Email Werbung recht

E-Mail-Werberecht

Schwerpunkte: Akquisition, E-Mail-Marketing, Medienrecht, Recht, Werbung. Nähere Informationen finden Sie in unserem Seminar zum rechtssicheren E-Mail-Marketing sowie in unserem Blog zur Rechtslage und einem speziellen Webinar zum rechtssicheren E-Mail-Marketing. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im E-Commerce-Recht. Das Versenden von E-Mail-Werbung gilt als gesonderter Telemediendienst im Sinne des TMG.

Aktuelles Urteil und rechtliche Situation im Bereich E-Mail-Werbung und Newsletterrecht

Abstract für Nicht-Juristen: Im Gegensatz zu Direct Mailings per Post ist E-Mail-Werbung ohne Zustimmung untersagt und kann zu einer Verwarnung fÃ?hren. Vor dem Versenden von E-Mail-Werbung sollten Sie die Zustimmung des Adressaten eingeholt haben. Bei Spam handelt es sich um unerwünschte E-Mail-Werbung. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Lehrgang zum gesetzeskonformen E-Mail-Marketing und in unserem Weblog zur Gesetzeslage. Auf die elf wichtigen Fragestellungen zu den Themen Zustimmung und Schutz der Daten wird anhand von Beispielen aus der Praxis eingegangen.

Es ist an der Zeit, sich mit der Frage der rechtskonformen Zustimmungen zu befassen. Die 13-seitige Informationsbroschüre von Agnitas gibt Antworten auf die 12 häufigsten Einwilligungsfragen und je drei weitere über Privatsphäre und Inhalt. Die 27-seitige Informationsbroschüre von ARTEGY bietet auch Antworten auf die Frage nach dem Versenden von Emails. Gezielte Entscheidungen zur E-Mail-Werbung: Ein erneutes Votum des OLG Thüringen verdeutlicht: Keine E-Mail-Werbung ohne Zustimmung - auch nicht in der Kundenbeziehung (OLG Thüringen vom 21. April 2010, Aktenzeichen: 2 U 88/10).

Für die Zustimmung bedarf es einer gesonderten Deklaration durch das Landgericht München. Käufer von E-Mail-Adressdaten sind auch für erworbene Adressbestände haftbar, hat das Amt Düsseldorf am 24.11.2009 beschlossen (Ref. I-20 U 137/09). Der Käufer von E-Mail-Adressdaten ist mit einer allgemeinen Zusage des Verkäufers hinsichtlich der Eignung des Adressenmaterials für E-Mail-Werbung nicht zufrieden.

Ein Bestätigungs-E-Mail, in dem der Nutzer zur Bestätigung seiner Registrierung für das versandte Produkt (z.B. Newsletter) auffordert, ist keine unautorisierte E-Mail-Werbung. Dieses Double -Opt-In-Verfahren ist eher dazu gedacht, Mißbrauch durch Spam zu vermeiden (Landgericht München, Urteil vom 13.10.2009 - Az.: 31 T 14369/09). Es ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine strafbare Handlung, wenn E-Mails ohne Zustimmung des Adressaten versendet werden (BGH vom 11. März 2004, ZR 81/01).

In dem Artikel wird beschrieben, wann die Zustimmung rechtskräftig ist und wann nicht. Unterlassungserklärungen generell oder an eine bestimmte e-Mail-Adresse? Mit Urteil vom 15. Oktober 2009 (Az. 15 T 7/09) hat das LG Berlin festgestellt, dass bei unaufgeforderter E-Mail-Werbung eine auf eine bestimmte E-Mail-Adresse des Betreffenden begrenzte Abmahnung nicht ausreichend ist, um die Gefahr der Wiederholung auszuschließen.

Auch das Landgericht Heidelberg hat erneut bekräftigt, dass das Confirmed Opt-In-Verfahren für E-Mail-Werbung nicht ausreicht, um eine missbräuchliche Nutzung zu verhindern (Landgericht Heidelberg, vom 23. September 2009 - Az.: 1 S 15/09). Durch das Landgericht München wurde am 10. Juni 2009 festgestellt, dass ein einziger E-Mail-Kontakt keine Zustimmung zum Empfang von Werbe-E-Mails bedeutet (Aktenzeichen: 161 C 6412/09).

Bereits die erste Versendung von E-Mails an Firmen ohne vorherige Zustimmung des Adressaten ist nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. Juni 2009 (Aktenzeichen: I ZR 218/07) unzulässig. Selbst wenn das Strafmaß höher ist, gibt es immer noch genug Verletzungen. Ab dem 1. Januar 2007 müssen die in Briefen vorgeschriebenen Angaben auch in E-Mails gemacht werden.

Neben den gewöhnlichen Kontaktangaben müssen bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch die Form, das Firmenbuchgericht und die Registernummer, der Firmensitz und die Bezeichnung der Geschäftsführung angegeben werden.

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