Schadensersatz neben der Leistung Schema

Vergütung zusätzlich zum Leistungsplan

In diesem Schema werden alle zusätzlichen Anforderungen berücksichtigt:. Einstufung des Anspruchsziels als Schadensersatz statt der Leistung,. Möglicherweise sind Schäden zusätzlich zur Leistung, wenn die Leistung unmöglich geworden ist. a) Begrenzung von Schäden statt oder zusätzlich zur Leistung.

Das Gewährleistungsrecht im Werklieferungsvertrag nach der Reform des Schuldrechts auf einen Blick im Überblick

Die BGB ist ein bezahlter Gegenseitigkeitsvertrag, in dem der Auftragnehmer zur ( "erfolgreichen") Erbringung der zugesagten Leistung und der Auftraggeber zur Bezahlung der vertraglich festgelegten Entgelte verpflichte. Wird die vertragliche Verpflichtung des Unternehmers nicht oder nicht vollumfänglich erfüllt, ergibt sich die Rechtsfrage des Kunden. Dieser Artikel gibt einen Gesamtüberblick darüber, wann der Käufer welche Rechte durchsetzen kann.

Das Handelsrecht gilt jedoch nicht, wenn der Liefergegenstand "Träger einer überwiegend intellektuellen Leistung" ist (Staudinger-Frank Peters, 2003, 651 Rn. 6; Palandt-Sprau, 64. Auflage 2005, § 651 Rn. 4). Für die Gewährleistungsansprüche ist der Gefahrübergang und damit im Wesentlichen der Abnahmetermin maßgebend.

Maßgebend für die Annahme ist 640 BGB durch physische Annahme des Werkes als im Grunde vereinbar. Dazu gehört auch die stillschweigende Annahme (Palandt-Sprau, § 641 Rn. 5). Die fiktive Annahme nach 640 Abs. 1 Satz 3 BGB liegt ferner vor, wenn der Auftragnehmer eine ihm gesetzte und erfolglose Abnahmefrist einhält.

Maßgeblich ist die Annahme unter anderem in den nachfolgenden Bereichen: Gefahrenübergang 644, 645 BGB, Zahlungsziel gemäß 641 Abs. 1 S. 1 BGB mit der Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen (ohne Verzug) gemäß 641 Abs. 4, 246 BGB in Höhe von vier vH. Die Beweis- und Nachweislast für die Mängelfreiheit der Arbeiten liegt bis zur Übernahme beim Unterlieferanten.

Im Falle von Störungen gelten die allgemeinen Bestimmungen, z.B. § 320 BGB: Unvermögen der Leistungsansprüche, 275 Abs. 2 und 3 BGB (ggf. 635 Abs. 3 BGB analog): Recht des Unternehmer auf Leistungsverweigerung, Schadensersatz, 280 ff, 311a BGB (oder Auslagenersatz nach § 284 BGB), Widerruf, §§ 323 ff.

BGB. der Anspruch auf Leistung ohne Annahme begründet ist und die Gefährdung, z.B. bei Abnahmeverzug, erloschen ist. Er kann auch auf die Rechte zur Nacherfüllung und auf die Rechte gemäß 634 BGB vor der Annahme der Ware selbst verzichten. Sie bestehen z.B., wenn sich die Unternehmerin und der Kunde über die Einschränkung einig sind.

Der Leistungsanspruch ist ab der Annahme auf das konkret erbrachte Bauwerk begrenzt. Dem Kunden zustehen nur die Rechte aus § 634 BGB. Sie sind gestaffelt, d.h. der Kunde hat zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung, andere Rechte sind ihm erst nach erfolgloser Fristsetzung zur Erfüllung zustehen. Begrenzung: Bei unverhältnismäßig hohen Aufwendungen kann der Auftragnehmer die Beseitigung des Mangels ablehnen (§ 635 Abs. 3 BGB).

Der Käufer kann bis zur Erfüllung der Mängelrüge die Bezahlung eines entsprechenden Anteils der Entschädigung, i.H.v. zumindest das Dreifache der für die Behebung des Fehlers notwendigen Aufwendungen, ablehnen. Den Nachweis für das Recht zur Leistungsverweigerung über den gesetzlich vorgesehenen Rahmen hinaus obliegt dem Kunden (Palandt-Sprau, § 641, Rn. 14). Der Kunde kann nach Fristablauf den Fehler auf Rechnung des Unternehmens beheben.

Das schließt das Recht auf Schadensersatz nicht aus. Die Vorauszahlung ist jedoch später mit dem Auftragnehmer zu begleichen (Palandt-Sprau, 637, Rn. 10) Darüber hinaus kann auch eine Schadensersatzverpflichtung des Auftragnehmers für weitere Berichtigungskosten festgestellt werden. Das Recht der Wahl bleibt dem Kunden vorbehalten. Schadensersatzansprüche können jedoch weiterhin gemäß 325 BGB gestellt werden (siehe Derleder, NJW 03, 998).

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche sind auch im Zusammenhang mit den behaupteten Mängeln ausgeschlossen (Palandt-Sprau, 634, Rn. 4; a. A. und für die entsprechende Anwendbarkeit des § 325 BGB): Die Unterscheidung zwischen Defekt- und Folgeschäden nach altem Recht ist nicht mehr notwendig. Im Falle von Schadensersatz statt der Leistung ist die Frist gemäß § 281 Abs. 1 BGB oder § 283 BGB (Unmöglichkeit der Leistung) einzuhalten.

In Einzelfällen ist die Begrenzung zwischen 280 BGB (ohne Fristsetzung) und 281, 283, 311 a BGB (mit Fristsetzung) problematisch (Palandt-Sprau, § 634, Rn. 7 ff.). Sachgruppen: Schadensersatz statt der Leistung, 281, 283, 311 a BGB, Schadensersatz für sonstige Mangelfolgeschäden, 280 Abs. 1 BGB, Schadensersatz, der nicht mit einem Sachmangel zusammenhängt, § 280 Abs. 1 BGB.

Ersetzt den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung. Inwiefern die Annahme der Wirtschaftlichkeit im kaufmännischen Sektor dazu führen kann, dass frustrierende Kosten als Anspruchsposten in Anspruch genommen werden und ob dies die Anwendbarkeit des 284 BGB (Palandt-Heinrichs, 281, Rn. 23, 284 Rn. 4) ausklammert, ist zweifelhaft.

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