Schadensersatz wegen Nichtleistung

Entschädigung bei Nichterfüllung

Zu unterscheiden ist zwischen Schadensersatz statt der Leistung und Nacherfüllung. Sektion: Schadenersatz wegen Verletzung einer Leistungspflicht. Inhaltsangabe des Anreicherungsrechts: Sachmangel, Schadenersatz wegen Nichterfüllung der Nachbesserung. b) Schäden durch Leistungsverzögerung. Entschädigung statt Leistung bei Nichterfüllung.

Genereller Teil

In der zweiten Ausgabe des Allgemeinen Obligationenrechts wird das bewährte Prinzip der Orientierung an der Teststruktur und deren Veranschaulichung anhand von Beispielfallen beibehalten. Eine Neuerung ist die Präsentation des AGB-Gesetzes. Zusätzlich zu den Grundsätzen und dem System des allgemeinen Schuldrechtes werden die Herkunft, die Leistungspflicht und der Niedergang der Verpflichtung nachvollzogen.

Im Mittelpunkt steht die Präsentation von Leistungsstörungen, z.B. Unmöglichkeit, Nichterfüllung trotz Möglichkeit und Verzögerung. Schließlich geht es um den Sachverhalt des Verfalls, das Recht auf Schadenersatz und die Ausdehnung der Verpflichtung auf Dritte.

OG Köln, Beschluss vom 08.12.06, Az. 4.

Die Haftung des eBay-Verkäufers für Schäden im Falle einer großen Abweichung zwischen dem Warenwert und dem Warenwert. ziviler Senat des OLG Köln hat auf die Anhörung vom 10. November 2006 durch den Präsidenten des OLG, den Oberlandesrichter.... und den Oberlandesrichter Dr..... verwiesen.

Das am 24. Mai 2006 bekannt gegebene Rechtsmittel der Angeklagten gegen das Verfahren der Landgerichtskammer Köln - Abt. O 567/05 - wird zurueckgewiesen. Der Antragsgegner übernimmt die anfallenden Rechtsmittel. Eine Zwangsvollstreckung kann der Antragsgegner in einem Umfang von 120 Prozent des durchsetzbaren Betrags verhindern, wenn der Antragsteller keine Sicherheiten in einem Umfang von 120 Prozent des vor der Zwangsvollstreckung durchzusetzenden Betrags gibt.

Der Rechtsbehelf wird wegen der grundlegenden Wichtigkeit des Falles eingelegt. Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz in einer Summe von 59.949 zuzüglich Verzugszinsen für einen über die Internet-Plattform erworbenen Rübenroder im Gesamtwert von rund 100.000 Euro. Zweifellos hat die Angeklagte im Juni 2005 das Kaufangebot für einen Rübenroder im Gesamtwert von EUR 160.000 über die Internet-Plattform der Firma Ibay zu einem Einstiegspreis von EUR 1 und mit der Kaufoption "buy now" zu einem Kaufpreis von EUR 160.000 eingestellt.

Für die Details des Angebotes wird auf den ausgedruckten Exemplar in der Datei verwiesen (Anhang B 1, B 1, 21 GA). Am Ende des Angebotes am 28.07. 2005 hatte die Klägerin das höchste Gebot bei 51 Euro platziert, wonach der Vertragsabschluss noch am gleichen Tag von der Firma Ibay bestätigt wurde. Auch am 28. Juli 2005 schickte die Angeklagte dem Beschwerdeführer eine E-Mail mit dem Hinweis, dass die Ware unglücklicherweise bereits veräußert wurde und dass das Gebot bis zum Ende der Versteigerung nicht aus dem Netz gelöscht werden konnte.

Die Klägerin hat am 1. August 2005 den Kaufbetrag von 51 bezahlt und die Angeklagte vergeblich zur Herausgabe der Rübenerntemaschine aufgefordert. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2. August 2005 (BI. 8 GA) die Angeklagte nochmals zur Zahlung aufgefordert und Schadenersatzansprüche bei Nichterfüllung angekündigt. In einem Brief vom 08.08.2005 (BI. 26 ff. GA) erklärt die Angeklagte dann unter anderem die Ablehnung wegen Fehlverhalten.

