269 Zpo

Zpo 269

Die Rücknahme von Klagen ist im Zivilprozessrecht in § 269 ZPO geregelt. 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO Neufassung setzt nicht voraus, dass die Klage zugestellt wurde. Der Kläger kann dagegen zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Klage erheben (§ 269 Abs. 6 ZPO).

Nach § 269 I der Zivilprozessordnung ist die Zustimmung des Beklagten vom Beginn der ersten Verhandlung des Beklagten in der Hauptsache an erforderlich. Gleichzeitig beantragte die Klägerin, dem Beklagten die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen.

Die folgenden Regelungen beziehen sich auf § 269 ZPO:

Der Rechtsstreit kann nur ohne Zustimmung des Angeklagten bis zum Anfang der Gerichtsverhandlung unter mündlichen zur Hauptfrage werden. In diesem Fall ist die Zustimmung des Angeklagten, soweit dies für die Rechtswirksamkeit von Zurücknahme notwendig ist, auch an das zuständige Landgericht gegenüber zu richten. 2Das Zurücknahme der Aktion wird, wenn es nicht bei der Anhörung erklärt ist, durch Einreichen einer Klageschrift durchgeführt.

3Die Klageschrift wird dem Antragsgegner zugestellt, wenn seine Zustimmung für die Gültigkeit der Klageschrift Zurücknahme vonnöten ist. 4Erhebt der Antragsgegner nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Zeitpunkt der schriftlichen Vorlage an Einspruch, so ist seine Zustimmung als gegeben anzusehen, wenn der Antragsgegner vorab über diese Konsequenz informiert worden ist.

1Wenn die Handlung zurückgenommen, dann ist die Anklage nicht als anhängig zu betrachten; ein bereits erlassenes, noch nicht erlassenes, aber noch nicht rechtskräftiges Gericht wird unwirksam, ohne dass es seiner Löschung durch ausdrücklichen bedürfte. 2Die Kläger ist zur Übernahme der Gerichtskosten, es sei denn, rechtskräftig über hat sie bereits anerkannt oder sie werden dem Antragsgegner aus einem anderen Grunde auferlegt.

3Wenn der Grund für die Klageerhebung vor Rechtshängigkeit entfallen ist und die Klageschrift nachträglich unter zurückgenommen eingereicht wird, wird die Verpflichtung zur Kostenübernahme unter Berücksichtigung nach pflichtgemäßem Ermessen auch dann festgestellt, wenn die Handlung nicht mehr erfolgt ist. In der Rechtssprechung des Gerichts wird auf Ersuchen von über über die Auswirkungen nach Abs. 3 entschieden.

2Wenn einem Angeklagten Rechtsbeistand gewährt wurde, hat das Landgericht über die Gerichtskosten von Amtes wegen zu erstatten. 2Der Einspruch lautet unzulässig, wenn gegen die Verfügung über der Feststellungsantrag (Â 104) kein Einspruch mehr ist zulässig Hat der Antragsgegner die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, so kann er die Einlegung eines Rechtsbehelfs bis zur Erstattung der entstandenen Aufwendungen unterlassen.

269 ZPO - Rücknahme von Klagen - Rechtsvorschriften

Der Rechtsbehelf kann nur ohne Zustimmung des Antragsgegners bis zum Zeitpunkt der Anhörung des Antragsgegners zur Hauptfrage zuruckgenommen werden. Die Klagezurücknahme und, soweit für die Wirkung der Rücknahme notwendig, auch die Zustimmung des Antragsgegners ist dem Richter zu erteilen. Wird der Rechtsstreit in der Sitzung nicht angemeldet, so wird er durch schriftliche Erklärung zurückgezogen.

Die schriftliche Vorlage ist dem Antragsgegner zu übermitteln, wenn seine Zustimmung für den Widerruf der Handlung vonnöten ist. Hat der Antragsgegner nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Zeitpunkt der schriftlichen Übermittlung an gegen die Rücknahme der Handlung Einspruch erhoben, so ist seine Zustimmung als gegeben anzusehen, wenn der Antragsgegner vorher über diese Folgen unterrichtet worden ist.

Ein bereits ergangener, aber noch nicht rechtskräftiger Beschluss wird unwirksam, ohne dass es einer erneuten Anfechtung bedürfte. Die Klägerin ist zur Übernahme der Prozesskosten des Rechtsstreites verpflichtet, es sei denn, sie sind bereits durch ein Feststellungsurteil anerkannt oder dem Antragsgegner aus einem anderen Grunde auferlegt.

Wenn der Grund für die Klageerhebung vor Beendigung der Verfahrensdauer entfallen ist und die Verfahren anschließend zurückgezogen werden, wird die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt; dies trifft auch zu, wenn die Verfahren nicht anhängig sind. a) Das zuständige Gericht beschließt auf Antrag über die sich nach Abs. 3 ergebenden Folgen durch Entscheidung.

Wurde einem Angeklagten Prozeßkostenhilfe gewährt, so muß das zuständige Gericht über die Höhe der Gerichtskosten von sich aus befinden. Hat der Antragsgegner die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, so kann er die Einlegung eines Rechtsbehelfs bis zur Erstattung der entstandenen Aufwendungen unterlassen. Voraussetzungen für die Effektivität einer auf elektronischem Wege übertragenen Maßnahmenentnahme Nach der im Jahr 2004 gültigen Gesetzeslage musste eine auf elektronischem Wege übertragene Maßnahmenentnahme nicht notwendigerweise mit einer digitalen Unterschrift versehen sein....

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