Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber Rechtsverbindlich
Keine Rechtsverbindlichkeit, aber rechtsverbindlichohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung
Eine strafrechtliche Abmahnung kann "ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung, aber rechtsverbindlich" abgegeben werden. Allerdings will er keinen juristischen Streit über die Fragen des Unterlassungsanspruchs austragen und gibt die einstweilige Verfügung "um des guten Willens willen" ab. Trotz des Vorbehaltes ist die Unterlassungsverpflichtung gültig. Die Formulierung "ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung, aber rechtsverbindlich" als solche bedeutet nicht, dass die Vorlage der Unterlassungsverpflichtung ernst zu nehmen wäre.
Eine Rechtsstreitigkeit beschränkt sich auf die Kostenerstattungspflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG (und - seltener - eventuell noch mögliche Auskunfts- und Schadensersatzansprüche). In dieser Klage ist der streitige Betrag wesentlich geringer als in einer Klage über das Unterlassungsrecht. Bei der Kostenrückerstattung hängt es von der Summe des Anwaltshonorars ab, das durch die Verwarnung entsteht.
Dies reduziert die Prozesskosten deutlich, teilweise um mehrere tausend EUR. Dahinter verbirgt sich daher in der Regel die Erwartung, der Kostenübernahmepflicht des Abmahners zu entkommen, "ohne Anerkennung einer rechtlichen Pflicht, aber rechtsverbindlich". In diesem Zusammenhang kann es hilfreich sein, die Vorlage der Unterlassungsverpflichtung " ohne Anerkennung einer rechtlichen Pflicht, aber rechtsverbindlich " mit der resolut geltenden Auflage zu verbinden, dass die Unterlassungsverpflichtung beendet werden kann, wenn das Gericht feststellt, dass es überhaupt kein Unterlassungsrecht gab.
Der Verwarner riskiert in diesem Fall, dass er nicht nur die mit der Verwarnung und dem Rechtsstreit über den Erstattungsantrag verbundenen Aufwendungen zu übernehmen hat, sondern auch den Antrag aus der Abmahnungserklärung verlieren wird, wenn das zuständige Gericht die Verwarnung für ungerechtfertigt hält. Bisher (vor Ende Okt. 2013) sind einige Gerichtshöfe davon ausgegangen, dass ein Kostenerstattungsanspruch in der Sache besteht, wenn eine strafrechtliche Verzichtserklärung ohne den Vermerk "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" erfolgt.
Erkennt die gemahnte Partei den Zahlungsanspruch der Mahnkosten nicht an oder erklärt sie anderweitig explizit, dass der Verdacht der Abmahnung gerechtfertigt ist, sondern nur eine Abmahnung mit Strafklausel, so kann dies nicht als Anerkennung des zugrunde liegenden Rechtsanspruchs auf Unterlassung und der Verpflichtung zur Kostenübernahme der Abmahnung verstanden werden.
Sie hat die Aufgabe, das Risiko der Wiederholung mit künftiger Auswirkung auszuschließen und damit den Rechtsstreit zwischen den Beteiligten beilegen. Für die Effektivität der Unterlassungsverpflichtung spielt es keine Rolle, ob der Mahner der Meinung ist, dass die Unterlassungsverpflichtung gerechtfertigt war oder ob er sich nicht mehr für das künftig angegriffene Konkurrenzverhalten interessiert oder ob er nur Kosten- und Prozesskosten vermeidet.
Das Gleiche trifft zu, wenn die Person die Unterlassungsverpflichtung abgegeben hat, ohne gleichzeitig zu deklarieren, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschieht, jedoch in rechtsverbindlicher Weise. Die strafrechtlich zu verfolgende Unterlassungsverpflichtung erkennt die Rechtfertigung der Verwarnung nicht an, so dass ein solcher Hinweis nur eine klärende Wirkung hat (Hess in Ullmann a.a.O. 12 Rn. 31; Bohrkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 1.111).
24.9. 2013, I ZR 219/12, Abs. 10 - Es ist klar, dass der Vorhalt " ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung, aber rechtsverbindlich " rechtsunwirksam ist. Aber es fügt auch keinen Schaden zu und beseitigt alle möglichen Interpretationen der Sinnhaftigkeit des Warnverhaltens. Bei einer Schlusserklärung, in der eine Zwischenverfügung als endgültige Vorschrift gilt, besteht eine Sonderstellung.
Dies kann eine Anerkennung des Rechts zur Mahnung sein. Bezüglich der mit dieser Verwarnung behaupteten Verletzung des Täuschungsverbotes hat der Angeklagte mit abschließender Erklärung.... die vorläufige Anordnung.... "von einer gerechtfertigten Verwarnung ausgehend, so dass der Kläger einen Anspruch auf Kostenerstattung hat.
Jeder, der diese Folge verhindern will, sollte der Schlusserklärung die Worte "ohne Anerkennung einer rechtlichen Pflicht, aber rechtsverbindlich" hinzufügen. Hierdurch wird die Pflicht zur Übernahme der durch das einstweilige Verfügungsverfahren entstandenen Aufwendungen gemäß der grundsätzlichen Kostenentscheidung des Gerichts nicht umgangen. Man kann dann aber wenigstens noch über die anfallenden Gebühren nachdenken.