Tnaflix Abmahnung

Warnung vor Tnaflix

Mehr und mehr Internetnutzer sind von Pornowarnungen betroffen. Aber viele Anwender sind von Warnungen bedroht. Mit Zeichentrickfilmen. Mit Playporn. Zu tnaflix.

Auch nach dem Redtube-Schock - jetzt auch Warnungen für die Streaming-Portale drtuber. zeus fkk tnaflix com bailey jay xxx.

Streaming Warnungen von U+C bezüglich Redtube: Landesgericht Köln gibt erste Hinweise zur Funktion der Steuersoftware GLADII 1.1.3

Heute Vormittag informierte uns das LG Köln erstmalig über die Arbeitsweise der GLADII 1.1.3-Software, mit der die IP-Adressen der Benutzer bestimmt wurden, die zu diesem Zweck über die Redtube-Plattform aufgerufen und von der Anwaltskanzlei U+C angemahnt wurden. Die Pressesprecherin des Landgerichtes Köln informierte uns in einer E-Mail: "Sehr geehrter Herr Müller, ich möchte Ihnen, wie angekuendigt, aufgrund der durchgefuehrten Untersuchung sagen, dass Ihnen nicht das komplette Expertengutachten der Presseabteilung zugaenglich gemacht werden kann.

Die wesentlichen Inhalte des Expertengutachtens lassen sich wie folgt darstellen (wörtliche Auszüge aus dem Expertengutachten werden in Anführungsstriche gesetzt ): Nach seiner Einführung sollte das Expertengutachten feststellen, ob Downloadaktionen von im Netz tätigen Medienhostern mit der Anwendung richtig aufgezeichnet wurden, wodurch vor allem die Kennung der abgerufenen Dateien, der Zeitpunkt des Downloadstarts sowie die IP-Adresse des Downloadrechners überprüft worden sein sollten.

Das soll anhand von drei Test-Dateien auf drei unterschiedlichen Websites (drtuber.com, tnaflix.com und xvideos.com) überprüft worden sein, wo die Filme im Web-Browser angezeigt wurden. Die gespeicherten Testdaten wurden dann laut Expertenmeinung vom Experten mit unterschiedlichen Browser geladen und die Zeit aufgezeichnet. Anschließend rief der Prüfer über die GLADII 1.1.3 einen Überblick über die zu überwachenden Medienhoster auf.

Das Programm bot eine Vielzahl von Information, einschließlich der IP-Adressen der Seitenbesucher. Nach Expertenmeinung entsprachen die erfassten Uhrzeiten und Handlungen genau den Testanrufen. Nach Expertenberichten basierten die bei den Prüfungen vorgenommenen Maßnahmen "technisch auf Standard-Internet-Technologien, die beim Test-Szenario keine Befürchtungen hinsichtlich möglicher Gesetzesverstöße aufkommen ließen".

Abschließend kommt der Bericht zu dem Schluss, dass die eingesetzte Anwendung für die korrekte Erfassung der Daten der abgerufenen Dateien, des Zeitpunktes des Herunterladens und der IP-Adresse des Download-Rechners ausgelegt ist. "Auch nach diesen Informationen ist unklar, wie die Anwendung den Verkehr zwischen Benutzer und System in einer zulässigen Art und Weise nachvollziehen konnte.

Vor diesem Hintergrund erhebt sich die Fragestellung, warum es dem LG Köln so schwierig ist, über das Sachverständigengutachten zu informieren. Den Auskünften des Landgerichtes Köln ging eine zweitägige Schriftwechsel zwischen der dort ansässigen Presseabteilung und uns voraus. Schließlich sind die Angaben zum Bericht von großem öffentlichen Interesse. 2. Rechte Dritter, die der Bereitstellung der Information entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass solche Expertenmeinungen keine vertraulichen Informationen Dritter beinhalten. Sollte das Sachverständigengutachten zur Fragestellung, wie die Anwendung den Verkehr zwischen dem Benutzer und der Bühne in einer zulässigen Form kontrollieren konnte, nichts aussagen, hätten sich die zuständigen Behörden mit dieser Fragestellung befassen müssen.

Wir haben gerade eine Zusatzanfrage bei der Presseabteilung des Landgerichtes Köln eingereicht und werden darüber weiter informieren. In Beantwortung weiterer Anfragen gab das LG Köln heute Mittag bekannt, dass in dem Sachverständigengutachten keine weiteren Anmerkungen zum Überwachungsverfahren gemacht wurden. Dies liegt daran, dass den Anträgen und wahrscheinlich auch dem Sachverständigengutachten eine vollständige Aussage über die für den Sachverhalt nach 101 Abs. 2 UrG notwendige Rechtswidrigkeit fehlt - dazu zählt auch die Fragestellung des Herkunftsnachweises der erhobenen Informationen und des zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens.

Auskünfte hierzu könnten, wenn nicht das LG Köln, wahrscheinlich nur von der Rechtsinhaberin, dem von ihr mit der Ermittlung der Daten beauftragten Diensteanbieter und ggf. den von ihr beauftragten Rechtsanwälten Daniel Sebastian oder Urban + Colegen erteilt werden. Es ist noch ungeklärt, wie The Archive AG an die IP-Adressen von Redtube-Nutzern herangegangen ist.

Der Online-Dienst Span OnlineSeit berichtete am gestrigen Tag, dass die gewarnten Personen über eine so genannte Typo-Domain retdube.net direkt auf Kinofilme der The Archive AG weitergeleitet wurden, die als Strom auf Redtube's Platform bei redtube.com gehostet wurden. Die im Genehmigungsverfahren nach 101 Urheberrechtsgesetz bekannt gewordene Antragsunterlagen von Herrn Anwalt Daniel Sebastian zeigen, dass The Archive AG die Rechte an dem gemahnten Bildmaterial am 18. Juli 2013, also nur drei Tage vor der Registrierung der Domain, erlangt hat.

Als frühestes Tatbestandsmerkmal wird in den bisher bekannt gewordenen Verwarnungen der Anwaltskanzlei U+C der 24. Juli 2013 benannt. Ebenso wie der Online-Service Chip Online erachten wir es als sehr wenig wahrscheinlich, dass der schnelle Zeitablauf zwischen dem Kauf der Filmlizenzen, der Domainregistrierung und der Erfassung der ersten Verletzung durch die von The Archive in Auftrag gegebene Firma eskalierte.

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