsreise, Umzug, Raucherpause, Computerstart. Die Raucherpausen hingegen stellen keine zulässige Arbeitsunterbrechung dar. Keiner ist je geflogen, wegen ein paar Raucherpausen.

Raucherentwöhnung während der Arbeitszeiten - Welche Rechte haben Sie, wenn Sie nicht gerade geraucht haben?

Die Meinungen zum Stichwort "Rauchen am Arbeitsplatz" gehen auseinander. Auch wenn Zigarettenliebhaber um die letzte Ecke einer Raucherzigarette fürchten, können sich gesundheitsbewußte Menschen angesichts der jüngsten Gesetzesänderung in der Regel richtig zurechtfinden. In den vergangenen Jahren wurde der Schutz von Nichtrauchern immer weiter ausgebaut, an einigen Orten und in allen Restaurants gibt es gar ein totales Raucherverbot. Allerdings ist das Tabakkonsum am Arbeitplatz nicht so klar reguliert, wie manche glauben.

Selbst wenn der Gesundheitsschutz im Unternehmen immer Priorität hat, wird letztendlich im konkreten Fall darüber nachgedacht, ob, wo und wie lange das Rauchen erlaubt ist. Dies erfolgt entweder durch eine Werksvereinbarung oder durch eine eindeutige und bindende Weisung des Auftraggebers. So kann jeder die Regeln des Rauchens mit den entsprechenden Begründungen beeinflussen.

Zigarettenliebhaber und solche, die dies nicht wollen, können sich an den betrieblichen Rat, den Auftraggeber und letztendlich an die Arbeitsgerichtsbarkeit wendet. Sobald eine eindeutige und bindende Regelung festgelegt ist, müssen sich alle Mitarbeiter daran orientieren. Wer bestimmt, ob, wann und wo das Rauchen erlaubt ist? Das Nichtraucherschutzrecht am Arbeitplatz ist nun rechtlich verankert und gibt dem Unternehmer ein sogenanntes Führungsrecht.

Gemäß 5 ArbStättV kann er in seinem Unternehmen die notwendigen Massnahmen ergreifen, "um sicherzustellen, dass Nichtraucher am Arbeitsplatz effektiv vor den gesundheitlichen Gefahren des Tabakrauchs bewahrt werden. "Im Prinzip bestimmt der Auftraggeber, ob, wo und wann das Rauchen erlaubt ist. Die Raucherentwöhnung kann im Anstellungsvertrag oder durch Anweisungen des Arbeitgebers geregelt werden.

Ein weiterer Weg, bindende Regeln für das gesamte Unternehmen zu schaffen, ist eine Unternehmensvereinbarung. Dieser wird zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Auftraggeber abgeschlossen, in schriftlicher Form festgehalten und unterzeichnet. Auf diese Weise werden bindende Rauchvereinbarungen getroffen, an die sich sowohl Raucher als auch Raucher und Nichtraucher anlehnen. Sowohl der Konzernbetriebsrat als auch der Unternehmer müssen jedoch die grundlegenden Rechte von Nichtrauchern und Rauchern respektieren, wenn sie Verträge schließen oder Anleitungen erteilen.

Deshalb müssen verhältnismäßige Absprachen und Weisungen immer einen für beide Fraktionen annehmbaren Kompromiß darstellen. Vorrangig ist das Nichtraucherinteresse an einer qualmenfreien Arbeitswelt. Dies ist das Ergebnis des Grundrechtsschutzes und wurde nun auch in der Arbeitsplatzverordnung festgeschrieben. Manche rauchende Menschen können nicht begreifen, wenn sie "ohne Zigaretten nicht auskommen".

Allerdings bietet das GG auch Schutz vor dem Tabakkonsum im Sinne des Rechtes auf Persönlichkeitsentwicklung. So können Rauchende ein Argument für ihr Recht auf eine bestimmte Art von Tabak haben. Grundsätzlich gestattet das Recht dem Unternehmer ein uneingeschränktes Raucherverbot auf dem ganzen Betrieb. Dies ist in der Regel jedoch beliebig und daher nicht zulässig.

Vor der Verabschiedung eines Rauchverbots müssen Unternehmer und Betriebsräte klarstellen, ob es zum Schutz von Nichtrauchern angemessen und das geringste aller Mittel ist. Gibt es also eine Methode, die es Rauchern erlaubt, Tabak zu konsumieren, ohne andere zu stören oder ohne dass dem Unternehmer Kosten entstehen, darf das Tabakrauchen nicht allgemein verboten werden.

Ein Rauchverbot ist jedoch in Grossraumbüros, in denen rauchende und nichtrauchende Personen zusammen arbeiten, in der Regel problemlos möglich - vor allem, wenn rauchende Personen auch rasch ins Freie gehen können. Allerdings haben Rauchende kein Recht auf Raucherzimmer innerhalb des Hauses. Manche Unternehmer haben aber auch solche Bereiche innerhalb des Hauses für den Unternehmensfrieden eingerichtet.

Denn sie wollen nicht, dass ihre Angestellten im Laufe des Winters erkranken, weil sie häufig ein- und ausgehen. Für das Rauchverbot innerhalb eines Hauses gilt die oberste Regel: Es darf keine Auswirkungen auf das Nichtraucherverhalten haben. Dafür müssen die Räume für Nicht- und Rauchende so abgetrennt sein, dass kein Rauch oder Gestank übergehen kann.

