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Rechtsanwalt Schule
AnwaltsschuleSchuldrecht ist ein Teilgebiet des Öffentlichen Rechtes und ist dem Sonderverwaltungsrecht zuordenbar.
Schuldrecht ist ein Teilgebiet des Öffentlichen Rechtes und ist dem Sonderverwaltungsrecht zuordenbar. Das Schulgesetz deckt die gesamte Rechtsnorm ab, die die Schule in irgendeiner Weise betrifft, wie z.B. die obligatorische Anwesenheit, die notwendige Zeit, die Zuordnung zu den Schultypen, die Beförderung und die Eingliederung der Kinder usw. Das Schulgesetz deckt alle mit dem Betrieb der Schule verbundenen gesetzlichen Bestimmungen, vor allem die Rechte und Verpflichtungen der Kinder, Lehrer, Erziehungsberechtigten, Schulaufsichtspersonen und Schulbehörden.
Das Schulgesetz umfasste bis weit in die Nachkriegszeit hinein vor allem eine geschichtlich gewachsene Ansammlung von Ministerialdekreten, die das ältere Brauchtum abgelöst, vervollständigt oder spezifiziert hatten und deren mehr oder weniger präzise Ausführung selbst den gewohnheitsrechtlichen Aspekt eingenommen hatte. Auf Grund der Gesetzgebungsbefugnis der Länder oder des Schweigens des Verfassungsgesetzes über den Bildungsbereich ist das Schulgesetz in Deutschland heute Sache der Bundesländer.
Der schulische Aufbau in den jeweiligen Landesteilen ist nur in wenigen, meist sehr kontroversen Details wie Gesamtschulzeit, Schulbesuch, Hauptschulabschluss, Sonderschule oder Eingliederung unterschiedlich. Neben den allgemeinen Gepflogenheiten wird die Vereinheitlichung des Schulrechtes vor allem durch die durch Staatsverträge zwischen den Staaten geschaffenen Verträge und formalen Abkommen der Bildungsministerkonferenz sowie die wechselseitige Anrechnung der Schulabschlüsse und Lehrbefähigungsnachweise gefördert.
Leistungsvergleiche von Schulen und die Forderung nach vergleichbarer Qualifikation in ganz Europa werden diese Trends noch weiter untermauern. Die Kinder haben Verpflichtungen wie z. B. den Besuch der Schule, aber auch Rechte. Es werden viele Schulentscheidungen gefällt, weil sie als lehrreich angesehen werden. Damit werden die schmalen schulrechtlichen Grenzwerte vernachlässigt oder gezielt durchbrochen. So wird einem Schülern, der die gesetzlichen Anforderungen erfülle, der Zutritt zum Schulgymnasium versagt, weil das Lehrpersonal der Meinung sei, dass ein anderer Schultyp besser sei, oder dass die Verlegung abgelehnt werde, oder dass überzogene disziplinarische Maßnahmen, wie der Schulausschluss, auferlegt würden, obwohl die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllbar sind.
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