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Verpflichtung zur Bestellung eines redaktionellen Betreuers im Online-Geschäft nach §55 Abs. 2 RStV?

Die Tatsache, dass in Web-Shops und für Vertriebsauftritte auf fremden Seiten und Platformen immer ein den Vorgaben des 5 TMG entsprechendes Impressum zur Verfügung gestellt werden muss, ist der großen Mehrheit der Online-Händler hinlänglich bekannt. Bisher ist jedoch eine besondere Ausweitung des Anbietererkennungsprogramms in 55 Abs. 2 RStV auf wesentlich weniger Zuspruch gestossen, was zudem die Ernennung eines Inhaltsverantwortlichen für journalistische und redaktionelle Inhalte in Telemedien erfordert und damit eine erhöhte Pflicht zur Information rechtfertigt.

Telemedienanbieter und Telemedienbetreiber jeglicher Couleur richten sich bei der Durchführung ihrer Abdruckpflichten prinzipiell nach den Vorschriften des 5 Abs. 1 TMG, die die direkt erreichbare, dauerhafte und leicht erkennbare Lieferung von bestimmten Pflichtinhalten einstellen, die dem betreffenden Benutzer eine problemlose Identifikation und Kontaktanbahnung ermöglicht sollen. In Wirklichkeit resultiert der gesamte Regulierungskomplex für die obligatorische Anbieteridentifizierung jedoch nur aus einem Zusammenwirken mit der Bestimmung des 55 RStV, dessen Einbeziehung ein abgestuftes Informationsangebot enthüllt.

WÃ?hrend nach  55 Abs. 1 RStV solche Telemedia-Angebote grundsÃ?tzlich von der Abdruckpflicht entbunden werden sollten, die ausschlieÃ?lich persönlichen und familiÃ?ren Zwecken dienlich sind, existiert fÃ?r alle anderen Dienstleistenden jedenfalls die Verpflichtung, Namen und Anschriften und/oder bei rechtlichen Personen zusÃ?tzlich die Hinweis auf den Vertreter zur VerfÃ?gung zu stellen. Diese grundsätzliche Tatsache wird nun durch den §5 Abs. 1 TMG für gewerblich genutzte telemediale Medien ergänzt, die - ungeachtet der Gewinnabsicht - auf eine bestimmte Laufzeit angelegt und damit tragfähig sind und sich aus Gründen der Fremdeinwirkung an Dritte adressieren.

Schliesslich kulminiert der verbindliche Geltungsbereich in der verlängerten Druckverpflichtung des 55 Abs. 2 RStV für den Falle, dass das betreffende Medium "journalistisch und redaktionell" konzipierte Offerten hat. In der Bestimmung heißt es: "Anbieter von telemedialen Medien mit journalistisch und redaktionell konzipierten Offerten, in denen vor allem der vollständige oder partielle Inhalt von periodischen Drucksachen in Wort oder Bild abgedruckt wird, müssen neben den Informationen nach 5 und 6 des TMG den Namen und die Adresse einer zuständigen Person angeben.

Sind mehrere Sachbearbeiter bestellt, ist anzugeben, für welchen Teil der Dienstleistung die jeweilige Person zuständig ist. "Hat ein telemedialer Auftritt solche redaktionellen Elemente, muss der Betreiber neben den nach §5 TMG vorgeschriebenen Angaben einen Inhaltsverantwortlichen nennen - der dann von einer tatsächlich angenommenen "Geschäftskonformität" losgelöst sein muss.

Um auf die Fragestellung zu antworten, ob und unter welchen Bedingungen diese Erweiterung der Anbieteridentifikation auch in Online-Shops stattfinden muss, beschäftigt sich der Artikel zunächst mit dem relevanten Konzept der "journalistisch-redaktionellen Angebote" und evaluiert vor diesem Hintergrund unterschiedliche Content-Designs von Webauftritten, bevor in einem weiteren Arbeitsschritt die speziellen Implementierungskriterien untersucht werden. Die Öffnung des Geltungsbereichs des 55 Abs. 2 RStV und damit auch die Gültigkeit der verlängerten Impressumspflicht hängen wesentlich davon ab, ob "journalistisch-redaktionelle Dienste" im entsprechenden telemedialen Angebot zur Verfügung gestellt werden.

