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Lg Hamburg
Ig Hamburghat eine einstweilige Verfügung vor dem LG Hamburg erwirkt.
LG Hamburg: Keine Mietbremse ohne Rechtfertigung
Die Mietbremse gibt es in Hamburg seit Juli 2015, der Grund für die Regelung wurde jedoch erst im August 2017 bekannt gegeben. Aus diesem Grund betrachtet das LG Hamburg sie für Mietverhältnisse ab diesem Zeitpunkt als ungültig. Nach einer Entscheidung des LG Hamburg ist die Mietbremse Hamburg auf einen Vertrag aus dem Jahr 2015 nicht anzuwenden.
Obwohl die Gemeinde im Juli 2015 eine Mietbeschränkungsverordnung herausgegeben hatte, hat sie diese entgegen den Bestimmungen des Gesetzes ( 556d ff. BGB) ohne Rechtfertigung aufgesetzt. Allerdings hätte es am 11. August 2015 für den Vertragsabschluss publiziert werden müssen, beschwerte sich das Bundesgerichtshofs. Nachträgliche Publikationen zur Mietbeschränkung in Hamburg, insbesondere die am 11. August 2017 publizierte Senatsbegründung, hätten keine rückwirkende Wirkung auf den früher abgeschlossenen Vertrag, so der Bundesrichter weiter.
Die Mietervereinigung Hamburg möchte, dass die Klägerin, unterstützt von ihr, die Erfolgschancen einer Nichtzulassungsklage beim BGH erörtert. Die Mietzinsbremse wurde durch die Landgerichtsentscheidung aufgehoben und der Verband rief den Bundesrat auf, "in naher Zukunft" ein neues Dekret zu erteilen. Kurz nach dem Erlass des Urteils hat die Hansestadt Hamburg reagiert. "Mit dem Beschluss des Landgerichtes Hamburg werden wir die Mietbegrenzungsverordnung erneut herausgeben und damit für Transparenz in der zukünftigen Entwicklung sorgen", erklärt Dorothee Stapelfeldt (SPD), Senatorin für Stadtentwicklung.
In dem vorliegenden Verfahren hat der Pächter einer hamburgischen Eigentumswohnung im Landkreis 0ttensen - Nettomiete 14,01 EUR pro qm - seinen Pächter geklagt und einen Teil der bezahlten Pacht zurückgefordert, da der Pächter seiner Ansicht nach die Pachtbremse verletzt hat (§§ 556d ff. BGB). Nach Angaben des Mieters lag die örtliche Standardmiete damals bei 8,75 EUR pro qm, so dass die Mieten 9,63 EUR pro qm nicht überschreiten sollten.
Die Klägerin argumentiert mit dem Mietrechtsänderungsgesetz von 2015, nach dem eine Mietzahlung nicht mehr als 10 vom Hundert der üblichen örtlichen Ausgleichszahlung überschreiten darf, wenn sich die Immobilie in einem Bereich mit einem engen Wohnmarkt befindet. Andererseits betrachtete der Hausherr die Mietbeschränkung als nicht verfassungskonform und verwies auch auf die mangelnde Rechtfertigung der Regelung. Die Landgerichtskammer ging tatsächlich davon aus, dass die im Amtsblatt 2017 veröffentlichten Gründe auch für die Beschlussfassung der Senatsverordnung vom 24. Juli 2015 zur Verfügung standen.
Sie war jedoch für die breite Masse nicht verständlich oder die Bevölkerung wusste nicht, ob es überhaupt eine Rechtfertigung gab. Auch in anderen Ländern wurde in der vergangenen Zeit aus vergleichbaren Gründen die Mietbremse umgedreht. Die Mietbremse hat das Landgericht München I in einem Verfahren aus Bayern und das Landgericht Frankfurt in einem Verfahren aus Hessen für ungültig erklärt.