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Berechnung Geschäftsgebühr
Kalkulation der GeschäftsgebührDiskussionsforum von, für und über Rechtpfleger
Hallo, wir haben hier das folgende Problem: Der Rechtsanwalt ist aussergerichtlich hier. Dabei hat er den nicht abzugsfähigen Teil der Geschäftsgebühr als Nebenanspruch in Anspruch genommen. Das angefochtene Rechtsmittel wurde eingelegt. Problematisch ist, wie man den gebührenpflichtigen Teil der Geschäftsgebühr berechnet. Es ist für mich unstrittig, dass der nicht anrechenbare Teil des Geschäftshonorars nicht nach den §§ 103 ff.
Wenn die Rechtsanwälte dann den Antrag auf Ermittlung der Kosten für das Vorgehen stellen, dann errechnen sie die Verfahrensgebühr und die Termingebühr usw. zusammen mit Porto und USt. Ich bin der Meinung, dass das Geschäftshonorar hier nach dem Vorwort 3 Abs. 4 dementsprechend gutgeschrieben wird.
Bemerkung: Ist für denselben Gegenstand eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 bis 2403 angefallen, wird die halbe Geschäftsgebühr, maximal jedoch 0,75, auf die Prozessgebühr des Gerichtsverfahrens angerechnet. 2. Eine Gutschrift findet nach dem Gegenstandswert statt, der in das Gerichtsverfahren einfließt.
Das Geschäftshonorar wird mit einem Satz von 0,5 - 2,5 berechnet, wovon alles über 1,3 gerechtfertigt sein muss. Ihre Meinung würde bedeuten, dass die Geschäftsgebühr entfällt. Zwar kann die Hälfte der Geschäftsgebühr, höchstens 0,75, bei der Kostenermittlung nicht angerechnet werden. Dabei wird oft im Voraus der Irrtum begangen, dass bei Klageerhebung die Hälfte der Geschäftsgebühr, höchstens 0,75, als "Verzugsfolgeschaden" oder als Schadenersatz beansprucht wird.
Deshalb muss immer sichergestellt sein, dass die Hälfte der Geschäftsgebühr "auch verklagt" wird, wenn eine Klage eingereicht wird. Bei der Kostenermittlung kann das Problemfeld der Inanspruchnahme der Hälfte der Geschäftsgebühr nicht beachtet werden. Wurde vom Vertreter des Antragsgegners vor Einreichung der Klage eine Geschäftsgebühr erhoben, verschärft sich dieses Phänomen noch. In diesem Zusammenhang erhebt sich die Fragestellung, ob im Falle der Abweisung des Entlassungsantrags eine Widerklage auf Erstattung der Hälfte der im Vorverfahren angefallenen Geschäftsgebühr (max. 0,75) an den Antragsgegner eingereicht werden kann.
Es geht also nicht um die Rechenmethode, sondern um die Erzwingbarkeit. Die im Gerichtsverfahren anfallenden Prozesskosten sind im Rahmen des KF-Verfahrens zu beachten. Das Geschäftshonorar ist nicht Bestandteil des Rechtsstreits und daher nicht zu beachten, da es nicht bestimmbar ist. Es geht also nicht um die Rechenmethode, sondern um die Umsetzbarkeit nur um die Zeit, sich das Thema heute noch einmal anzusehen.
Ich habe bisher folgendes gedacht. Die nicht abzugsfähige Betriebsgebühr ist als Schadenersatz neben der Hauptleistung zu fordern. Das würde bedeuten, dass der Rechtsanwalt einen Teil der Vergütung für den Titel im Gericht bekommt und der andere Teil gutgeschrieben wird. Damit erhalte er nur eine Gesamtgebühr von 1,3.
Das RVG wurde ins Leben gerufen, um den Rechtsanwälten die Möglichkeit zu geben, ein höheres Honorar zu verlangen. Der Rechtsanwalt erhielt laut BRAGO für seine vorprozessuale Arbeit nichts, da er hier voll angerechnet werden musste.
Nach mehreren Diskussionen und Nachforschungen sind wir nun der Meinung, dass auch der Jurist für diese Aktivität belohnt werden sollte. Es wird auch in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt, dass die Gleichstellung des Rechtsanwalts, der direkt einen Gerichtsbeschluss bekommt, mit dem zunächst außergerichtlichen Verteidiger nicht gerechtfertigt ist. Richtig ist bereits, dass die Geschäftsgebühr im KF-Verfahren nicht durchzusetzen ist.
Wenn man aber erkennt, dass 0,65 über den Titel im Gerichtsurteil und 1,3 im KF-Verfahren festgelegt werden kann, dann bekommt der Rechtsanwalt zusammen 1,95....dann bekommt der Rechtsanwalt zusammen 1,95. Eben, das ist aber so gewollt und die Konsequenz einer nur partiellen Anklage :verwirrt: Der Rechtsanwalt bekommt das Verfahrenshonorar 1,3 und die Hälfte des Geschäftshonorars, max. 0,75, richtig und der Rechtslage entsprechend.
Es stellt sich die Fragen, wie man die Hälfte der Geschäftsgebühr durchsetzen kann. Ich habe bereits die richtige Vorgehensweise erläutert. Es wäre jedoch vernünftig, wenn der Legislativrat die CCP durch die Festlegung der Hälfte der Geschäftsgebühr ergänzt.