Onlineshop Abmahnung

Webshop-Warnung

Das Thema Warnungen und Rechtssicherheit gehört sicherlich zu den ärgerlichsten Themen im Online-Geschäft. Hier erfahren Sie, was Sie tun müssen, um Ihren Online-Shop rechtssicher zu machen. Was Sie als Online-Händler beachten müssen. bei Online-Shops wird eine veraltete Stornierungsrichtlinie verwendet. Keine Angst mehr vor Warnungen - Ihr rechtssicherer Online-Shop.

Häufigste 15 Ursachen für Warnungen von Online-Shops

Onlinehändler müssen eine Vielzahl gesetzlicher Bestimmungen einhalten. Diesen kann man nur schwierig Rechnung tragen, da die rechtliche Situation unklar ist und sich oft änder. Eine Nichtbeachtung der gesetzlichen Bestimmungen kann jedoch rasch zu einer kostspieligen Warnung werden. Weshalb Online-Händler bei Amazon und Auktionen am meisten gewarnt werden, hat die Trusted Shops GmbH jetzt in ihrer Untersuchung 2016 zum Themenkomplex Warnungen im Online-Handel eruiert.

In den vergangenen Jahren wurde das Rücktrittsrecht mehrmals verändert - jüngst im Jahr 2014 Viele Ladenbetreiber und Einzelhändler haben diese Veränderungen noch nicht durchgesetzt. So ist es nicht verwunderlich, dass die falsche Sperranweisung in der Rangliste der häufigste Grund für Warnungen ganz oben steht. Sie müssen Ihren Besteller darüber hinaus darauf hinweisen, dass er den Widerspruch z.B. per E-Mail, telefonisch oder per Formular erklärt, aber nicht rechtfertigen muss.

Sie müssen Ihrem Debitor auch ein Musterstorno-Formular zur Hand geben. Sie müssen den Besteller als Wiederverkäufer auch darauf aufmerksam machen, dass er im Falle des Widerrufes die Rücksendekosten zu übernehmen hat. Die Widerrufsfrist läuft, sobald der Kunde die Waren erhalten hat und der Kunde über sein Rücktrittsrecht ordnungsgemäß informiert wurde.

Der Widerrufsrecht besteht nicht, es sei denn, der Online-Händler hat seine Abnehmer über das Vorhandensein eines Widerrufsrechts unterrichtete. Es liegt eine Schutzrechtsverletzung nach 14 MarkenG oder Artikel 9 UMV vor, der - bewußt oder unbewußt - ausländische Markenzeichen in identischen oder ähnlichen Versionen verwendet, um seine eigenen Waren zu kennzeichnen.

Wenn jemand solche Nachahmungen auf einem Online-Portal anbietet, kann er strafrechtlich verfolgt werden. Damit sie nicht von potentiell billigeren Produkten "überholt" werden, haben einige Anbieter eine Handelsmarke für ein von anderen Händlern angebotenes Erzeugnis eingetragen. Selbst dann kann man als Kaufmann haftbar gemacht werden, auch wenn man keine Ahnung von der tatsächlichen Tat hatte.

Es kann auch passieren, dass der Handel - in der Regel unbeabsichtigt - vor einer in der Produktbezeichnung verwendeten Kurzbezeichnung gewarnt wird, wenn es sich auch um eine Handelsmarke handelt, z.B. MOD für ein Fahrzeug. Auch vor Verstößen gegen die PAngV, vor allem gegen 1 Abs. 2 und 4 PAngV, wird oft gewarnt.

Online-Händler müssen daher bei der Preisangabe an den Endverbraucher folgende Hinweise beachten: Eine Ausnahme besteht, wenn der Auftraggeber die Zusammensetzung selbst wählen kann. Für diese Fälle ist noch kein spezifisches Angebot verfügbar und es ist zulässig, den Käufer per E-Mail über den Kaufpreis zu unterrichten.

