Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Kauf im Internet Widerruf
Kaufen im Internet WiderrufsrechtStornierung des Autokaufs im Internet
Im Gebrauchtwagen- und Neuwagenverkauf spielt das Angebot und der Vertrieb über das Internet eine immer wichtigere Rolle. 2. Allerdings denken viele Menschen nicht wirklich über die (rechtlichen) Eigenheiten des Kaufs eines Autos im Internet nach, bis der Kauf bereits erfolgt ist und nun rückgängig gemacht werden sollte, z.B. weil der Kunde mit dem empfangenen Auto nicht einverstanden ist oder es einen Mangel hat.
Wir haben in unserem Rücktrittsbeitrag bereits beschrieben, unter welchen Bedingungen ein Rückzug wegen eines Materialfehlers möglich ist. Natürlich sind diese Anforderungen auch beim Kauf eines Autos über das Internet zu berücksichtigen - es gibt aber noch andere besondere Merkmale oder Sachen, die beachtet werden müssen. Ein Kaufvertrag im Internet kommt - wie immer bei Kaufverträgen - über den Vertragsinhalt (Kaufgegenstand und Kaufpreis) durch die Lieferung von zwei kongruenten Erklärungen zustande.
Prinzipiell auch im Internet: Auch ein Autokaufvertrag kann informell (auch telefonisch) zustandekommen. Der Vertragsschluss kommt mit der Unterbreitung des Angebots und der Annahme des Vertrages zustande, so dass der Mietvertrag erst dann als zustande gekommen und rechtsverbindlich erachtet wird, wenn der Fahrzeugverkäufer das Fahrzeug an den Erwerber aushändigt oder dieser das Fahrzeug entgegennimmt.
Das kann der Einzelfall sein oder auch nicht - die Gegebenheiten des Einzelfalles sind ausschlaggebend. Der Zeitpunkt des Abschlusses eines verbindlichen Vertrages kann nicht flächendeckend für einen Internet-Kauf angegeben werden - dies ist abhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalles. Wenn ein Fahrzeug über eine Zwischenwebsite vermittelt wird, die nur die externen Konditionen, d.h. die Internetpräsenz zum Angebot eines Fahrzeugs zur Verfügung stellt, kommt der Vertrag nicht mit dem Anbieter des Internetauftrittes zustande, sondern mit der Person, die das Fahrzeug dort zur Verfügung stellt.
In den meisten Fällen findet der (verbindliche) Vertragsschluss jedoch während des Besuches des Kunden auf der Website statt und nicht bei der Fahrzeugübergabe. In einer Online-Auktion, z.B. über die Auktionsplattform Ibay, kommt der Kaufvertrag für das ersteigerte Objekt in dem Augenblick zustande, in dem der Meistbietende das endgültige Gebot erlangt.
Das Gleiche trifft prinzipiell zu, wenn der Auktionspreis sehr gering ist, da der Einlieferer keinen Minimalpreis vorgibt. Jeder, der eine Versteigerung als Einlieferer absagt, ist an das bisher vom Meistbietenden abgegebenen Angebot verpflichtet. Ein angebotener Preis über dem Mindestangebot von 1 EUR ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (vom 12.11.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 42/14) auch in einem solchen Falle verbindlich.
Auf vielen Onlineplattformen gibt es oft nur eine einzige Methode, eine Anzeige mit einem Angebot zu platzieren ("digitale Kleinanzeige"). Die Einkäufe setzen in einem solchen Falle regelmässig eine weitere Kontaktanbahnung voraus und werden dann oft auch nur im Zusammenhang mit dieser Kontaktanbahnung des Händlers mit dem Einkäufer ( "per E-Mail", persönliche Besprechung) abgeschlossen. Wenn der Kauf im Internet und "per Mausklick" getätigt werden soll, muss der Anbieter oder der Anbieter der Online-Plattform dies ausdrücklich angeben.
In den meisten FÃ?llen kommt der Vertrag erst nach einer "KaufbestÃ?tigung" des VerkÃ?ufers auf Wunsch des KÃ?ufers zustande. Ein Angebot im Internet ist daher in vielen FÃ?llen noch nicht rechtsverbindlich und dient nur der Werbung, Ã?hnlich wie ein Verkaufsangebot im Vitrinenfenster. Im Falle eines Kaufs im Internet ist das Recht auf Widerruf des Vertrags wegen des Bestehens eines Fernabsatzgeschäfts regelmässig gegeben.
Allerdings nur bei einem privaten Kauf bei einem Fachhändler oder Unternehmen im Internet (sog. Konsumgüterkauf - also weder bei Privatpersonen noch im B2B-Geschäft). Der Besteller hat in diesem Falle ein 2-wöchiges Rücktrittsrecht (§§ 312g, 355 BGB). Beim Kauf von Konsumgütern über das Internet muss der Anbieter den Kunden ausführlich über dieses Rücktrittsrecht informieren.
Hat die Widerrufserklärung nicht oder nicht ausreichend stattgefunden, verlängern sich die Widerrufsfristen um weitere 12 Monate. Den Widerruf muss der Käufer in textlicher Form (Brief, Telefax, E-Mail) gegenüber dem Anbieter erklären. Für einen Widerruf genügt die reine Fahrzeugrückgabe nicht (mehr). Wichtiger Hinweis: In 2 FÃ?llen gibt es kein RÃ?cktrittsrecht nach Fernabsatz: Wird der Vertrag jedoch Ã?ber das Internet oder Telephon abgeschlossen, wird der Vertragsabschluss nicht Ã?ber ein Fernkommunikationsmedium (Internet, E-Mail, Telefon), sondern z.B. bei einem Folgetermin mit anschlieÃ?endem Vertragsabschluss, ein Widerruf aufgrund von Fernverkauf ausgeschlossen.
