Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Wie lange Hält eine Abmahnung
Und wie lange dauert eine Warnung?Warnung Wirkungsdauer Widerrufsrechte Mitarbeiter Arbeitsgesetz
Abhängig davon, ob die Warnung gerechtfertigt oder ungerechtfertigt war, ergibt sich die Fragestellung, wie lange sie wirksam ist oder was der Mitarbeiter gegen die Warnung tun kann. Es gibt keine Zeitspanne, nach der eine Warnung ihre Gültigkeit verlieren würde. Beim Bundesarbeitsgericht wird z.B. bei geringfügigen davon ausgegangen, dass eine "Löschung" nach zwei Jahren in Erwägung kommt.
Anmerkung: Wenn der Auftraggeber einen Mitarbeiter wegen eines gewissen Verhaltensmusters verwarnt hat, kann er ihm wegen desselben Verstoßes nicht mehr kündigen schicken. An dieser Stelle ist zu beachten, dass der Mitarbeiter in zeitlichem Zusammenhang direkt auf die Warnung reagiert. Versäumt und wenn er erst nach der Zeit von längerer gegen die Abmahnung vorgeht, kann dies als unzulässige bewertet werden Rechtsausübung a) Ist die Abmahnung ungerechtfertigt oder unrechtmäßig, kann der Mitarbeiter die Löschung aus der Personendatei beantragen.
Zu diesem Zweck kann er auch den Auftraggeber einklagen. Enthält die Abmahnung mehrere Verstöße gegen die Pflicht gerügt und zeigt sich anschließend, dass eine solche nicht vorliegt, muss die Abmahnung aus der gesamten Belegschaftsakte entfernt werden. Jedoch kann der Dienstherr die berechtigten Verstöße gegen die Pflichten von gerügten zusammengefasst und wieder in die Belegschaftsakte aufgenommen werden. b) Der Dienstnehmer hat auch ein Recht auf Gegendarstellung: Der Dienstnehmer hat ein Recht auf Erwiderung, die Abmahnung in der Belegschaftsakte eine Erklärung beizufügen.
c ) Darüber hat der Mitarbeiter ein Reklamationsrecht gegenüber gegenüber seinem Chef. Hält der Arbeitsrat die Klage für begründet, hat er mit dem Auftraggeber an Abhilfemaßnahmen zu arbeiten.
Coupons: Wann gilt die Verjährungsfrist? Rechtsanwältin Alsdorf | Empfehlenswert, Konsumentenrecht
Es ist üblich, Belege zu erhalten, die nur für ein Jahr gültig sind - in manchen Fällen nur für einige Jahre! Den Unternehmern sollte Sorge bereitet werden, dass dieses Problem zwei Aspekte hat: Zum einen ist es das Zivilrecht, wenn es darum geht, ob der Käufer einen Schaden aus dem Beleg ableiten kann. Dann das Wettbewerbsrecht, wenn es darum geht, ob Wettbewerber ineffektive Bestimmungen im Rahmen von Coupons warnen können.
In der Rechtssprechung zur Geltung von Geldscheinen ist klar: Das Landgericht München I (12 O 22084/06, Bestätigung durch das Amt München, 29 U 3193/07; auch das Amtgericht Köln, 118 C 48/12 und das Landgericht Braunschweig, 22 O 211/12) erachtet es als unzumutbaren Nachteil für den Verbraucher, wenn ein Geldschein nur ein Jahr (oder sogar weniger) in der Art, dass er danach "verfällt", also keine weiteren Forderungen haben sollte.
Auch das Resultat ist überzeugend, weil man einerseits keinen Wert für das im Vorhinein bezahlte Honorar hat. Andererseits zeigt sich, dass nach drei Jahren die bisherigen Forderungen sowieso verjährt sind, was nach den Aussagen des Gerichts in jedem Fall eine sehr geringe Zeitspanne ist. Will der Entrepreneur nun sein GeschÃ?ft mit Coupons ankurbeln (das sind jetzt die Wörter des OG MÃ?nchen), so muss er auch mit dem damit zusammenhÃ?ngenden Aufwand an der 3-jÃ?hrigen VerjÃ?hrungsfrist einfach mitleben.
Erschwerend kommt hinzu, wenn ein Beleg nur partiell eingelöscht wird, hier gehen die Auffassungen auseinander: Ich habe vor kurzem einen Anwalt des Verbraucherschutzes im Rundfunk vernommen, der sagte, wenn ein Beleg nur partiell eingelöscht werde, habe man keinen Anrecht mehr auf eine Restzahlung, wie etwa Barzahlung oder wenigstens die Ausgabe eines anderen Vouchers.
Selbst wenn ich der Ansicht bin, dass man ohne angemessene Vertragsregelung (z.B. in AGB) keinen Bedarf an Barauszahlung hat - wenn ich 30 EUR meines 100 EUR Coupons einlade, scheint es mir absurd, dass die restlichen 70 EUR jetzt auslaufen. Dies kann man wieder anders erkennen, wenn die verbleibende Summe übertrieben gering ist (wenn z.B. nur noch 1 Cents mit 100 EUR Kupon verbleibt).