Dies kann durch verschlossene Anschlusstüren, spezielle Korridore oder Belüftungssysteme erreicht werden und nicht durch das Mutterschutzgesetz geschützte werden. Allerdings sind solche Massnahmen meist kostspielig, aufgrund der räumlichen Anordnung des Hauses nicht möglich oder die Nichtraucherkollegen empfinden sich noch immer beunruhigt.

In diesem Fall werden die Rauchenden oft nach draussen überwiesen. Einige Einrichtungen bieten die notwendige Wohlfühlatmosphäre mit überdachten und beheizten Raucherzonen im Freiluft. Bei den meisten Arbeitern dagegen müssen die Jacken entweder mitgenommen oder eingefroren werden. Eine Raucherentwöhnung auf dem gesamten Firmengelände ist sehr rar und aufgrund der Proportionalität auf die Unternehmen begrenzt, in denen der Feuerschutz dies vorgibt.

Sechs. Recht auf eine Zigarettenpause? Häufig kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Unternehmern über eine "Raucherpause". Manche betrachten es als "nicht erwähnenswert", andere stören sich an der angeblich verlorenen Zeit. Nichtrauchern ist es ungerecht, dass ihre Kolleginnen und Kollegen wegen ihrer Abhängigkeit häufiger pausieren, während sie selbst weiterhin fleissig arbeiten.

Nach § 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist eine Unterbrechung von nur 30 min nach sechs und 45 min nach neun Arbeitsstunden vorgesehen. Die Entscheidung, ob er noch Zigarettenpausen zulässt, trifft der Unternehmer allein oder zusammen mit dem Arbeitnehmer. Wenn es keine Betriebsvereinbarungen gibt, kann man sich auch nach Jahren der Toleranz nicht auf den guten Willen des Arbeitsgebers berufen.

Die Persönlichkeitsrechte der Raucher müssen jedoch stets respektiert werden. Wenn es im Unternehmen eine Vorschrift gibt, die Raucherpausen zulässt, ist die "kurze Zigarette" jedoch nicht Teil der Arbeit, sondern Teil der Zeit. So können Unternehmen von ihren Mitarbeitern fordern, dass sie die Pausenzeiten abstempeln oder notieren und später nachbearbeiten, während Nichtraucherkollegen früher gehen können.

Auch Rauchpausen sind möglich - wer alle fünf Minuten ins Freie geht, wird mit der tatsächlichen Tätigkeit kaum mithalten können. Denn man sollte aufpassen, wenn man z.B. im Sommer eine sanfte Treppe hinunter geht oder sich am Feuer brennt. Weil die Mitarbeiter in den privaten Ferien nicht über ihren Dienstgeber durch eine Unfallversicherung abgesichert sind.

Was kann geschehen, wenn man gegen die Regeln des Rauchens bricht? Mitarbeiter, die trotz Rauchverbot rauchen oder die festgelegten Rauchzeiten nicht einhalten, gefährden die arbeitsrechtlichen Folgen. Sollte der Unternehmer diese Situation nicht mildern, kann eine Kündigungsschutzklage weiterhelfen. Doch wer sich in den Raucherpausen nicht immer wieder ausmerzt oder die verloren gegangene Zeit nicht nachbearbeitet, kann sich kaum gegen den Verdacht des Arbeitszeitbetruges abwehren.

Dies wird von denjenigen begangen, die vorgeben, in der Arbeitspause zu wirken und dadurch ihren Lohn zu erhalten. Eine solche Straftat ist nicht nur eine Straftat, sondern auch eine schwere Verletzung des Arbeitsvertrags. Tritt er öfter auf, sind die geringfügigen Verletzungen nicht mehr von untergeordneter Bedeutung und können eine außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.05. 2010, Az. 10 Sa 712/09, Arb.

Um fristlos entlassen zu werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: eine explizite und erlaubte Weisung des Arbeitsgebers, sich in den Raucherpausen auszurotten und nicht als Arbeitszeiten zu betrachten. Zusammengefasst gelten für Nicht- und Rauchende während der Arbeit: Rauchern stehen keine Pausen, Raucherzimmer oder Zonen zu. Ob, wann und wo das Rauchen erlaubt ist, bestimmt der Unternehmer allein oder zusammen mit dem Gesamtbetriebsrat in einer Vereinbarung.

Die Gesundheit der Menschen, die nicht für das Nichtrauchen verantwortlich sind, hat Priorität vor den Persönlichkeitsrechten der Menschen. Geraucht wird nicht in der Arbeit - also immer ausstanzen! Wenn sich ein Nichtraucher durch die rauchenden Personen im Betrieb zu sehr beunruhigt fühlen sollte, sollte er sich zunächst bei seinem Vorgesetzten meldet. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, den Nichtraucherschutz zu gewährleisten.

Dabei sind Sie jedoch nicht dazu verpflichtet, weiter in einer rauchigen Atmosphäre zu agieren. Auch eine fristlose Kündigung ist möglich, ohne die sonst üblichen Sperrfristen für Arbeitslosenunterstützung in Kauf nehmen zu müssen.

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