Erst wenn ausreichende Redaktionsinhalte akzeptiert werden können, ist der betreffende Provider verpflichtet, einen Verursacher zu benennen und zu identifizieren. Da auf eine explizite gesetzliche Definition des journalistisch-redaktionellen Charakter der jeweiligen Veranstaltung seitens des Gesetzgebers weitgehend verzichtet wird, ist eine exakte Bestimmung der entsprechenden Rahmenbedingungen bisher nicht erfolgt und war immer Thema der Diskussion.

Gemäß der Erläuterung zu 55 Abs. 2 RStV soll der Ausdruck in erster Linie für Massenkommunikationsangebote gelten, die als Gegenstück zu gedruckten Medien essentielle Bestandteile der "elektronischen Presse" enthalten. In seiner offiziellen Rechtfertigung hat der Parlamentarier jedoch nur ein unklares Element durch ein anderes abgelöst, da eine Begriffsbestimmung der "elektronischen Presse" wie der Ausdruck "journalistisch-redaktionelle Angebote" selbst interpretiert werden müsste.

Dennoch ist im Voraus darauf hinzuweisen, dass die publizistische Wirkung nicht notwendigerweise mit der Vervielfältigung der Inhalte von periodischen Drucksachen in Wortlaut des Gesetzes verbunden ist. Stattdessen ist diese Immobilie nur ein Regelfall ("insbesondere") für den publizistischen Anspruch, so dass ihre Präsenz nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann, auch wenn audiovisuelle Inhalte (z.B. Videos) oder lediglich schalltechnisch wirksame Designs (z.B. Podcasts) gezeigt werden.

Demnach ist ein journalistisch-redaktionelles Anbot immer dann anzunehmen, wenn der betreffende Inhalt im Zusammenhang mit einer geplanten, nicht notwendigen kommerziellen Aktivität auf die inhalts-, sprach-, grafische oder klangliche Aufbereitung eines Anbotes zielt und die Öffentlichkeit beeinflussen soll. Selbst wenn die Verkretisierung des Konzepts der publizistischen Offerten durch die Jurisdiktion noch viel Spielraum für Auswertungen und Konstellationen zulässt, kann der Schluss gezogen werden, dass das spezielle Differenzierungskriterium für den redaktionellen Zweck die Wirkung des Offertes auf die publizistische Selbstdarstellung ist.

Es ist zu berücksichtigen, dass keine spezielle Absicht des Betreibers in dieser Hinsicht erforderlich ist, sondern dass die reine sachliche Tauglichkeit als ausreicht. Ob das entsprechende Informationsangebot die Bildung der öffentlichen Meinung beeinflusst, hängt zum einen von der normativen Beurteilung nach dem jeweils inhaltlichen Inhalt der Präsentation und zum anderen vom Ausmaß der journalistischen Erörterung ab.

Darüber hinaus können auch reine Verweise auf den Inhalt und Verwendungszweck des Fernmediums sowie solche Informationen, die objektive und reine Informationen über den betreffenden Dienstanbieter liefern oder lediglich Berichte über Geschehnisse der Zeitgeschichte ohne einen bestimmten Zusammenhang oder eine bewertende Bewertung widerspiegeln, keinen gesellschaftlichen Einfluss haben. Andererseits sind regelmässig Themen aus den Bereichen Gesundheit, Recht, Ernährung, Prävention und Ökonomie von Bedeutung.

