Abmahnung durch Arbeitgeber

Warnung durch den Arbeitgeber

durch eine Verwarnung nicht bewusst gemacht werden kann. besitzt jedoch fast ausschließlich die Verwarnung durch den Arbeitgeber. Worauf ist bei Abmahnungen des Arbeitgebers zu achten? Der Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Tings klärt auf. Sie haben eine Verwarnung von Ihrem Arbeitgeber erhalten?

Warnung durch den Arbeitgeber, nichts zu tun? "Rechtsanwältin für Arbeitsgesetz Berlin Blog

Warnung durch den Arbeitgeber, nichts zu tun? Warnung durch den Arbeitgeber, nichts zu tun? In der Regel will der Mitarbeiter, der eine Warnung vom Arbeitgeber erhält, unverzüglich Gegenmaßnahmen einleiten. Vielfach ist es sinnvoller, keine (sofortige) Beschwerde einzureichen.

Prinzipiell sind zwei Fälle zu unterscheiden: Erstens ist die Verwarnung richtig und wirksam: Es ist verständlich, dass man einem Anwalt nicht empfiehlt, hier eine Anklage einzureichen. Künftig sollte der Mitarbeiter darauf achten, dass er sich entsprechend seinen Aufgaben aufführt. Die Verwarnung ist oft ein Indiz dafür, dass das Beschäftigungsverhältnis gefährdet ist, und wenn nötig, sollte eine Entlassung erfolgen.

Der Mitarbeiter sollte alles daran setzen, dass sich das in der Verwarnung vorgeworfene Missverhalten in Zukunft nicht wiederfindet. Die Verwarnung war ungerechtfertigt: Zuerst kann der Mitarbeiter zunächst einmal die Mitwirkung des Betriebsrats suchen ( 84,85 BetrVG) und zu einer Klarstellung kommen. Weiterhin gibt es die Moeglichkeit, "schwere Waffen mitzubringen" und eine Klageschrift auf Ruecknahme der Warnung und Aufhebung der Warnung aus der Personalkartei einzureichen.

Hier wird von der sogenannten Distanzbeschwerde gesprochen. Möglichkeiten der Reaktion des Mitarbeiters im Falle einer ungerechtfertigten Abmahnung: Was sagt nun gegen die Beschwerde und für den Hinweis, "nichts zu tun"? Der Warnhinweis ist in der Regel nur das "Vorspiel" zur Aufhebung. Zahlreiche Warnungen versagen, weil sie nicht genau genug abgefasst sind und der Mitarbeiter des Fehlverhaltens beschuldigt wird.

Kurzum: Der Arbeitgeber hat in der Regel schlechte und nicht genügend Warnmaterial. Bei der Beschwerdeerhebung muss sich der Arbeitgeber unweigerlich wieder mit der Abmahnung befassen. Allein aufgrund der Beschwerde muss er den Tatbestand "überdenken" und neue Materialien sammeln und nach ZeugInnen suchen. Dies alles verstärkt die Stellung des Arbeitsgebers in einem anschließenden Kündigungsschutz-Verfahren.

Der Kündigungsschutz findet in der Regel sowieso erst viel später statt - im Falle einer erneuten Verletzung der Pflicht durch den Arbeitnehmer - der Arbeitgeber hat in der Regel aufgrund der längeren Frist ein Nachteil. Was " Genauigkeit " für eine wirkungsvolle Warnung notwendig ist, beweist die LAG Hamm (NZA 1997, 1056) erneut: Vgl. auch hier zum Stichwort Warnung: Warnung Berlin: Inhalte und Ausgestaltung der Warnung!

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