Der Preis für das Erzeugnis ist als Endpreis brutto anzugeben und mit "inkl. MwSt." zu kennzeichnen. Es ist zu spaet, um ein Erzeugnis zu erwähnen, wenn es sich in Ihrem Einkaufswagen befindet! Das bedeutet, dass Irrtümer in dieser Rubrik auch von Wettbewerbern gemahnt werden können. Abhängig von der Industrie und der Verkaufsart sollten Sie sich daher mit den für Sie gültigen Vorschriften beschäftigen.

Darin ist festgelegt, dass Erzeugnisse nur dann auf den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bestimmte Sicherheitsnormen einhalten und die Sicherheit der Verbraucher nicht beeinträchtigen. Zum Beispiel auch als Online-Händler müssen Sie sicherstellen, dass der Name und die Kontaktadresse des jeweiligen Anbieters auf dem Gerät zu sehen sind. Gemäß 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sind (meist) urheberrechtlich geschütztes Material, das oft im Netz vertrieben wird, z.B. Fotografien (als Fotografien oder als Kunstwerke), Musikwerke oder Textwerke (als Sprachwerke) - dazu gehören oft Bezeichnungen, Gebrauchsanweisungen, Rezepte, Werbeslogans, Nachrichtenartikel, Presseartikel, Vertragstexte, Formblätter, AGBs, Puzzles oder Partien.

Achtung: Wenn Sie die Bestimmungen der entsprechenden Creative -Commons-Lizenz für die Verwendung und Beschriftung der Fotos nicht strikt einhalten, besteht nach wie vor die Gefahr einer Verwarnung. Im Hinblick auf diese Reklame gab es im Jahr 2014 eine bedeutende Änderung im Gesetz. Verstößt man jedoch gegen diesen Standard, ist die Gewährleistung weiterhin gültig, kann aber von Wettbewerbern gemäß § 3a UWG angemahnt werden.

Das Versenden von Werbe-E-Mails - z.B. ein Rundschreiben oder Direktnachrichten auf Twitter - ist ein effektiver Weg, um so viele Menschen wie möglich für Ihre Angebote zu interessieren. Es ist jedoch nicht gestattet, ohne vorheriges ausdrückliches Einverständnis im Einzelfall Werbe-E-Mails oder Newsletters an den Auftraggeber zu versenden. Andernfalls besteht die Gefahr einer Verwarnung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Übrigens umfasst der Ausdruck "Werbung" auch Nachfrageaktionen und Kundenumfragen per e-Mail. Zur Erfüllung aller rechtlichen Voraussetzungen für die Zustimmung zum Empfang eines Newsletter muss Ihr Interessent nicht nur dem Empfang der E-Mail zugestimmt haben, sondern dies auch durch eine Bestätigungs-E-Mail bestätigt haben (sog. Double-Opt-In-Verfahren).

In der Einwilligungserklärung sollte auch die beabsichtigte Werbeform und die angebotenen Leistungen beschrieben werden, ein Verweis auf das werbetreibende Unternehmen und die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs sein. Bei der Zusendung der Anzeige darf die Zustimmung nicht zu früh - also vor mehr als einem Jahr - erfolgen.

Es ist noch nicht allzu lange her, dass die Waren oder Leistungen ähnlich sind und der Auftraggeber den letzten Auftrag erteilt hat. Es ist aber auch hier sicher, noch einmal explizit die Zustimmung zu erwirken. Widerspricht der Auftraggeber dem Empfang der Werbepost endgültig, so muss man als Fachhändler darauf achten, dass der Postversand sofort eingestellt wird.

Andernfalls müssen Sie mit einer kostspieligen Abmahnung wegen Belästigungen durch unfaire Werbemaßnahmen gerechnet werden. Achten Sie bei der Einstellung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf, dass Sie keine Mahnung erhalten: Diese müssen Sie dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss ebenfalls in speicherbarer Weise zur Einsicht bereitstellen. Oft benutzte, aber ineffektive Bestimmungen sind: Schließlich muss im Einzelnen abgeklärt werden, wenn eine Werbebotschaft die gesetzlichen Rechte des Konsumenten als etwas Spezielles betont und damit die Grenzen der unerlaubten Werbemöglichkeiten durchbrochen werden.