Gleichzeitig muss der Inhalt der Offerten jedoch so gestaltet sein, dass sich Dritte aufgrund ihrer ausreichenden journalistischen Qualitäten überhaupt eine spezifische Stellungnahme zum betreffenden Themengebiet bilden können. Voraussetzung dafür ist, dass der betreffende Provider die verschiedenen Informationsquellen regelmässig auswertet und die von ihm vorgelegten Dissertationen bzw. Beiträge mit Begründungen, Angaben und Aussagen so detailliert schmückt, dass die Bevölkerung die Gelegenheit hat, zu dem betreffenden Themenbereich Stellung zu nehmen.

Individuelle Meinungen genügen daher nicht für ein journalistisches Konzept. Da die Evaluierung eines publizistischen Zwecks anhand des Wirkungskriteriums der öffentlichen Meinung keine allgemein gültige Unterscheidung von nicht-redaktionellen Vorschlägen zulässt und zu unterschiedlichen Resultaten von Aufstellung zu Aufstellung führt, kann der Sinn der Vorschrift des 55 Abs. 2 RStV bei der Evaluierung berücksichtigt werden.

Durch die Verpflichtung, einen für den Inhalt zuständigen Sachbearbeiter zu benennen und auszuweisen, soll in erster Linie sowohl den Verfolgungsbehörden des Staates als auch den Privatopfern eine rasche Identifikation des Verursachers ermöglicht werden. Unter der Annahme, dass die publizistische Berichterstattung über die Grenze der freien Meinungsäußerung hinausgeht und damit zum einen kriminelle Aktivitäten auslösen und zum anderen privatrechtliche Positionen (vor allem das generelle Persönlichkeitsrecht) verletzt, sollten die Herausgeber verpflichtet werden, eine Person zu zitieren, die für die wirksame Unterdrückung von journalistischen Missständen haftet, gegen die sich dann die entsprechenden Staatsmaßnahmen oder Privatansprüche zügig und ohne umfangreiche Recherche richten können.

Nimmt man diese gesetzliche Regelungsabsicht zugrunde, können die Anforderungen an ein "redaktionell-journalistisches Angebot" weiter spezifiziert werden. Mit der Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten ist unmittelbar die Angemessenheit der entsprechenden Vertretungen zur Beeinträchtigung der rechtlichen Ordnung oder der schutzwürdigen Belange von Privatpersonen verbunden. Ein journalistischer Inhalt kann also immer dann angenommen werden, wenn es möglich scheint, dass sich die Darstellung entweder in den strafrechtlichen Anwendungsbereich überschneidet (z.B. angeblich die Straftat erfüllt, 185 StGB) oder berechtigte Berichtigungs- oder Gegendarstellungsansprüche von Privatpersonen auslösen kann.

Das heißt, ein journalistisch-redaktionelles Anbot kann auch dann akzeptiert werden, wenn aufgrund der inhaltlichen Beurteilung von Streitigkeiten nicht ausgeschlossen werden kann, dass öffentliche oder privatrechtliche Maßnahmen zur Abwehr von Rechtsverstößen unmittelbar bevorstehen. Um eine solche Regelung, die die Auskunftspflicht nach § 55 Abs. 2 RStV begründet, annehmen zu können, muss das konkretisierte Leistungsangebot zwangsläufig eine ausreichend detaillierte Prüfung bestimmter Themenbereiche, Sachverhalte oder Meinungen enthalten, die auch eine persönliche Wirkung des betreffenden Autors aufzeigen.

Anmerkung: Das Auswahlkriterium der Angemessenheit zur Rechtfertigung von staatlichen Strafverfolgungsinteressen und privatrechtlichen Verletzungsansprüchen sollte unter keinen Umständen ausschliesslich, sondern nur als Ergänzung zur Beurteilung der publizistischen Güte des betreffenden Angebotes verwendet werden. In jedem Falle bleiben die potenziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Meinung entscheidend. III. journalistisch-redaktioneller Inhalt im Online-Shop? Anhand der oben genannten Suchkriterien ist es fragwürdig, ob tatsächliche Redaktionsinhalte auch im Online-Handel, vor allem auf den Shop-Seiten von Anbietern, öffentlich zugänglich gemacht werden können, die die Verpflichtung zur weitergehenden Anbieteridentifikation einleiten.