Dem Antrag zufolge verurteilte das LG den Beklagten zum Schadensersatz in der Höhe von 59.949,00 zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16. November 2005 nach §§ 280 Absatz 1, 281 Absatz 1, 281 Absatz 1, 281 Absatz 1, 433 Absatz 1, 288 BGB wegen Nichtausführung eines zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Kaufvertrages, der weder nach § 138 BGB noch nach § 142 BGB unwirksam war.

Daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen wegen Nichtausführung stehen keine weiteren Einwände entgegen. Aufgrund der weiteren Details der konkreten Ergebnisse des Landgerichtes wird auf die Aussagen im streitigen Beschluss (BI. 89 ff. GA) nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen. Gegen die Entscheidung hat der Antragsgegner frist- und formgemäß Beschwerde erhoben und seinen Antrag auf Abweisung der Klage in erster Instanz hinreichend substantiiert.

Die Angeklagte klagt über einen Verstoß gegen das materielle Recht. Seine erstinstanzliche Darstellung zur Begründung der Ablehnung nach 119 BGB und zur Tatsache, dass der abgeschlossene Auftrag unmoralisch und damit nach 138 BGB unwirksam ist, wird von ihm noch einmal bekräftigt und verschärft. Darüber hinaus fügt er seine Bemerkungen zu seinem Einspruch zunächst hinzu, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis gemäß 242 BGB missbräuchlich ist.

Nach den zwischenzeitlichen Untersuchungen habe der Antragsteller den Rübenvollernter mangels einer ausreichenden nutzbaren Fläche überhaupt nicht für seinen Landwirtschaftsbetrieb einsetzen können und brauche keine Maschine dieser Kapazität. Der Antragsgegner kommt hieraus zu dem Schluss, dass der Antragsteller im Falle der "Versteigerung der Rübenerntemaschine" zu einem eindeutig unerwünschten Kaufpreis nur verwerflich zur Geltendmachung korrespondierender Schadensersatzforderungen gekommen sei.

Für weitere Informationen zu den Eingaben der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdebegründung vom 7. September 2006 (BI. 131 ff. GA) und das Sitzungsprotokoll vom 9. November 2006 (BI. 185 ff. GA) verwiesen. Die Angeklagte beantragte, das am 24. Mai 2006 ergangene Landgericht Köln - 28 O 567/05 - zu ändern und die Anfechtungsklage abzulegen.

Die Klägerin verlangt die Zurückweisung der Einsprache. Die Klägerin widersetzt sich den Äußerungen der Angeklagten und vertritt das streitige Urteils. Für weitere Details zu den Vorbringen der Klägerin wird auf die Klageerwiderung vom 30. Oktober 2006 (BI. 178 ff. GA) und auf das Sitzungsprotokoll vom 10. November 2006 (BI. 185 ff. GA) hingewiesen.

Der Landgerichtshof hat im Zusammenhang mit dem Antragsgegner zu Recht und mit entsprechenden Überlegungen zum Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 2, 281 Abs. 2 BGB. Die Argumente der Angeklagten im Beschwerdeverfahren führen nicht zu einer anderen, positiveren Sicht. Das LG hat den Abschluss eines effektiven Kaufvertrags für den Rübenvollernter nach § 433 Abs. I BGB richtig angenommen, indem der Antragsgegner ein bindendes Angebot zum Verkauf über die Internet-Plattform der Firma Ibay abgibt (allgemeine Ansicht, siehe nur BGH NJW 2002, 363 ff. ; Oldenburg NJW 2005, 2556 ff.

a) Die Absichtserklärung des Antragsgegners, d.h. sein Kaufangebot, ist nicht unwirksam, da er einerseits mit seinem Kaufangebot die Versteigerung der Rübenerntemaschine zu einem Einstiegspreis von 1 angeboten hatte und andererseits auch die Kaufoption "Buy Now" für 60.000 ? angeboten hatte.

