Einigungsgebühr Gerichtliches Verfahren

Vergleichsgebühr Gerichtsverfahren

wurde ein Gerichtsverfahren eingeleitet. In einem Gerichtsverfahren bestimmt sich der Wert des Gegenstandes nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertregeln. In der Regel sind sozialgerichtliche Verfahren kostenlos. Es ist zu unterscheiden zwischen den Streitparteien, die in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren eine Einigung erzielen. Bearbeitungsgebühr, Gutschrift, Gerichtsverfahren mit Genehmigung.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 18.06.2009 - 17 W 144 und 145/09

Das Vergleichsentgelt kann auch dann nach der Grundkostenentscheidung erstattet werden, wenn die Verfahrensbeteiligten einen Vergleich ohne formellen Rücktritt vom Vergleich und ohne explizite Kostenregulierung der Vergleichsgebühr abgeschlossen haben. Die Beklagte (Firma B. T. AG) hat aufgrund des Beschlusses der zuständigen Kammer des Landgerichtes Köln vom 16. Oktober 2008 dem Antragsteller seit dem 21. Januar 2008 EUR 3.667,40 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszins gemäß 247 BGB zu vergüte.

Nach dem Urteil der zuständigen Kammer des Landgerichtes Köln vom 15. Oktober 2008 ist der Antragsgegner (Firma C. E. Gmbh & Co. KG) * EUR zuzüglich Verzugszinsen in einer Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem 21. Januar 2008 an den Antragsteller zurückzuzahlen. Die Klägerin trägt 1/3 der Beschwerdekosten und die Angeklagte 2/3. 2. 5 Die Gebühr wird für beide Beschwerden auf 1/3 ermäßigt.

Hinsichtlich der Möglichkeit der Festsetzung einer Vergleichsgebühr ist die Beschwerde zulässig. Die Klägerin hat die Angeklagten in den beiden zugrundeliegenden Klagen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aus Pressemitteilungen verklagt. In der mündlichen Verhandlung hat das LG den Beteiligten angeboten, einvernehmlich zu vereinbaren, dass der Antragsgegner die Forderungen anerkennt und der Antragsteller im Gegenzug erklären soll, dass er keine weiteren Forderungen aus den streitigen Publikationen mehr durchsetzen wird.

Bis zum 15. Oktober 2008 sollten die Vertragsparteien darüber informieren, ob eine angemessene Vereinbarung erzielt werden kann. Der Vertreter der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 13.10. 2088 dem LG mitgeteilt, dass die Beteiligten eine Vereinbarung über beide Verfahren gemäß dem Vorschlag des Gerichts getroffen haben. Die Rechtsanwältin des Angeklagten hat dies in ihren Briefen vom 14. Oktober 2008 bestätigt und seine Anerkennung der entsprechenden Forderung erklärt.

Daraufhin entschied das LG, dass die Prozesskosten dem Antragsgegner aufgebürdet wurden. In seinem Schriftsatz vom 20. Oktober 2008 hat der Anwalt des Beschwerdeführers beantragt, die dem Beschwerdeführer entstehenden Aufwendungen zu ermitteln. Für beide Verfahren hat er unter anderem eine Vergleichsgebühr gemäß 2, §§ 2, 13 RVG Nr. 1000, 1003 RVV RVG in einer Summe von EUR 902,00 zur Feststellung sowie die Hälfte der Reisekosten von je EUR 353,50 für die Fahrt des in Berlin ansässigen Prozessanwalts zur Verhandlung in Köln angemeldet.

Sie erklärte, dass tatsächlich eine Vergleichsgebühr entstanden sei. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25.09.2008 - V ZB 66/08 -) gehört sie jedoch nur dann zu den ersetzbaren Aufwendungen des Rechtsstreites, wenn die Beteiligten dies zugestimmt haben. In diesem Fall wären die Aufwendungen gemäß 98 ZPO aufgerechnet.