Hier können besonders die mit dem Shop verknüpften Offerten, Anzeigen, Produktbezeichnungen und Blogeinträge relevant sein. Der Schwerpunkt von Sonderangeboten und die Platzierung von Eigenwerbung im Online-Shop dienen der Verkaufsförderung des Einzelhändlers und sollen die Kundinnen und Kunden zum Kauf der entsprechenden Artikel durch Anregung von Sondervorteilen oder Privilegien und durch den erzeugten Aufmerksamkeitseffekt anregen.

Auf der Grundlage des mittlerweile ausgelaufenen Medienstaatsvertrages (MDStV) hat das VG Gelsenkirchen (Urteil vom 9. Mai 2006 - Rechtssache 15 K 6474/04) im Jahr 2007 entschieden, dass Werbemaßnahmen genau darauf abzielen, das Werbeinteresse der Rekruten zu erwecken und sie daher als journalistisch und redaktionell zu qualifizieren sind.

Jedoch stieß das Gericht auf scharfe Kritiken, in denen dem Verwaltungsgerichtshof vorwarf, den für das Meinungsbildungskriterium maßgeblichen Objekt des "öffentlichen Interesses" fundamental mißverstanden zu haben. Zu Recht wird heute erkannt, dass kommerzielle Kommunikationsmaßnahmen prinzipiell keine journalistisch-redaktionellen Offerten sind, da sie nicht darauf abzielen, die Bildung der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.

Zudem fehlen Angebote und Anzeigen - auch in den Augen der relevanten Öffentlichkeit - regelmässig die notwendige journalistische Güte, weil sie nicht das Ergebnis intensiver Recherchen und Bearbeitungen diverser Informationsquellen sind (vgl. auch Hahn/ Vesting, Radiorecht, Ausgabe 2/2008, § 54 Rn. 59).

Hinweis: Der mangelnde publizistische Zweck der Werbekommunikation ist von der Syntax und Semantik des Designs völlig unbeeinflusst und hängt daher nicht von der Rhetorik und der Fülle des Textes ab. Eine publizistische Offerte kann daher immer dann bestehen, wenn der Anbieter augenscheinlich aufschlussreiche Werbetexte nutzt und damit seine geschäftliche Mitteilung als Informationen verschleiert (was zugleich einen Verstoß gegen den Wettbewerb nach § 5a Abs. 6 UWG darstellen kann).

Obwohl die in der Regel auf den Artikel-Detailseiten enthaltenen Beschreibungen manchmal sehr ausführlich und rhythmisch aufwendig sind, kann ihnen keine journalistisch-redaktionelle Neigung zugeschrieben werden. Aber auch in anderen FÃ?llen bedienen sich viele HÃ?ndler lediglich objektiver ErklÃ?rungen Ã?ber Verwendungszweck, Verwendung und Begleithinweise zu Lagerung und Wartung, die einen produktspezifischen Informationszweck haben und somit die öffentliche Willensbildung nicht beeintrÃ?chtigen.

Die Redaktion ist auf Webseiten zu vereinbaren, die das jeweilige Betreiberunternehmen darstellen, auf deren Leistungsumfang und -arten verweisen oder die Absichten und Ziele des betreffenden Standortbetreibers beschreiben. Zum einen mangelt es hier immer an der notwendigen sozialen Bedeutung, da das Selbstverständnis eines Betriebes aufgrund der selbstreferentiellen Ausrichtung des Themas bereits nicht geeignet ist, die öffentliche Meinung zu prägen.

Grundsätzlich kann das Redaktionsangebot eines Online-Shops jedoch anders bewertet werden, wenn es an einen regelmässig mit Artikeln versorgten Weblog angehängt wird oder wenn ein auf Produktkategorien angegebenes E-Magazin angehängt wird. Abhängig von der thematischen Ausrichtung und der argumentativen Gestaltung kann in solchen Situationen ein hinreichender publizistischer Anspruch vorausgesetzt werden, wenn die Beiträge oder Beiträge über die Bewerbung der eigenen Erzeugnisse hinaus gehen und damit übergeordnete Anliegen auf der Grundlage eines objektiven Informationsauftrages behandeln.

