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Kündigungsgründe Mieter
Gründe für die Kündigung des MietersKündigungsgrund gemäß §30 MRG
Ein Kündigungsrecht des Vermieters ist nur aus wichtigem Grund gegeben. Der Leasingnehmer gerät trotz einer nach dem Fälligkeitstermin erfolgenden Zahlungsaufforderung über den üblichen Zeitraum oder zumindest acht Tage hinaus in Verzug; der Leasingnehmer, dessen vereinbarte Miete ganz oder zum Teil aus eigenen Leistungen bestehen, lehnt die vereinbarten Leistungen in vertragswidriger Weise ab; der Leasingnehmer hat die vereinbarten Leistungen weder ganz noch zum Teil bezahlt.
wenn der Mieter den Leasinggegenstand wesentlich nachteilig nutzt, insbesondere den Leasinggegenstand ernsthaft unterlässt oder die Mitbewohner durch sein leichtfertiges, beleidigendes oder sonst schwerwiegendes Fehlverhalten vom Zusammenleben abhält oder eine strafbare Tat gegen das Vermögen, die Moral oder die physische Unversehrtheit gegenüber dem Leasingnehmer oder einer im Hause lebenden Personen begeht, es sei denn, dies sind unter den gegebenen Verhältnissen als unbedeutend zu bezeichnende Vorkommnisse; der Mieter kann den Mietvertrag mit dem Leasingnehmer kündigen;
der Mieter, sofern er die Situation nicht behoben hat, demjenigen seines Ehepartners und anderer mit ihm zusammenlebender Familienangehöriger sowie der von ihm sonst in den Mieträumen untergebrachten Person entspricht; 3. dass der Mieter den Leasinggegenstand mit oder ohne Bereitstellung von Mobiliar vollständig übergeben hat und ihn für sich oder die Berechtigten ( 14 Abs. 3) in nächster Zeit offensichtlich nicht zwingend braucht oder, wenn auch nur zum Teil, durch Übergabe an einen Dritten gegen eine im Verhältnis zu der von ihm zu zahlenden Miete und eventuellen eigenen Dienstleistungen an den Dritten unangemessene Vergütung realisiert.
Der Teilübergabe einer Ferienwohnung steht eine vollständige Überlassung gleich, wenn die nicht übergebenen Wohnungsteile nicht regelmässig zur Deckung des Wohnbedarfs des Mietinteressenten oder der Zutrittsberechtigten genutzt werden; die gemieteten Räume sind nicht mehr für den dringlichen Wohnbedarf der nach dem Tode des Vormieters berechtigten Person bestimmt ( 14 Abs. 3); 7.
das gemietete Appartement nicht regelmässig zur Deckung des dringlichen Wohnbedarfs des oder der Zutrittsberechtigten genutzt wird ( 14 Abs. 3), es sei denn, der Mieter ist aus gesundheitlichen oder erzieherischen bzw. fachlichen Erwägungen nicht anwesend, die gemieteten Räume werden nicht regelmässig für die im Mietvertrag festgelegten oder vergleichbaren Geschäftsaktivitäten genutzt, es sei denn, der Mieter ist wegen Urlaub, Erkrankung oder Kurort nur zeitweilig nicht anwesend; und zwar nicht für die Dauer des Mietverhältnisses; oder für die Dauer des Mietverhältnisses; und nicht für die Dauer des Mietverhältnisses; und nicht für die Dauer des Mietverhältnisses; 7.
die Mietwohnung für sich selbst oder für Angehörige in abnehmender Reihe braucht und ihn oder diejenige, für die das Mietobjekt erforderlich ist, durch die Erhaltung des Mietvertrages überproportional benachteiligt; die Belange beider Parteien werden nicht abgewogen, wenn es sich um eine vom Stockwerkeigentümer aufgrund des Stockwerkeigentums gemietete Wohnung handele; 8.
die Vermieterin den Leasinggegenstand für sich oder für Angehörige in einer geraden Reihe braucht und für den Mieter Ersatzbeschaffung leistet; die Vermieterin den Leasinggegenstand, der bereits vor der Beendigung für die Aufnahme von Arbeitnehmern oder anderen Mitarbeitern des eigenen Unternehmens zu diesem Zwecke vorgesehen war; die Vermieterin den Leasinggegenstand des Bundes, eines Landes oder einer Kommune in einer Weise nutzt, die den Belangen der Verwaltungen stärker als die jetzige Nutzung dienlich ist und für den Mieter Ersatzbeschaffung erfolgt; oder die Vermieterin
im Falle von Untermietverträgen wesentliche Belange des Untermieters durch die Weitervermietung beeinträchtigt würden, insbesondere wenn der Untervermieter die Miete für sich oder für enge Verwandte zwingend braucht oder wenn ihm der Unterhalt der Wohngemeinschaft mit dem Untervermieter unter Berücksichtigung der Umstände nicht zumutbar ist; es liegt ein im Vertrag als Beendigungsgrund vereinbartes Ereignis vor, das die Beendigung oder Beendigung des Mietvertrags für den Mieter (Untervermieter), für seine engen Verwandten betrifft (§ 14 Abs. 14 Abs. 14 BGB).
Die ordnungsgemässe Instandhaltung des Mietobjektes, in dem sich das Mietobjekt aufhält, kann aus der Hauptmiete, einschliesslich der zur Abdeckung der gestiegenen Unterhaltskosten erlaubten höheren Hauptmiete, nicht gewährleistet werden, die behördliche Genehmigung zur Entfernung des Mietobjektes ist erwirkt und der Mieter erhält eine Ersatzbeschaffung; 16.
der Abriss (Umbau) die Erstellung eines neuen (umgebauten) Gebäudes sicherstellt, hat das Landratsamt auf Wunsch des Bauherrn anerkannt, dass auch unter Beachtung der schutzwürdigen Belange der Vormieter der beabsichtigte Ausbau (Umbau) aus verkehrstechnischen Erwägungen erfolgt,
zur Beurteilung, Erhöhung der Zahl der zur Behebung oder Linderung eines quantitativ bedingten Wohnungsbedarfs oder eines qualitativ bedingten Wohnungsmangels im örtlichen Bereich geeigneten Appartements oder aus anderen Erwägungen im Allgemeininteresse des Mieters und zur Ersatzbeschaffung; der Hauptvermieter einer Appartement der Gerätekategorie "D" ist weder zu einer vom Mieter angebotenen Regelverbesserung im Sinne des 4 Abs. 4 noch zur Durchführung der selbst angebotenen Regelverbesserung und zur Ersatzbeschaffung für den Mieter bereit. in diesem Fall wird der Mietvertrag mit dem Mietvertrag abgeschlossen.
Im Übrigen ist eine solche Regelung, nach der dem Leasinggeber ein uneingeschränktes oder weitergehendes Rücktrittsrecht zusteht, rechtlich unwirksam. Darüber hinaus kann der Mieter, der das gemietete Haus durch Rechtsgeschäfte unter den Bewohnern erwirbt, den Mietvertrag aus Gründen des Absatzes 2 Nr. 8 nur beenden, wenn zwischen dem Erwerbszeitpunkt und dem Kündigungszeitpunkt wenigstens zehn Jahre liegt.
Im Übrigen kann ein Mitinhaber die Gründe für die Kündigung der Absätze 2 (8) bis (11) nur durchsetzen, wenn er mindestens die halbe Eigentümerin ist.