Der zur Feststellung gemeldete Reiseaufwand des Rechtsanwalts sollte abgezogen werden, da der in Köln ansässige Antragsteller einen am Wohnort und am Gericht ansässigen Anwalt mit presserechtlichen Qualifikationen hätte einstellen können. Die Klägerin behauptet zur Rechtfertigung ihrer Klagen, dass die Aufwendungen für einen außergerichtlichen Vergleich auch im Wege der richterlichen Kostenermittlung erstattet werden. Das zur Feststellung registrierte Vergleichsentgelt ist gemäß der Grundkostenentscheidung des Gerichts zu beachten.

In beiden Verfahren haben die Angeklagten die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, Nr. 1000, 1003 RVG anfallende Vergleichsgebühr zu vergüte. An dem Vertragsabschluss haben die Vertreter der Vertragsparteien teilgenommen und den Rechtsstreit über den Inhalt beider Verfahren beendet. Dieses Einvernehmen wurde bereits auf der Grundlage des Inhalts der Akte erzielt, ohne dass weitere Glaubwürdigkeit erforderlich wäre (weitere Informationen zur Glaubwürdigkeit siehe BGH NJW 2007, 2187).

Auch war der Auftrag nicht auf eine Anerkennung oder einen Erlass im Sinn von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 2 VVRVG beschränkt, da der Anerkennung des betreffenden Angeklagten ein Erlass weiterer Forderungen durch den Kläger entgegenstand. Die gegenseitigen Bestätigungen und Verzichtserklärungen widersprechen nicht der Zahlung der Vergleichsgebühr (vgl. BGH MDR 2007, S: S: S: 6, 3, 492; Müllers: Rabe in:

Nr. 1000 RVV RVG § 182). Das Vergleichsentgelt ist vom Antragsgegner gemäß der Grundsatzentscheidung über die Kosten im jeweiligen Geständnisurteil zu ersetzen. Dies hindert die Vertragsparteien nicht daran, einen aussergerichtlichen Ausgleich ohne formellen Abschluss einer Vergleichsvereinbarung und ohne ausdrückliches vertragliches Vergleichsentgelt zu erzielen. Allerdings ist die Rechtssprechung der obersten und obersten Gerichte zu dieser Fragestellung uneinheitlich: Im Anwendungsbereich von BRAGO ging der Zweite Bürgerliche Senat des BGH (vgl. NJW 2002, 3713) zunächst davon aus, dass eine Vergleichsabgabe ( 23 BRAGO) im Kostenfeststellungsverfahren nur dann zu berücksichtigen sei, wenn das zuständige Bundesgericht einen formalen Ausgleich festgestellt habe.

Mit dem RVG hat der Bürgerliche Senat des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 2006, 1523) diese Jurisprudenz fortgesetzt, wonach die Festlegung einer Schiedsgerichtsgebühr gemäß 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, Nr. 1000, 1003 VVRVG ebenfalls einen als Vollstreckungsbescheid geeigneten Ausgleich erfordert (auch: OLG Brandenburg MDR 2006, S. 335; vgl. auch BGH, AGBVIII.

Dagegen ist der Senat des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 17.09. 2008 - IV SZB 11/08 - Rechtsprechung; Urteil vom 17.09. 2008 - IV SZB 14/08 - Rechtsprechung) (im Zuge der Kostenermittlung nach § 699 Abs. 1). ZPO), wenn die Vertragsparteien nach Mahnung eine Ratenzahlung vereinbaren, nach der der Anmelder berechtigt war, einen Vollstreckungstitel zu erhalten, bei Bezahlung der beschlossenen Rate aber auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verzichten musste.

Im Zweiten Zivilsenat (vgl. NJW 2007, 2187) wurde die Glaubwürdigkeit einer Einigung im Sinn von Nr. 1000 VVV RVG durch die Festlegung einer Abschlussgebühr sichergestellt. Das Urteil des Zweiten Zivilsenates (vgl. a.a.O.) basierte auf einem gerichtlichen Verfahren, in dem der Vertreter des Beklagten zum Zeitpunkt der Verhandlung erklärt hat, dass seine Partei im Falle des Rücktritts des Klägers weitere 1.000,00 EUR aussergerichtlich entrichten würde.