Die aufgereihte Vervielfältigung von Pressemeldungen, die den Aufgabenbereich des Ladens berühren oder sich mit den von den Angeboten betroffenen öffentlichen Interessen befassen, lässt die eigentliche reine kaufmännische Orientierung des Internetangebotes zu einer editorisch-journalistischen werden. Entscheidend für die weitergehende Abdruckpflicht des Anbieters innerhalb des Onlineshops ist jedoch, dass die entsprechenden Blogeinträge in einer eigenen Kategorie gelistet oder durch Links auf eine Seite Dritter in die Händlerpräsenz eingebunden sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass Telediensteanbieter für die von Dritten innerhalb des Services eingestellten Informationen haftbar gemacht werden können und dass diese auch - ohne journalistische Orientierung des entsprechenden Angebotes - den Online-Auftritt als solchen ausreichend redaktionell nutzen können. Es ist jedoch kontrovers, inwieweit Kundenbewertungen und Meinungen zu einem speziell für diesen Zwecke errichteten Teil des Online-Shops dem eigentlichen kaufmännischen Aspekt eine für die Verpflichtung nach 55 Abs. 2 RStV ausreichende Redaktionswirkung verleihen können.

Diese diente nicht nur der besonderen Gutachtenbildung, sondern begründete zugleich spezielle Prüf- und Betreuungspflichten des Teledienstleisters, so dass es im Sinne einer ggf. erforderlichen strafrechtlichen Verfolgung notwendig war, den Haftungsvermerk nach 55 Abs. 2 RStV beizufügen. Der Sinn des 55 Abs. 2 RStV - also die Klärung von Fragen der Haftung für die inhaltlichen Aspekte - scheint jedoch angemessen, da gerade die subjektiven Kommentare der Nutzerinnen und Nutzer den Beschränkungen der freien Meinungsäußerung in gefährlicher Art und Weise nahe kommen können.

Die meisten Bestandteile von Online-Shops dienen, wie in den vorstehenden Abschnitten dargestellt, ausschließlich kommerziellen Zwecken, denen die für die Bildung der öffentlichen Meinung und damit für eine publizistische Orientierung notwendige soziale Bedeutung mangelt. Im Einzelfall - insbesondere bei der gleichzeitigen Pflege von Weblogs oder Zeitschriften mit übergreifenden thematischen Schwerpunkten - kann es jedoch zu einer hinreichenden redaktionellen Wirkung kommen, die als Verweis auf einen Sachbearbeiter im Sinn des 55 Abs. 2 RStV verbindlich werden würde.

Zudem ist die Fragestellung nach einer erforderlichen journalistischen Einordnung von Benutzerkommentaren, -meinungen und -besprechungen noch nicht abschliessend geklärt, wenngleich vieles dafür sprechen kann, die Informationspflicht aus Haftungsgründen für verbindlich zu erklären. 2. Schließlich sollte im Sinne der rechtlichen Sicherheit Einzelhändlern, die sich über die journalistische und redaktionelle Orientierung ihres Shopauftritts nicht im Klaren sind, empfohlen werden, im Zweifelsfall die verlängerte Abdruckpflicht des 55 Abs. 2 RStV durchzusetzen.

Andererseits wäre es risikoreich, bei Unklarheiten auf die Ernennung eines Sachbearbeiters zu verzichten, weil das Nichtvorhandensein des Verweises - im Unterschied zu dem, was nicht indiziert ist - geahndet werden kann. Verantwortlich im Sinn von §55 Abs. 2 RStV? Wenn der Umfang der verlängerten Abdruckpflicht und deren Öffnung im Online-Handel hinreichend definiert ist, ergibt sich die Fragestellung, wer als "Verantwortlicher" für die Erfüllung der rechtlichen Anforderungen zu bezeichnen ist.