Auszahlungsverpflichtung für Gutscheine? In jedem Falle besteht jedoch eine Auszahlungsverpflichtung, wenn man einen Voucher hat, der vom Geschäftspartner nicht mehr eingelöst werden kann, z.B. wenn man einen Voucher für ein konkretes Erzeugnis erhält, das der Geschäftspartner nicht mehr abliefern kann (oder will). Bei der AG Northeim (3 C 460/88) sollte es ungefährlich sein, ob ein Voucher genannt wird, da ein Weiterverkauf möglich sein sollte.
Beispiel: Voucher für ein Fitness-Studio nur für Damen, das dann an einen Mann verkauft wird. Bei den bargeldlosen Belegen ist das anders, wenn sie beispielsweise keinen Wert von X EUR beinhalten, sondern eine Leistung ("1h-Massage", "Fußpflege" etc.). Natürlich muss auch hier sichergestellt sein, dass der Konsument sein eigenes Vermögen nicht verloren hat - allerdings kann die Leistungserbringung sogar befristet sein, um beispielsweise Lohn- und Gehaltsschwankungen zu kompensieren.
Aber auch hier muss man von einer Mindestgültigkeit von mindestens 1 Jahr ausgehen, nach der der Konsument Anspruch auf Zahlung hat. In diesem besonderen Falle hat der Entrepreneur jedoch wahrscheinlich das Recht, nicht die ganze Höhe, sondern den Betrag abzüglich seiner erwarteten Einnahmen auszugleichen. Dies hat den Vorteil, dass solche Gutscheine bereits mit dem Kauf des Unternehmers einen Gewinn erwirtschaften - im Gegensatz zu Warenscheinen, bei denen das tatsächliche Unternehmen einschließlich der Gewinnspanne erst durch die konkrete Wahl der betreffenden Person verwirklicht wird.
Aber es gibt auch besondere Konstellationen, wie z.B. beim Fahrschulgutschein-OG Brandburg (6 U 98/12), wo das Landgericht der Ansicht ist, dass bei Ablösung des Gutscheines die Verwendung der Fahrausweises trotzdem beschlossen wurde und dass die Verfügung auch sehr eng mit dem Kauf des Fahrschulgutscheines verbunden ist.
Dabei sind die Zinsen so bemessen, dass auch eine Zeitbegrenzung möglich ist und der Beleg sogar "verfallen" kann. Gibt es zwischenzeitlich einen Insolvenzantrag des Unternehmers? Sie können dann die aus dem Insolvenzbeleg resultierende Klage einreichen und abwarten, ob Sie etwas zurückbekommen.
Beachten Sie bei der Berechnung der Laufzeit, dass die 3-Jahres-Frist gemäß 199 I BGB am Ende des Ausstellungsjahres des Gutscheins in Kraft tritt. Der zur Jahresmitte gekaufte Beleg läuft also 3 Jahre später am Ende des dritten Jahrs aus ( (Beispiel: Einkauf im Juli 2011, Gültigkeit bis Ende 2014!).
Auch das Oberlandesgericht München (29 U 4761/10) ist mittlerweile so weit gegangen, die entsprechenden AGBs - die ein zu schnelles Erlöschen der Belege zulassen - zu mahnen, weil ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorlag. Mit Fallstricken muss man als Entrepreneur auch in anderer Hinsicht rechnen: Jeder, der auf einem Beleg ein Verfallsdatum vermerkt, ohne ein Ausgabedatum anzugeben (damit die gesamte Laufzeit überprüft werden kann), ist wettbewerbsschädlich (Hanseatisches OG, 10 U 11/00).
In der Regel können die Konsumenten ihren Voucher 3 Jahre lang einlösen. In der Regel wird der (Rest-)Betrag nicht ausgezahlt, aber letztendlich muss immer ein Gegenwert gefordert werden, d.h. der (garantierte) Gegenwert muss auch für das gezahlte Kapital eingenommen werden. Den Unternehmern muss das Risiko bewußt sein, daß eine mangelhafte Gutscheinregelung mahnbar ist - insbesondere die Konsumentenschutzverbände haben immer ein wachsames Ohr.
Bezahlt ein Unternehmen einen Voucher nicht, weil er vermeintlich unwirksam ist, erfolgt eine Leistungsablehnung, die zum Widerruf berechtigen - der Konsument kann dann auf Rückerstattung verklagen und die Situation vor Gericht abklären. Wie sollen sich Unternehmen benehmen? Zwar kann eine Einschränkung in einem angemessenen Umfang erfolgen (z.B. auf 24 Monaten bei der Kommanditgesellschaft Berlin, 23 U 206/11) - aber das Wagnis, dass ein Richter es anders beurteilt, ist hoch.
Enthält ein Voucher dagegen keinen bestimmten Wert der Ware, sondern die Bereitstellung einer Leistung, sind die Belange des Unternehmens durchgesetzt.