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Wann ist eine Fristlose Kündigung möglich
Ab wann ist eine fristlose Kündigung möglich?Kündigung: Termination for operational reasons is possible without notice | Rechtsanwalt Alsdorf | Arbeitrecht, Rechtsschutzgesetz (Employment Law)
Die fristlose Kündigung durch das Arbeitsgericht Düsseldorf (9 Sa 593/12) ist aus betrieblichen Erwägungen möglich: Ein außerordentliches Ausscheiden aus betrieblichen Gründen ist auch bei einem nicht ordnungsgemäß kündbaren Mitarbeiter in der Regel inakzeptabel. Es ist zu überprüfen, ob es für den Unternehmer im Falle einer ordentlichen Kündigung unangemessen wäre, bis zum Ende der Frist weiter zu arbeiten.
Dies ist bei einer Kündigung aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen in der Regel nicht der Fall. 2. Auch im Falle einer Insolvenz ist es für den Unternehmer angemessen, die Frist zu beachten (BAG v. 18.3.2010 - 2 AZR 337/08, NZA-RR 2011, 18; BAG v. 8.4.2003 - 2 AZR 355/02, AP Nr. 181 zu 626 BGB), wenn der Mitarbeiter aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen nicht mehr in der Lage ist, weiter zu arbeiten.
Ergeben sich hieraus Vergütungsansprüche der Mitarbeiter unter dem Aspekt des Annahmeverzuges, ohne dass der Unternehmer die Arbeitskräfte des Mitarbeiters nutzen kann, so ist nur das Unternehmerrisiko des Unternehmers (BAG V. 6.10.2005 - 2 AZR 362/04, NZA-RR 2006, 416; BAG v. 30.9.2004 bis 8 AZR 462/03, AP Nr. 275 nach § 613a BGB; BAG v. 8.4.2003 - 2 AZR 355/02, AP Nr. 181 nach § 626 BGB).
Ein außerordentlicher Austritt aus betrieblichen Gründen mit einer - unbedingt zu beachtenden - Ablauffrist ist möglich, wenn sonst der Ausschluß der ordentliche Kündigung trotz des Verlustes der Anstellungsmöglichkeit zum Mitarbeiter führen sollte. BAG v. 18.3.2010 - 2 AZR 337/08, NZA-RR 2011, 18; BAG v. 10.5.2007 bis 2 AZR 626/05, BAGE 122, 264; BAG v. 8.4.2003 - 2 AZR 355/02, AP Nr. 181 zu § 626 BGB).
Wenn das Anstellungsverhältnis als Tauschverhältnis dauerhaft bedeutungslos ist, weil eine Werkleistung nicht mehr geleistet werden kann und daher für einen unangemessen langen Zeitraum ohne Entgelt bezahlt werden muss, ist die Erklärung einer ausserordentlichen Kündigung mit einer notwendigen Verfallsfrist zu rechtfertigen (BAG v. 6.10.2005 - 2 AZR 362/04, NZA-RR 2006, 416; BAG v. 24.6.2004- 2 AZR 215/03, AP Nr. 278 nach § 613a BGB).
Nichts Unüberwindbares oder offensichtlich Unvernünftiges sollte vom Auftraggeber verlangt werden.