Angesichts der von der Firma bbay gewährten Kombinationsmöglichkeit beider Verkaufsformen konnte und durfte die Klägerin davon ausgehen, dass mit dem Antrag der Klägerin das Verfahren "Auktion" entsprechend mit der Kaufoption "Jetzt kaufen" verbunden war. Sowohl aus sachlicher Sicht als auch aus dem jeweiligen Empfänger-Horizont des Antragstellers war das Übernahmeangebot nicht gegenteilig.

Auch unter Berücksichtigung des "Buy Now"-Preises von jeweils ca. EUR 60000,- auf der einen Seite und des Einstiegspreises von EUR 1,- für die Versteigerung auf der anderen Seite. Seiner Ansicht nach könnte die Indikation des niedrigen Ausgangspreises auf verschiedenen Beweggründen des Angeklagten basieren, wie der angestrebten Einsparung hoher Entgelte für einen erhöhten Ausgangspreis, Werbezwecke oder der Erzielung einer grösseren Bietergruppe oder der Aussicht, im Zusammenhang mit der Versteigerung einen Kurs zu erreichen, der den "Sofortkaufpreis" durch eine Niedrigstartauktion etwa erreicht oder sogar überschritten hat.

Eine Vorbehaltsklausel des Antragsgegners - wie hier - ist für den Antragsteller nicht erkennbar, sich nicht zu einem Kaufpreis von unter 60.000 ? verpflichten zu wollen, ist nach § 116 BGB unerheblich. Hat der Beklagte - so seine Aussage - eigentlich keine Erklärung dafür, dass er den Rübenvollernter nicht nur zum "Buy it now"-Preis von 60 Euro kauft?

aber auch im Zusammenhang mit einer Versteigerung zu einem Ausgangspreis von 1 ist seine Abgabe irrelevant und eine bindende Absichtserklärung dennoch vorhanden, wenn der Antragsgegner hätte anerkennen und verhindern können, dass seine Erklärung als Absichtserklärung nach Treu und Glauben angesehen werden kann (vgl. BGH NJW 2002, 363 ff.).

Durch den Ausdruck der Angebotserstellung (BI. 29 ff. GA) hat der Antragsgegner selbst klargestellt, dass die Informationen, die der Anbieter zu seinem Antrag geben will, schrittweise und schließlich durch eine Preview (B) angefordert werden. GA ) wird übersichtlich dargestellt, wie sein Leistungsangebot auf der Internet-Plattform auftritt.

Wäre die gebotene Vorsicht geboten gewesen, vor allem beim Vertrieb eines so kostspieligen Gerätes, hätte der Angeklagte problemlos sehen können, wie er den Rübenerntemaschinen zum Kauf angeboten hat, und angesichts dessen die Veröffentlichung eines solchen Angebots im Netz umgangen. aa) Ungültigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB wegen Wucher kommt nicht in Frage, weil nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller eine Zwickmühle, mangelnde Erfahrung, mangelndes Ermessen oder eine wesentliche Willensschwäche des Antragsgegners ausgenutzt hätte.

Die Klägerin hätte eine dieser Schwachstellen bei der Angeklagten ausgenutzt und das Unverhältnis der gegenseitigen Vorteile erkannt (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, Ausgabe 2006, § 138 Rn. 74 m.w.N.). Erstens hat der Angeklagte, der die Nachweispflicht für die Anforderungen des 138 BGB hat, nicht ausreichend nachgewiesen, dass er eine dieser Schwächen hat.