Eine Warnung kann man jedoch in den meisten FÃ?llen vermeiden, wenn man die Werbebotschaft mit ZusÃ?tzen wie "natÃ?rlich" oder "natÃ?rlich" vergleicht. So kann man als Wiederverkäufer klären, dass hier nur eine bloße Vervielfältigung der Rechte des Konsumenten vorlag. Auch der Online-Handel ist seit dem Jahr 2014 nach Artikel 246a 1 Abs. 1 Nr. 5 HGB verpflichtet, über das Vorhandensein von Gewährleistungsrechten für Waren zu unterrichten.

Diese Anmerkung kann z.B. wie folgt lauten: "Alle Waren aus unserem Online-Shop unterliegen den gesetzlichen Gewährleistungsrechten. Wettbewerber können eine Verwarnung aussprechen, wenn die Garantieklauseln dem Recht widersprechen. Werbt ein Produzent für sein Erzeugnis mit Prüfergebnissen, kann dies eine Irreführung der Anzeige nach § 5 UWG darstellen. Der Betrug der Konsumenten zeigt sich hier darin, dass für die Einkaufsentscheidung des Käufers wichtige Angaben zurückgehalten werden.

Die folgenden Warnhinweise müssen vom Fachhändler beachtet werden: Werben mit älteren Testresultaten oder Testresultaten kann trügerisch sein, wenn die Beurteilung durch eine jüngere Studie oder eine Änderung der Marktbedingungen veraltet ist. Neben den Werbetestergebnissen sind folgende grundlegende Regeln zu beachten: Die Testergebnisse müssen sich immer auf das angebotene Gerät bezogen haben.

Wenn die Prüfung sich auf ein anderes Produkt bezieht, ist sie immer missverständlich - auch wenn das Produkt von außen gleich und fachlich identisch war. Es dürfen nur Testergebnisse beworben werden, die von einer neutralen Stelle (z.B. Stiftungs Warentest) bewertet wurden. Die von einem Fachhändler selbst bestellten Prüfungen, möglicherweise auch gegen Entgelt, sind trügerisch.

Im Besonderen dann, wenn ein Erzeugnis aus einer solchen Prüfung als "Testsieger" ausweist. Bei Verkäufern mit dem Testurteil "gut" oder schlecht muss mindestens der Wert im Gesamturteil angegeben werden, wenn andere Artikel besser sind. Nur wenn ein bestimmtes Erzeugnis auch der einzige Gewinner eines Warentests ist, darf die Benennung "Testsieger" erfolgen.

Wurde ein bestimmtes Erzeugnis mit dem Test urteil "sehr gut" bewertet, können Sie damit ohne besondere Bezugnahme auf den Wettbewerb wirbeln. Awards, (Benutzer-)Bewertungen und Gütesiegel dürfen in der Regel für Werbezwecke genutzt werden. Wenn ein Online-Händler sich jedoch nicht an die jeweils gültigen Spezifikationen halten sollte, besteht die Gefahr einer Warnung vor einer irreführenden Bewerbung.

Der Online-Händler ist dazu angehalten, den Kunden auf der Auftragsseite über alle "wesentlichen Merkmale" des Produktes zu unterrichten. Darüber hinaus sind Abbildungen der Produkte im Online-Shop bindend. Vergißt man dies oder macht man dort unrichtige Informationen, besteht die Gefahr eines Bußgeldbescheides der Aufsicht oder einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. In vereinfachter Form sind nach 5 TMG folgende Punkte anzugeben und bestimmte "Stolpersteine" zu berücksichtigen: Hier wird z.B. oft ein Briefkasten anstelle einer geografischen Adresse benutzt, aber das reicht nicht aus.

Bei der Rufnummer darf es sich nicht um eine Mehrwertdienstnummer handeln - Bestandskunden müssen außerhalb der gebührenpflichtigen Telefonhotline für Aufträge anrufen können. Wurden Sie schon gewarnt? WILDE BEUGER SOLMECKE ist Ihr Partner für Online-Shops.

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