Aufgrund des Wortlauts der Verordnung, die dem Telekommunikationsanbieter den Ausschluss einer zuständigen Stelle vorsieht, wird erkannt, dass der betreffende Standortbetreiber die verantwortliche Stelle selbst bestimmen kann. Bei der Bestellung eines (beliebigen) Sachbearbeiters hat der Betreiber jedoch darauf zu achten, dass er die Anforderungen des 55 Abs. 2 S. 3 RStV einhält.

Wenn Sie mehrere Verantwortliche ernennen, müssen Sie unbedingt angeben, für welche Bereiche des Angebotes die jeweilige Person verantwortlich ist. Sofern das Telemedienangebot des Online-Händlers als Dienstleister aufgrund einer angemessenen journalistisch-redaktionellen Orientierung unter die erweiterte Abdruckpflicht fallen sollte, ist er dazu angehalten, eine verantwortliche Person mit Namen und Adresse zu nennen.

Durch die Regelung des 55 Abs. 2 RStV wird die Abdruckpflicht des 5 TMG ausgeweitet, die korrekte Stelle ist das entsprechende Impressum des Vertragshändlers, bei dem der Verantwortliche unter den Pflichtinformationen des § 5 Abs. 1 TMG genannt werden sollte. Es ist unerlässlich, dass auch der Referenzpunkt "Verantwortung" mitangegeben wird.

Die Verantwortlichen sind daher in einen Kontext mit der Vorschrift des § 55 Abs. 2 RStV zu stellen. Beispiel für eine gesetzeskonforme Aussage im Impressum: "Verantwortlich im Sinne des 55 Abs. 2 RStV: 00000 Musterstadt" Werden journalistische und redaktionelle Beiträge auf der entsprechenden Webseite zur Verfügung gestellt, ohne dass der inhaltliche Verweis auf die Verantwortung im Impressum angebracht ist, droht eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro nach § 49 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 in Verbindung mit Abs. 2 RStV.

Der Betreiber haftet dagegen nach 3a UWG nicht für mangelnde oder unzureichende Angaben zum Verursacher - anders als bei der üblichen Abdruckpflicht nach §5 TMG - weil §55 Abs. 2 RStV kein relevanter Marktverhaltensstandard ist. Sie hat eine reine Medienrechtsfunktion, mit der die allgemeinen Regulierungsinteressen bei der Festlegung der Verantwortlichkeit für die entsprechenden Offerten durchgesetzt werden.

Gemäß 55 Abs. 2 RStV müssen Dienstleister, die redaktionelle Leistungen erbringen, in jedem Fall einen für die redaktionellen Leistungen zuständigen Sachbearbeiter in ihrem Impressum nennen, der für Rechtsverletzungen im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeiten einsteht. Da ein ausreichend journalistischer Zweck nur dann regelmässig akzeptiert werden kann, wenn die konkrete inhaltliche Ausgestaltung aufgrund ihrer Themenbereiche und der Argumentationsvorbereitung aufgrund ihrer sozialen Bedeutung für die Öffentlichkeit tauglich ist, wird der Geltungsbereich der Impressumspflicht in der Regel für reine kaufmännisch orientierte Online-Shops und andere Händlerauftritte nicht erschlossen.

Gleichzeitig wird erörtert, im Sinne einer effektiven Strafverfolgung einen journalistischen Inhalt zu übernehmen, wenn der Vertragshändler seinen Kundinnen und Kunden ein Forum für Bewertungen oder Meinungen zu seiner Anwesenheit bereitstellt. In jedem Falle schafft dies die nötige rechtliche Sicherheit, denn nach dem RStV-Konzept kann nur das Nichtvorhandensein des Verweises oder die unzureichende Kennzeichnung eines Verursachers sanktioniert werden, nicht aber die inhaltliche Richtigkeit der Nennung trotz tatsächlich nicht vorhandener Pflicht.

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