Dennoch hatte er bereits einige Käufe und Verkäufe von elektronischen Zahlungsmitteln vorgenommen und hatte durchgehend gute Beurteilungen (vgl. dazu Abschnitt 21, 64 GA), aus denen hervorgeht, dass der Antragsgegner zumindest wisse, wie die ebay-Transaktionen durchzuführen und abrechnen sind. Dem Beklagten war auch klar, dass Waren auch zu einem über 1 liegenden Einstiegspreis versteigert werden können, wie seine anderen gleichzeitig bei uns geposteten Angebote zeigen, mit denen er beispielsweise eine Herren-Ledertasche mit einem Einstiegspreis von 4,99 Euro angebote.

Die Angeklagte war dem Antragsteller nicht bekannt. Die Klägerin konnte aus dem eBay-Angebot weder ableiten noch anderweitig wissen, ob der Angeklagte ein unsprachlicher, ungeübter und vor allem bei Ebay-Transaktionen ungeübter Anbietender oder eventuell ein cleverer Kaufmann war, der sich durch die Verbindung beider Verkaufsformen wirtschaftliche Vorteile verspricht. bb) Die Klägerin hat auch nicht abschließend nachgewiesen, dass das Rechtsgeschäft unmoralisch und damit nach 138 Abs. 1 BGB gegenstandslos ist.

Zur Unmoral eines Rechtsgeschäftes genügt das Verhältnis von Kaufpreis und Gegenleistung nicht. Die Darstellung der Angeklagten begründet dies jedoch nicht ausreichend. Der Beklagte hat diesbezüglich aufgrund der besonderen Merkmale der Transaktion keinen Anspruch auf Vorlage und Beweismittel. Bei solchen Internet-Transaktionen rechtfertigt dies jedoch auch bei einem grob fahrlässigen Verhältnis zwischen Kaufpreis und Performance nicht automatisch den Schluss, dass die Haltung des Kunden verwerflich ist oder dass der Verkäufer eine Schwachstelle ausnutzt.

Mit Urteil vom 12. November 2004 - 1 O 307/04 - hat das LG Bonn bereits zu Recht festgestellt, dass den Teilnehmern einer solchen Internetauktion bekannt ist, dass die Festlegung der Entgelthöhe von anderen als dem marktüblichen Wert eines Gegenstandes allein abhängig ist.

Dies wäre jedoch widersprüchlich, wenn bei der Auswahl einer solchen Vertriebsplattform die Darstellung eines Produktes nur dann bindend sein soll, wenn auch ein "angemessener" Verkaufspreis durchgesetzt wird. In Bezug auf Wilkens (DB 2000, 663, 668) verweist das LG Bonn in der vorgenannten Rechtsprechung zu Recht darauf, dass bei einer solchen Betrachtungsweise für alle Internetauktionen eine grundsätzliche Ungewissheit darüber besteht, wann eine Ausgewogenheit von Performance und Abwägung angenommen werden kann, die den verbindlichen Charakter des Rechtsgeschäftes rechtfertigen würde.

Zweifelhaft wäre auch die Dogmatik der Rechtfertigung solcher Geschäfte auf der Grundlage eines bindenden Angebots des Anbieters, was durch die Bestimmungen des Allgemeinen Teiles des Bürgerlichen Gesetzbuches über Willenserklärungen und deren Bindungswirkung, die auch für Internet-Geschäfte gelten, nicht gerechtfertigt ist. Darüber hinaus hat sich der Provider, in diesem Fall der Angeklagte, der sich nun auf die Unmoral bezieht, für die Online-Versteigerung entschlossen, um seinen Beitrag unkompliziert zu verkaufen (vgl. -hier noch einmal LG Bonn, a.a.O.).

Die Angeklagte selbst hatte den Rübenerntemaschinen zu einem außergewöhnlich günstigen Einstiegspreis von 1 Euro geboten, so dass die Akzeptanz seines Verkaufsangebots bereits zu diesem Kurs deklariert werden konnte. Wenn der Antragsgegner jedoch selbst ein solches Gebot abgibt, wonach Interessierte den Gegenstand zu einem Kaufpreis von 1 Euro ungeachtet seines tatsächlichen Wertes erwerben können, kann er nicht ohne weiteres auf die Unmoral eines auf diesem Gebot beruhenden Vertrags schließen, wenn der Erwerber eine Schwachstelle des Anbieters, auf der sein Gebot basiert, nicht bewußt ausnützt.

