Verjährung Arbeitsrecht

Die Verjährung des Arbeitsrechts

Der überwiegende Teil der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlischt nach drei Jahren. Der Mitarbeiter soll entlassen werden. Es wird zwischen Ausschluss- und Verjährungsfristen unterschieden. Die arbeitsrechtlichen Ansprüche, die einem Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses zustehen, können verjähren oder verjähren. Die Gerichte haben in erster und zweiter Instanz die Klage des Vermieters wegen der eingetretenen Verjährung abgewiesen.

Ansprüche des Auftraggebers

Die Verjährung hat zur Folge, dass ein Zahlungspflichtiger nach Verjährung die Zahlung ablehnen kann. Ein verjährtes Recht kann daher nicht mehr vor Gericht geltend gemacht werden. Die Verjährung kann der Schiedsrichter von Amts wegen nicht beachten (Art. 142 OR), wenn der Gläubiger sich darauf beruft, muss er dies tatkräftig tun. Die allgemeinen Verjährungsvorschriften (Art. 127 - 142 OR) gelten gemäss Artikel 341 Abs. 2 OR auch für Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis.

Der Verjährungsbeginn für jede Forderung erfolgt mit ihrer Entstehung (Art. 130 Abs. 1 OR); die Verjährung hat zur Folge, dass der Zahlungsempfänger seine Forderung einfordern kann. 339 Abs. 1 OR bestimmt, dass alle Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis mit Kündigung des Anstellungsverhältnisses zur Zahlung fällig werden.

Diese Verjährung - wie im Schweizerischen Obligationenrecht festgelegt - ist obligatorisch und kann nicht durch einen Arbeitsvertrag oder eine andere Übereinkunft zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern verändert werden. Auch können die Beteiligten oder der Gläubiger nicht im Vorhinein auf die Verjährung verzichten. Der Verjährungszeitraum nach dem Schweizerischen Obligationenrecht ist in der Regel 10 Jahre.

Dieses Prinzip findet jedoch in seiner unbeschränkten Ausgestaltung nur auf Ansprüche des Auftraggebers Anwendung. Alle Ansprüche des Auftraggebers gegen den Mitarbeiter aus dem Anstellungsverhältnis erlöschen nach zehn Jahren. Allerdings muss der Unternehmer sicherstellen, dass er seinen Anspruch fristgerecht, wenn möglich mit der nächstfolgenden Lohnfortzahlung, längstens aber mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, durchsetzt.

Ansonsten kann der Mitarbeiter das Stillschweigen des Arbeitsgebers als Forderungsverzicht des Arbeitsgebers auffassen. Nach Art. 128 Nr. 3 OR erlöschen Ansprüche des Mitarbeiters aus dem Anstellungsverhältnis nach 5 Jahren. Das Schweizerische Obligationenrecht sieht daher für Angestellte prinzipiell eine verkürzte Verjährung vor als für Arbeitgeberschaft.

Im Gegensatz zum Text gelten diese kürzeren Verjährungsfristen von 5 Jahren jedoch nur für Geldleistungen, d.h. für Ansprüche, die das Werk im weiteren Sinn entschädigen. Zu diesen Ansprüchen gehören laut Rechtsprechung und Rechtsprechung neben dem Grundgehalt auch Tantiemen, Gewinnbeteiligungen, Überstundenzuschläge, Sonntags- und Nachtarbeitszuschläge, Urlaubsgeld, Teuerungszuschläge nach den geltenden Tarifverträgen, Auslagen und Aufwendungsersatz, Grenzausgleich sowie das Gehalt bei unverschuldetem Arbeitsausfall nach Artikel 324 a OR.

Hinzu kommen Forderungen von Arbeitnehmern, die erst nach 10 Jahren erlöschen. Das Recht zur Erteilung eines Arbeitsplatzhinweises gemäss Artikel 330a OR, das Kündigungsrecht sowie Schadenersatz- und Wiedergutmachungsansprüche, unabhängig davon, ob sie im Schweizerischen Obligationenrecht oder im Gleichbehandlungsgesetz begründet sind, erlöschen somit nach 10 Jahren.

Es war lange Zeit unklar, ob die 5- oder 10-jährige Verjährungsfrist für Urlaub gilt. Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, dass der Urlaub innerhalb von 5 Jahren abläuft. Aufgenommene Urlaube müssen mit dem jeweils älteren Urlaubsanspruch verrechnet werden. Das Urlaubsrecht erlischt für jedes Leistungsjahr gesondert ab dem Fälligkeitsdatum. Der Urlaubsanspruch wird zu dem im Anstellungsvertrag festgelegten oder vom Dienstgeber festgelegten Urlaubsdatum ausbezahlt.

Andernfalls kann davon ausgegangen werden, dass der Urlaubsanspruch am letzen Tag des Arbeitsverhältnisses eintritt. Wie verhält es sich mit ungenutzten Feiertagen am Ende eines Jahrs? Es wird allgemein angenommen, dass ungenutzte Feiertage am Ende eines Jahrs ablaufen.

Die allgemeinen Arbeitsvorschriften enthalten oft vergleichbare Vorkehrungen. Der Bundesgerichtshof hat die Zulassung solcher Vorschriften prinzipiell abgelehnt. Das bedeutet, dass nicht in Anspruch genommene Urlaube in der Regel ohne weiteres auf die kommenden Jahre umgelegt werden. Deshalb muss der Unternehmer das Urlaubsgeld bestellen, wenn er übertriebene Urlaubsgutschriften vermeiden will.

Lediglich die 5-jährige Verjährung greift hier ein. Soll ein Antrag aus dem Beschäftigungsverhältnis als Dienstgeber oder Dienstnehmer geltend gemacht werden, sind die Fristen stets zu berücksicht. Die Verjährung gemäss Schweizerischem Obligationenrecht tritt mit der Verjährung der Ansprüche ein. Der Tag, ab dem die Verjährung endet, wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

Der Verjährungszeitraum gilt als beendet, wenn der vergangene Tag ungenutzt verstreicht (Art. 132 Abs. 1 OR). Fallen die letzten Tage auf einen Sonnabend, Sonn- oder gesetzlichen Tag, so endet die Verjährung am nächsten Arbeitstag.

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