Die Klage wurde durch das LG dem Antragsteller auferlegt. In Ermangelung einer expliziten Kostenübereinkunft zwischen den Beteiligten haben auch mehrere OLGs die Möglichkeit bekräftigt, die Vergleichs- bzw. Vergleichsgebühr gemäß der Grundkostenentscheidung des Gerichts festzulegen (vgl. OLG zweibrücken, JurBüro 1978, 1881; OLG München, OLGR 1992, 47; OLG Bamberg, JurBüro 2003, 144; OLG Celle, OLGR 2007, 453).

Zum Teil wurde betont, dass die Bestimmung des 98 ZPO im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Höhe der Ausgaben zu beachten ist (z.B. gemäß § 269 Abs. 3 ZPO (vgl. OLG Celle a.a.O.). Dagegen hat der Fünfte Bürgerliche Senat des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 25. September 2008 - V ZB 66/08 - juris) die Aufwendungen für einen Vergleich nur dann in die ersetzbaren Prozesskosten einbezogen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Im zugrundeliegenden Verfahren hatten die Parteien im Zusammenhang mit einem Rechtsmittel gegen die Vollstreckung vereinbart, dass die Maßnahme gegen die Zusicherung eines einstweiligen Verzichts auf die Vollstreckung und die Kostenübernahme von bestimmten Aufwendungen, die sich nicht auf die mit der Vereinbarung oder dem Vergleich verbundenen Aufwendungen beziehen, zurückgezogen werden sollte. Das Bundesgericht (a.a.O.) hat die Bestimmungen des 98 ZPO dahingehend interpretiert, dass die Aufwendungen für einen Rechtsstreit ohne explizite Kostenabrede nicht Teil der Prozesskosten sind, sondern miteinander verrechnet werden.

Diese Sichtweise spiegelt sich zum Teil auch in der Rechtssprechung der höheren Gerichte wider, allerdings unter der Voraussetzung, dass sich die Höhe der Gerichtskosten nach der Gerichtsentscheidung bestimmt (vgl. LG München OLGR 1997, 179; MVV. 21.03. 2007 - 6 W 185/06 - juris), während nach Ansicht anderer OLGs die Aufwendungen für einen Vergleich nur aufgrund einer korrespondierenden Parteienvereinbarung erstattet werden können (vgl. LG Karlsruhe JurBüro 1991, 1990; LG München, 1674; LG Frankfurt/Main NJW 2005, 2465; LG Hamm OLGR 2007, 738).

Der Bürgerliche Senat des Bundesgerichtshofes und die ihm entsprechende Zuständigkeit anderer OLGs (vgl. jeweils oben) gehen davon aus, dass die Schlichtungsgebühr bei der Ermittlung der Höhe nach der Grundsatzentscheidung des Gerichts ohne weiteres zu beachten ist, auch wenn die Beteiligten eine außergerichtliche Vereinbarung und keine Kostenvereinbarung abgeschlossen haben, vor allem keine mit einer davon abweichenden Kostenfolgen.

ZPO Nr. 1000 VVV RVG gibt es keine Hinweise, dass die Rückerstattung dieser Vergütung nicht der Gerichtsentscheidung und Kostenfestsetzung unterliegt oder nur berücksichtigt werden sollte, wenn die Vertragsparteien dies explizit vereinbaren. Vereinbarungen der hier zugrundeliegenden Natur bewirken die Beilegung des Rechtsstreites (ganz oder teilweise) auch ohne einen formellen Gerichtsvergleich mit direktem Bezug zum Prozess und zählen daher nach dem Senatsverständnis ohne weiteres zu den Rechtsstreitkosten (so auch: Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 1000 RVVG 376; Schneider in Schneider/Wolf, RVG, V4.

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das Gesetz über die Verwendung von Alkohol; Hartmann, 39. Nr. 1000 VVV, Absatz 88). Für die Übernahme der Prozesskosten gelten die Bestimmungen der §§ 91 ff. Im vorliegenden Fall hat das LG grundlegende Kostenentscheidungen gefällt, die sich vorbehaltlos auf die Aufwendungen der (gesamten) Klage beziehen. Zivilsenat des BGH (vgl. a.a.O.) und hinsichtlich der Vergleichsgebühr festzustellen, ob die Beteiligten die Kostenerstattung zum Vertragsgegenstand einer expliziten Parteienvereinbarung gemacht haben.