Sowohl das Vorhandensein einer Schwachstelle seinerseits als auch die Ausnutzung dieser Lage durch den Kläger, den Beklagten, konnte natürlich nicht nachgewiesen werden. Die Zusatzoption "Jetzt kaufen" verändert diese Wertung nicht; sie beeinflusst das vorhandene Kaufangebot zum Einstiegspreis von 1 ? nicht.

c ) Der zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene Vertrag über die Rübenerntemaschine ist - wie auch das LG angemessen entschied - auch durch eine Klage des Antragsgegners gemäß 142 BGB nicht nachträglich hinfällig geworden. Unabhängig davon, ob die E-Mail des Antragsgegners vom 28.07.2005 sogar eine Rücktrittserklärung im Sinne des § 119 BGB enthalten kann und ob die nachfolgende Rücktrittserklärung vom 08.08.2005 noch rechtzeitig im Sinne des § 119 BGB gilt.

121 BGB fehlschlägt die Ablehnung des Vertrages in jedem Fall dadurch, dass der Antragsgegner aus den vom LG angeführten einschlägigen Erwägungen nicht von einem Ablehnungsgrund nach § 119 BGB unterstützt wurde. Die Angeklagte könnte sich getäuscht haben, sein Angebot einzustellen. Der Angeklagte selbst hat dies jedoch in der Sitzung vor dem LG lebhaft zugegeben (siehe Protokoll der Sitzung vom 5. April 2006, B. 75 ff. 77 GA).

Im Gegensatz zur Beschwerdebegründung genügt auch die Tatsache, dass der Angeklagte "einen Beitrag zum Kaufpreis von EUR 60000,- gepostet hat", nicht als Klagegrund, noch muss weiter ausgeführt werden, dass die enttäuschten Erwartungshaltungen allein bei einem solchen Risiko-Geschäft den Beklagten auch nicht zur Klage ermächtigen. Da der Antragsgegner den Vertrag nicht eingehalten hat, kann der Antragsteller Schadensersatz wegen Nichtleistung gemäß 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1 BGB in Höhe des unbestrittenen Werts der Rübenerntemaschine von EUR 50.000,- abzüglich des vertraglich festgelegten Einkaufspreises von EUR 51,- beanspruchen.

Der Landgerichtshof, auf dessen Bemerkungen (BI. 7 f. UA, BW. 95 f. GA) diesbezüglich verwiesen wird, hat erneut genau und in einer nicht zu beanstandenden Art und Weise entschieden, dass die Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruchs nicht der Einrede des Rechtsmissbrauchs gegenübersteht. Selbst wenn man den Verdacht der Angeklagten in den Beschwerdegründen berücksichtigt, besteht die behauptete mangelnde Nutzung der Rübenerntemaschine weiter.

Die Klägerin hat dies durch ihre unbestrittene, durch Offerten unterstützte Antwort verständlicherweise für ungültig erklärt, wonach sie das Auto in ein Schlammfahrzeug umwandeln wollte. Die hier zu prüfende Rechtssache ist daher - wie auch das LG richtig erkannt hat - nicht mit der vom Antragsgegner für seine Stellungnahme zitierten Rechtssache des Oberlandesgerichts München vom 15. November 2002 - 19 W 2631/02 - (NJW 2003, 367) zu vergleichen, da es hier keine brauchbaren Hinweise darauf gibt, dass der Kl.

"und wollte, dass der Angeklagte wegen seines Irrtums einen Vergleichsbetrag zahlt." Der an sich richtige Widerspruch des Antragsgegners, dass die Rechtsausübung nicht zulässig ist, wenn das zugrundeliegende Recht im Einzelnen aus bestimmten Umständen nicht schützenswert erscheinen sollte (vgl. Münchner Kommentar/ Roth, BGB, Vierte Ausgabe 2003, 242 Rn. 393), hat keine andere, günstigere Einschätzung der Sach- und Gesetzeslage zur Folge.

Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist das Resultat der diesbezüglich erforderlichen ganzheitlichen Beurteilung der gegenseitigen Belange gerade nicht die Verweigerung der schützenswerten Stellung der Klägerin. Das einzige Argument gegen die schützenswerte Stellung des Antragstellers könnte sein, dass es aus marktwirtschaftlicher Sicht keinen Anlass gibt, warum er einen so guten Gegenwert auf Kosten des Antragsgegners oder unter dem einer Rübenerntemaschine oder bei Nichterfüllung des Antragsgegners eine dementsprechend hohe Entschädigung erhalte.

Doch auch solche Transaktionen, die für einen Veräußerer ökonomisch unzumutbar und für ihn unzumutbar sind, fallen unter die private Autonomie und gelten generell als schutzwürdig, es sei denn, die rechtlich reglementierten Nichtigkeitsgründe liegen vor, was hier nicht der Fall ist. An dieser Stelle ist auch anzumerken, dass der Antragsgegner es dem Antragsteller nur ermöglicht hat, die Rübenerntemaschine zum äußerst günstigen Kaufpreis zu erwerben, auch wenn er die erforderliche Pflege durch sein Anbot missachtet.

Das Internetportal Ibay stellt verschiedene Wege zur Verfügung, um Unterschreitungen zu vermeiden, z.B. indem die Waren von Anfang an nur zu einem festen Preis verkauft werden oder indem ein für den Anbieter erträglicherer Einstiegspreis angezeigt wird. Macht der Angeklagte als Veräußerer aus rechtlichen unerheblichen Erwägungen von diesen Mitteln keinen Gebrauch, z.B. weil er die erforderliche Vorsicht bei der Erfassung vernachlässigt und auch seine Daten nicht überprüft, gibt es keinen gesetzlichen Grund, dem Erwerber das Recht auf einen Kauf unter dem Nennwert aufzuerlegen, indem er seine Rechte aus dem Kaufvertrag ausschließt.

Zudem wurde der Angeklagte, offensichtlich bevor der Beschwerdeführer oder andere Anbieter Offerten unterbreitet hatten, unbestritten auf seinen - vermeintlichen - Irrtum durch Dritte hingewiesen. Sollte der Angeklagte dennoch keine Maßnahmen ergreifen, um sein Gebot zu annullieren oder die Versteigerung frühzeitig abzuschließen, wofür durchaus Chancen bestehen, und sollte er die Gefahr eines beträchtlichen Verlustes der Transaktion bis zu diesem Punkt in Kauf nehmen, so kann dies umso weniger auf Kosten des Beschwerdeführers gehen.

Die Einrede des Angeklagten, er könne wegen seiner mangelnden Erfahrung oder weil "die Mannschaft gesperrt wurde", wie er in seiner eigenen Vernehmung vor dem Parlament noch einmal betonte, nicht zu einer Zurücknahme des Gebotes oder einer vorzeitigen Einstellung der Versteigerung führen, gilt dagegen nicht. Der Angeklagte hätte dagegen allen Grund gehabt, wenn er nicht in der Lage gewesen wäre, dieses vermeintlich existenzzerstörende Gebot von der Versteigerung anzunehmen, sich kompetenter Unterstützung zu bedienen oder anderweitig mit der Firma Ibay in Verbindung zu treten, um dieses Gebot aus der ganzen Welt aufzustellen.

Die Angeklagte hat jedoch nichts verursacht, sondern das Internetangebot ohne weitere Einschränkungen verlassen. Akzeptiert der Antragsteller das Gebot unter diesen Bedingungen und ohne dass es Beweise dafür gibt, dass er in dieser Hinsicht verwerflich gehandelt hat, ist nicht klar, warum der Antragsteller nicht schützenswert sein sollte.

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