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Datenschutz E Mail
Privatsphäre und Datenschutz E MailDatenschutzbestimmungen für die E-Mail-Kommunikation I Datenschutz 2018
Zum Datenschutz gehören E-Mail-Adressen und der Inhalt der E-Mail-Kommunikation. Die Offenlegung, Einsichtnahme oder Bearbeitung dieser Daten ist nur unter gewissen Bedingungen gestattet. Die E-Mail-Kommunikation im privaten oder geschäftlichen Bereich darf vom Auftraggeber nicht überwacht werden, sondern muss im Falle eines Gerichtsbeschlusses freigegeben werden. Datenschutz: Ist E-Mail-Überwachung möglich? Datenschutz für E-Mails in Deutschland sorgt für grundlegende Sicherheit in Sachen Inhalt und e-Mail-Adresse.
Sie sind nach dem Datenschutzgesetz dazu angehalten, die Mitteilung ihrer Benutzer an die Untersuchungsbehörden herauszugeben und im Falle eines Gerichtsbeschlusses zur Einsicht bereitzustellen. Eine E-Mail-Adresse ist ebenfalls Bestandteil der persönlichen Angaben und daher datenschutzrechtlich geschützt. Es spielt keine Rolle, ob es sich z.B. um den vollständigen Empfängernamen oder um eine E-Mail-Adresse ohne weitere personenbezogene Angaben handeln soll.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die E-Mail-Adresse auch vor einer Weiterleitung ohne gesetzliche Grundlage gesichert. Die E-Mail-Weiterleitung ist ebenfalls Gegenstand des Datenschutzes und der E-Mail-Archivierung. Die Datenschutzbestimmungen für werbewirksamen E-Mail-Verkehr werden partiell geändert. Das Versenden von Werbe-E-Mails wird in Zukunft leichter, aber zugleich werden die Sanktionen für Datenmissbrauch erhöht; die Geldbußen werden deutlich erhöht.
In einer solchen Auflistung darf die E-Mail-Adresse nur unter gewissen Voraussetzungen abgelegt werden. Ungeachtet des Datenschutzes gilt auch für die E-Mail-Adresse das Recht der Fairness der Kunden der beabsichtigten Werbebotschaft. Auch mit der neuen Datenschutzregelung gelten diese Bestimmungen weiter. Er muss beispielsweise bei der Erfassung seiner E-Mail-Adresse auf diese Möglichkeiten aufmerksam gemacht werden und muss zu jeder Zeit Einspruch erheben können.
Die Bundesdatenschutzverordnung regelt im Unterschied zum BDSG eine weitergehende Auskunftspflicht für den e-Mailverkehr. Als Unternehmer kann ein Betrieb beauftragt werden, die Kommunikationen seiner Angestellten über das Netz oder deren E-Mails zu erfassen und abzugeben. Das kann der Fall sein, wenn die Privatnutzung von E-Mails am Arbeitsort in einer Erklärung zum Datenschutz geregelt ist.
Datenschutzmaßnahmen gelten nicht, wenn z. B. ein Arbeitnehmer wegen des illegalen Herunterladens von Urheberrechten oder wegen diffamierender E-Mails untersucht wird. Im Gegensatz zum Datenschutz wird dann eine E-Mail-Weiterleitung und Veröffentlichung der Information anordnen. Ein ständiges oder willkürliches E-Mail-Monitoring am Arbeitsort durch den Arbeitgeber ist jedoch nicht zulässig. Wenn neben einer persönlichen E-Mail-Adresse eine offizielle E-Mail-Adresse verwendet wird und die Betriebsvereinbarung zum Datenschutz beides vorsieht, dürfen nicht nur die Daten beider Seiten erfasst und mitgeschrieben werden.