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Dienstanweisung Krankmeldung
KrankheitsanweisungenArbeitsanweisungen in Bezug auf AU vs. Arbeitsvertragsregelung in Bezug auf AU
Ihre Behauptung habe ich so verstanden, dass Sie mit AU die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung meinen, also den vom Doktor bescheinigten Krankenstand. Insoweit korrespondiert die Bestimmung in Ihrem Anstellungsvertrag zunächst mit dem Text des 5. Entgeltgesetzes: "Der Mitarbeiter ist dazu angehalten, den Dienstgeber über die Erwerbsunfähigkeit und deren wahrscheinliche Laufzeit zu unterrichten. Wenn die Erwerbsunfähigkeit mehr als drei Tage andauert, muss der Mitarbeiter ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit und deren wahrscheinliche Dauer bis zum nächsten Werktag hervorgeht.
"Nach der gesetzlichen Vorschrift muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Unternehmer bis zum vierten Tag der Krankheit vorgelegt werden. Es stellt sich daher die Frage, ob der Unternehmer die Abgabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher (ab dem ersten Tag ) durch Einzel-/Gruppenunterricht einfordern kann oder ob er dazu erst nach einer entsprechenden Vertragsanpassung ermächtigt ist.
In diesem Zusammenhang heißt es in 5 Abs. 2 Satz 2 weiter: "Der Unternehmer ist befugt, die Ausstellung der medizinischen Bestätigung früher zu fordern. "Das BAG hat in seinem Beschluss vom 14. November 2012 (Aktenzeichen 5 AZR 886/11) festgestellt, dass der Auftraggeber die Einreichung auch ab dem ersten Tag der Erkrankung einfordern kann. Der Antrag, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher vorzulegen, ist Teil des Weisungsrechtes des Auftraggebers und kann entweder durch Weisung im einzelnen Fall oder durch eine generelle Weisung ergehen.
In der vorgenannten Verfügung stellt das BAG auch fest, dass das Recht des Arbeitsgebers auf vorherige Abgabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dann nicht gegeben ist, wenn es durch Arbeits-, Tarif- oder Betriebsvereinbarungen explizit ausgenommen wurde. Grundsätzlich hat diese Jurisprudenz nur das bisher geltende Recht geklärt, da der Text des 5entFG lediglich die grundlegende Regel ist ( "Wort für Wort" im Arbeitsvertrag), von der der Unternehmer jedoch abrücken kann.
Enthält Ihr Anstellungsvertrag nur die grundlegende Rechtsvorschrift, kann Ihr Auftraggeber die Abgabe auch vom ersten Tag an unilateral einholen. Sollte dagegen die Einreichung der AUB erst nach 3 Tagen im Einzelfall beschlossen oder eine vorherige Einreichung explizit ausgenommen worden sein, kann der Auftraggeber davon nicht effektiv abrücken.
Bei krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit ist der Mitarbeiter auch dazu angehalten, die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Lieber Frager, im Zuge des spezifischen Arbeitsvertrages kann Ihr Auftraggeber auch die Einreichung der AUB am ersten Tag einfordern. Damit wurde der bisherige Vorschlag nicht nur nicht explizit ausgeklammert, sondern auch eindeutig durchgesetzt.
So kann Ihr Auftraggeber aufgrund seines Weisungsrechtes, auch auf dem Weg der Arbeitsaufgabe, die AUB am ersten Tag einfordern. Ein Vertragswechsel ist nicht erforderlich und kann daher nicht ohne Angst vor arbeitsrechtlichen Folgen abgelehnt werden.