Minijob neben Hauptjob

Der Minijob neben dem Hauptberuf

Die Leistung in der Haupttätigkeit darf nicht leiden. Grundvoraussetzung: Der Teilzeitjob ist ein Mini- oder Kurzzeitjob. Achtung: Mehrere kleine Jobs neben einer Haupttätigkeit sind für den Mitarbeiter nachteilig. Einige Minijobs ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben Nebenjobs, gut die Hälfte davon sind Frauen.

Eine Hauptaufgabe und zwei oder mehr Mini-Jobs

Zahlreiche Mitarbeiter verbessern ihr Einkommen durch weitere Nebenbeschäftigungen - den Minijob. Normalerweise ist ein kleiner Job für den Mini-Jobber, bis auf den Zusatzbetrag für die Pensionsversicherung, steuerfrei. Der Mini-Jobber kann jedoch auf Wunsch von den Rentenversicherungsbeiträgen befreit werden, so dass alle Zahlungen für ihn steuerfrei sind.

Wenn jedoch neben dem Hauptberuf zwei oder mehr Mini-Jobs praktiziert werden, gibt es ein paar Sachen zu bedenken, die vielen Mini-Jobbern nicht bekannt sind. Den meisten Menschen ist die Teilzeitbeschäftigung unter den Begriffen Mini-Job oder 450-Euro-Job bekannt. Die Bezeichnung 450 -Euro-Job sagt schon alles über die Randbeschäftigung aus. Der Mini-Jobber kann bis zu einem Höchstbetrag von 450 EUR monatlich ohne Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge für dieses Einkommen arbeiten, sofern er von der Pensionsversicherungspflicht befreit ist.

Obwohl der Auftraggeber eines Minijobs die Pauschalbeiträge leisten muss, bekommt der Mini-Jobber das gesamte Bruttoeinkommen. Dies macht den Minijob auch für viele Profis interessant, da ein zusätzlicher kleiner Job das Festgehalt um bis zu 450 EUR pro Kalendermonat anheben kann. Häufig wird jedoch die Grenze von 450 EUR bei einem Minijob nicht überschritten und der Mitarbeiter benötigt einen zweiten oder dritten Minijob, um sein Einkommen zu steigern.

Die Übernahme von zumindest zwei Teilzeitarbeitsplätzen zusätzlich zu einer vorhandenen Hauptberufstätigkeit ändert die Vorschriften über die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten von Kleinstarbeitsplätzen für Unternehmer und Arbeitnehmeren. Es ist unerheblich, ob der gesamte Verdienst aus der Nebenbeschäftigung die 450-Euro-Grenze übersteigt oder nicht. Sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigte können neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit nur einen Minijob übernehmen, um von den Vorteilen einer steuerfreien Nebenbeschäftigung zu profitieren.

Wenn ein Mitarbeiter neben seiner Vollzeitbeschäftigung mehr als einen Minijob akzeptiert, wird das Gehalt aus jedem weiteren Minijob auf das Gehalt aus der Hauptbeschäftigung angerechnet. Ab dem zweiten Minijob ist jeder 450-Euro-Job steuer- und sozialabgabenpflichtig. Für Mitarbeiter, die neben ihrer Hauptbeschäftigung nur einen Minijob ausführen, zahlt der Dienstgeber einen pauschalen Sozialversicherungsbeitrag.

Beim zweiten Minijob wird dies weggelassen. Mit der Kombination von Haupt- und Teilzeitbeschäftigung wird der Minijob zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegesicherung sowie in der Pensionsversicherung. Dagegen müssen bei Teilzeitbeschäftigung keine Beitragszahlungen an die ALV geleistet werden. Der erste Nebenerwerb ist immer von dieser Maßnahme ausgeschlossen. Bei der Besteuerung von Kleinarbeitsplätzen wirken sich neben einer Haupttätigkeit, die der Pflichtversicherung unterliegt, auch zwei oder mehr Kleinarbeitsplätze auf die Besteuerung und die sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung aus.

Die erste Minijob ist von der Aufnahme in die Haupttätigkeit ausgeschlossen und kann vom Auftraggeber nach wie vor mit einem Pauschalsatz von 2 % besteuert werden. Seit dem zweiten Minijob wird jedoch jede zusätzliche geringfügig Beschäftigte zur Haupttätigkeit hinzugefügt. Weil der Hauptauftraggeber den Arbeitnehmerlohn bereits nach den steuerlichen Eigenschaften des Mitarbeiters besteuert, verbleibt für jede weitere zu versteuernde Aktivität nur noch die Klasse VI, wie in diesem Falle der zweite Minijob.

Eine Besteuerung nach der individuellen Steuerkategorie ist nur für jeweils eine Aktivität möglich. Deshalb wird für jede weitere zu versteuernde Anstellung grundsätzlich die Steuerkategorie VI angewendet. Dies ist für den Mitarbeiter unerfreulich, da die hohen Steuerbelastungen und der Vorsteuerabzug wenig zu wünschen übrig lassen. Ein Teil der steuerlichen Belastung wird dem Mitarbeiter am Ende des Jahres mit der Einkommenssteuererklärung zurückerstattet.

Welche Minijob ist die erste Nebenbeschäftigung? Mitarbeiter mit einer hauptversicherbaren Tätigkeit können nicht wählen, welcher Minijob die erste Teilzeitbeschäftigung sein soll. Im Prinzip ist der erste rechtzeitig akzeptierte Minijob der erste Job mit 450 EUR. Wenn ein Mitarbeiter neben seiner Haupttätigkeit zunächst einen Minijob mit nur 150 EUR pro Monat und später einen weiteren Minijob mit einem Monatseinkommen von 250 EUR ausübt, ist der Minijob mit dem Einkommen von 150 EUR die erste Grenzarbeit.

Der Minijob würde daher mit einem Pauschalsatz versteuert und wäre nicht versichert (wenn ein Antrag auf Rentenbefreiung gestellt wird). Von den 150 EUR, die der Mitarbeiter verdient hat, erhält er die volle Vergütung ohne Abstriche. Andererseits wären die 250 EUR des zweiten Minijobs steuerpflichtig und steuerpflichtig und würden in der Einkommensteuerklasse VI hoch versteuert.

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