Impressumspflicht Ausland

Aufdruckpflicht im Ausland

Eine Impressumspflicht für Dienstleister mit Sitz außerhalb der EU besteht auch dann nicht, wenn der Dienstleister im Ausland (hier Ägypten) ansässig ist. Einführung: Sinn und Zweck des "Impressums" und wie man damit umgeht. Mit Sitz in anderen EU-Ländern können Sie als Verbraucher das Netzwerk von. Jeder, der Informations- und Kommunikationsdienste anbietet, ist verpflichtet, ein Impressum zu erstellen.

Impressumpflicht im Ausland - Recht und Gesetz

Sie ist nicht von der Top-Level-Domain oder dem Serverstandort abhängig, sondern nach § 3 TMG, 60 Abs. 1 RfStV, für Telemedien-Dienste ist das sogenannte Ursprungslandprinzip anzuwenden. Darin heißt es, dass Anbieter von Telemedien-Diensten nur die Rechtsvorschriften ihres Sitzes beachten müssen. Die in der BRD niedergelassenen Telemediendiensteanbieter unterstehen demnach den Regelungen des TMG und des RfStV (vgl. § 3 Abs. 1 TMG und § 60 Abs. 1 RfStV).

Telemediendiensteanbieter mit Sitz im Ausland fallen aber auch in Ausnahmefällen unter die Vorschriften des Gesetzes, wenn die Vorschriften des 3 Abs. 5 TMG oder 60 Abs. 5 RfStV i.V.m. § 3 Abs. 5 TMG erfüllt sind. Öffentliche Ordnung und Ordnung, vor allem im Bereich der Prävention, Untersuchung, Aufklärung, Strafverfolgung und Durchsetzung von Straf- und Verwaltungsdelikten, einschließlich des Schutzes von Minderjährigen und der Bekaempfung des Hasses aus Gruenden der Hautfarbe, des Geschlechts, der Religion oder der Nationalitaet sowie der Verletzung der Menschenwuerde und des Schutzes der nationalen Sicherheits- und Verteidigungsinteressen; ((2).

die Verbraucherinteressen, einschließlich des Anlegerschutzes, vor nachteiligen Auswirkungen oder ernsten und gravierenden Risiken, und die auf der Basis des nationalen Rechtes geplanten Massnahmen sind diesen Zielen angemessen. Gemäß den Absätzen 4 und 5 der RL 2000/31/EG sind Konsultations- und Unterrichtungspflichten für das Einleitungsverfahren der in Absatz 1 genannten Massnahmen vorgesehen, mit Ausnahme von Gerichtsverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und der Strafverfolgung, einschließlich der Vollstreckung von Urteilen und Verwaltungsdelikten.

"Bei den Telemediendiensten ist die bedeutendste Ausnahmeregelung nach Paragraf 5 Absatz 5 S. 1 Nr. 4 TMG der beabsichtigte Vertragsabschluss mit in Deutschland wohnhaften Konsumenten. Die Verletzung des 6 TDG ist auch ein wettbewerbswidriger Verstoss gegen 1 UWG, da die Bestimmungen des 6 TDG dem Schutz der Verbraucher und der Übersichtlichkeit gewerblich erbrachter Teledienste dienten.

Durch die inzwischen erfolgte Novellierung des Wettbewerbsrechts können die fehlenden oder fehlerhaften Impressumangaben mindestens zum Teil auch von 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG abgedeckt werden. Hat ein Durchschnittsverbraucher unter Bezugnahme auf die Eigenschaften und den Wert der Waren oder Leistungen die Möglichkeit, ein Rechtsgeschäft abzuschließen, so sind folgende Angaben als erheblich im Sinn von Absatz 2 anzusehen, es sei denn, sie beruhen direkt auf den Gegebenheiten: I. ....

den Namen und die Adresse des Auftragnehmers, falls vorhanden, die Adresse und die Adresse des Auftragnehmers, für den er tätig ist; ....

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