Das Zustandekommen des Vertrages selbst muss daher "online" oder telefonisch geschehen, damit ein Rücktritt vom Fernabsatz deklariert werden kann. Wurde das Fahrzeug für den Kunden individuell gestaltet, z.B. wenn ein einzelner Behindertenzugang installiert ist, gibt es auch kein Rücktrittsrecht, da das Fahrzeug nach der Fahrzeugrückgabe nicht mehr regulär veräußert werden kann. Das gilt jedoch nicht, wenn ein Fahrzeug nur mit Standard-Komponenten im Internet eingerichtet ist - in diesem Falle ist ein Widerruf möglich.
Gewährleistungsausschluss: "Verkauft wie beschrieben" Wenn der Kunde mit dem Kauf nicht einverstanden ist, z.B. weil das Fahrzeug beschädigt ist, ist es (auch) möglich, neben einer eventuell geschlossenen Gewährleistungsvereinbarung Gewährleistungsrechte wegen des Vorhandenseins eines Materialfehlers geltend zu machen. Oftmals scheitert der Gewährleistungsanspruch für Internetkäufe jedoch daran, dass der Kunde zum Zeitpunkt des Kaufs einem bereits bestehenden Schaden (z.B. Lackkratzer) zustimmt.
Ist der Schaden hinreichend dargestellt, z.B. bei einer Auktion bei Auktionen, und der Interessent gibt trotzdem Gebote für dieses Automobil ab, kann er sich nicht darauf beziehen, dass das Automobil nachträglich einen Schaden erleidet. Natürlich trifft etwas anderes auf Beschädigungen zu, die nicht in der Fahrzeugbeschreibung aufscheinen. Ein Importfahrzeug muss vom Käufer regelmässig verkauft werden, da das Ursprungsland ein preisbestimmender Einflussfaktor sein kann.
Es ist immer ratsam, dass der Kunde die Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB) des Anbieters oder der Maklerplattform vor dem Kauf sorgfältig liest. Die Verkäuferin muss ihre Allgemeinen Bedingungen klar angeben und dem Besteller vor Vertragsabschluss Einblick in diese gewähren. Das heißt, dass Bestimmungen, die für den Besteller in jeder Hinsicht überraschend oder nachteilig sind, nicht Vertragsinhalt werden.
Für Verkäufer mit Sitz im Inland ergibt sich die Rechtsfrage - die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters beinhalten oft eine korrespondierende Rechtswahl. Mangels Rechtswahl ist das Recht des ordentlichen Wohnsitzes des Bestellers maßgebend. Das trifft mindestens dann zu, wenn die Webseite auf einen Vertrieb in diesem Land abzielt (z.B. deutsche Webseite).
Aber auch hier gilt: Nicht jede gesetzliche Regelung ist gültig. Wenn zusätzlich zum Fahrzeugkauf ein Finanzierungsmandat abgeschlossen wird, handelt es sich um einen separaten Vertragsabschluss mit einem anderen Vertrags-partner, der sorgfältig zu prüfen ist. Im Falle eines Widerrufs ergibt sich dann die Fragestellung einer Kündigung des Finanzierungsvertrages. Für das im Internet erworbene Fahrzeug muss die Transportkostenübernahme durch den Kunden vertragsgemäß sein.
Auf jeden Falle sollte zum Zeitpunkt des Kaufs geklärt sein, wer die Überführungskosten des Fahrzeugs zahlt. Die Vorauszahlung vor Fahrzeugübernahme bedeutet immer ein bestimmtes Sicherheitsrisiko für den Käufer: In einem solchen Falle übernimmt der Erwerber das Zahlungsunfähigkeitsrisiko des Einlieferers. Sollte der Anbieter nach dem Kauf und vor der Auslieferung des Fahrzeugs zahlungsunfähig werden, erhält der Kunde sein Guthaben nicht mehr.
Selbst ein Widerruf wird nicht helfen. Ein Widerruf/Rücktritt von Autokäufen im Internet ist gesetzlich aufwendig. Zuerst ist zu prüfen, ob, wann und wie ein Einkaufsvertrag abgeschlossen wurde - denn die Rechte, auf die der Erwerber Anspruch hat, hängen davon ab. Auf ein Rücktrittsrecht bei Fernabsatzverträgen sowie auf die von ihm verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss der Anbieter hingewiesen werden.
Häufig liegen hier für den Anbieter "Fallstricke" vor, z.B. weil die Widerrufsbelehrung nicht ausreichend war oder die Aufnahme der AGB unwirksam ist. Für den Anbieter ist es ratsam, sich auf eine Musterstornierungsrichtlinie zu beziehen, die z.B. vom Bundesministerium der Justiz heruntergeladen werden kann. Besser ist es auch hier, zuvor einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht oder für Schuldrecht aufzusuchen!
So wie die Autokäufe über das Internet zunehmen, so nimmt auch die Menge der Betrugsfälle und "schwarzen Schafe" unter den Anbietern zu. Weil immer wieder neue "Netze" auftauchen, die den oft gesprächigen und ungeübten Einkäufer " betrügen ".