In Ermangelung einer solchen Einigung ist der Bundesrat der Ansicht, dass es keine verfahrensrechtlichen Möglichkeiten gibt, die Entscheidung des Gerichts über die Kosten wiederherzustellen. Haben sich die Vertragsparteien auf eine Kostenübernahme geeinigt, ist eine Gerichtskostenentscheidung in der Regel sowieso nicht erforderlich (vgl. Müller-Rabe a.a.O. Nr. 377). Darüber hinaus erachtet es der Bundesrat nicht als zweckmäßig, dass die Bestimmung des 98 ZPO ohne explizite Rechtsgrundlage zur Verdrängung einer Entscheidung über die Kosten der Vergleichsgebühr ausgenutzt wird.

Er bezweifelt nicht, dass die Bestimmungen des 98 ZPO bei der Entscheidung des Gerichts über die Kosten berücksichtigt werden müssen (vgl. Müller-Rabe op. cit.; Schneider op. cit. Andererseits ist für 98 ZPO keine ausreichende Rechtsgrundlage erkennbar, um ggf. eine ggf. gegen die sich aus § 98 ZPO ergebende Grundsatzentscheidung (teilweise) nichtig zu machen.

Nach § 91 Abs. 1 ZPO sind nur solche Aufwendungen zu erstatten, die für eine angemessene gerichtliche Verfolgung oder Verteidigung erforderlich sind. Ein vernünftiger, kostenbewusster Beteiligter, der in der Klage an seinem Wohn- oder Geschäftssitz klagen oder geklagt wird, ist in der Regel verpflichtet, einen Anwalt mit Wohnsitz am Gericht zu bestellen (vgl. BGH NJW 2003, 901 = JB 2003, 205 = Rechtsanwälte 2003, 181).

Obwohl eine Vertragspartei prinzipiell ein spezielles Bedürfnis hat, sich durch einen Anwalt ihres Vertrauens repräsentieren zu lassen bzw. repräsentieren zu lassen bzw. repräsentieren zu können (vgl. BGH MDR 2004, 838 = NJW-RR 2004, 858), ergibt sich daraus nicht gleichzeitig, dass sie dies ohne Einschränkungen im Erstattungsrecht ohne Nachteile in Anspruch nehmen kann (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1071 = Röpfleger 2007, 429 = Antwortl. 2007, 465).

Stattdessen genügt die bloße Vertrauenswürdigkeit ohne den Eintritt ganz spezieller Sachverhalte nicht, dass die verklagten oder klagenden Parteien am Wohn- oder Geschäftssitz die Erstattung der daraus resultierenden Zusatzkosten bei Hinzuziehung eines externen Anwalts fordern können (vgl. BGH NJW 2003, 901 = JB 2003, 205 = Rechtsanwalt 2003, 181; Urteil vom 22. 4. 2008 - VII. 20/07 - juris).

Ebenso besteht bei einer seit Jahren bestehenden Kooperation zwischen Mandanten und Rechtsanwalt nach wie vor keine Verpflichtung zur Erstattung des Widersprechenden (vgl. BGH MDR 2008, 946 = NJW-RR 2009, 283 = Pfleger 2008, 534). Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Bestellung eines externen Rechtsanwalts mit besonderen Kenntnissen erforderlich war, weil ein vergleichbarer zugelassener lokaler Rechtsanwalt nicht bestellt werden konnte (vgl. BGH NJW 2003, 901 = JB 2003, 205 = Rechtsanwalt 2003, 181; BGH-Entscheidung vom 22. 4. 2008 - VII. 20/07 - juris).

Eine solche Ausnahme kann nicht ausgeschlossen werden, da sich in Köln, einer Metropole mit vielen Medienverbindungen, ohne weiteres versierte und ausgebildete Anwälte im Bereich des Presserechts finden lassen. Die angefochtene Kostenfestsetzung ist unter Einbeziehung der nach dem Streitwert erfassten Vergleichsgebühr auf je EUR 3.667,40 zu ändern. Der Kostenentscheid ergibt sich aus den §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO.

Das Rechtsmittel war wegen der noch immer widersprüchlichen Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Festlegung einer Vergleichsgebühr zulässig.

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