Abmahnung Textilkennzeichnungsverordnung

Warnhinweis Textilkennzeichnungsverordnung

Warnung Textilkennzeichnung: Ein Verstoß gegen das Textilkennzeichnungsgesetz stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar und führt zu einer Verwarnung. Bei Abmahnungen helfen wir Ihnen und beraten Sie im Wettbewerbsrecht, rufen Sie uns einfach an! Das neue Gesetz droht den Händlern neben einem Mahnschreiben auch mit Geldbußen. Der Inhalt der Warnung ist der Vorwurf eines Verstoßes gegen die Textilkennzeichnungsverordnung und mehr.

Warnung aufgrund der Textilkennzeichnungsverordnung

Ein Warnschreiben ist aufgrund der Textilkennzeichnungsverordnung nicht erforderlich. Die neue Textilkennzeichnungsverordnung Nr. 1007/2011 ersetzt seit dem 01.05.2012 nicht nur weitestgehend das Textilkennzeichnungsrecht für Deutschland, sondern ist auch als EU-weite Regelung unmittelbar anwendbar. Unter anderem werden die gesetzlichen Anforderungen geregelt, die zu beachten sind, wenn Textilprodukte innerhalb der EU vermarktet werden sollen.

Die Kennzeichnungsverordnung ist aufgrund der großen Anzahl der tagtäglich auf dem Europamarkt gehandelten Textilprodukte von großer Bedeutung für alle Beteiligten in diesem Teilbereich. So ist es nicht verwunderlich, dass Wettbewerber unter sich auch dafür sorgen, dass die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Eine Verwarnung ist vor allem dann möglich, wenn ein Marktteilnehmer gegen die Textilkennzeichnungsverordnung verstößt.

In diesem Artikel soll daher zunächst beschrieben werden, welche Vorschriften in der Textilkennzeichnungsverordnung festgelegt sind, welche Textilprodukte überhaupt für die Textilkennzeichnungsverordnung von Bedeutung sind und wer speziell zur Einhaltung der Kennzeichnungsverordnung verpflichtet ist. Im zweiten Teil wird die Rechtsgrundlage, auf der diese Warnung beruhen kann und warum vor allem das UWG hier eine wichtige Funktion hat, beschrieben.

Im Fokus stehen auch spezifische Fallbeispiele, in denen Marktteilnehmer von Anwaltskanzleien verwarnt wurden. Wir wollen verhindern, dass Sie eine Warnung erhalten. Die neue Textilkennzeichnungsverordnung ist, wie bereits erwähnt, seit dem 7. März 2012 in Kraft und ersetzt nicht nur das Textil-Kennzeichnungsgesetz, sondern auch die einzelstaatlichen Vorschriften der anderen Mitgleidstaaten.

Die neuen Bestimmungen der Regelung gelten seitdem EU-weit und müssen daher von Hersteller und Händler beachtet und angewendet werden, da sie im Gegensatz zu europäischen Vorgaben nicht mehr durch einzelstaatliche Gesetze umsetzbar sind. Wie jede andere EU-Direktive oder -Vorschrift soll auch die neue Textilkennzeichnungsverordnung in erster Linie die bisher verschiedenen einzelstaatlichen Bestimmungen der EU-Mitgliedstaaten harmonisieren, um einen für die EU vereinheitlichten rechtlichen Rahmen zu schaffen.

Zudem soll die Textilkennzeichnungsverordnung unnötige Verwaltungsarbeit abbauen. Auf wen ist die Kennzeichnungsverordnung anwendbar? Die Kennzeichnungsverordnung wendet sich in erster Linie an Textilproduzenten, weshalb sie vor allem Herstellerpflichten auferlegt. Diesbezüglich ist die Kernbestimmung in Artikel 15 (1) der Textilkennzeichnungsverordnung enthalten: a) Wenn ein Produzent ein Textilprodukt in den Handel einführt, muss er die Beschriftung oder Markierung und die Genauigkeit der darin enthaltenden Angaben sicherstellen.

Der Importeur gewährleistet die Beschriftung oder Markierung und die Genauigkeit der darin gemachten Angaben, wenn der Erzeuger nicht in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist. Das heißt jedoch nicht, dass nur der Produzent oder Importeur von Textilwaren von außerhalb Europas an die Regelung gebunden ist. Der Gewerbetreibende hat stattdessen auch bestimmte Verpflichtungen einzuhalten, die durch Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Textilkennzeichnungsverordnung klargestellt werden:

oder Warenzeichen in den Verkehr gebracht, das Kennzeichen selbst angebracht oder den Etiketteninhalt geändert hat. Ein Vertreiber, der ein Textilprodukt auf den Handel bringen will, sorgt dafür, dass es entsprechend dieser Regelung gekennzeichnet ist.

Schliesslich richtet sich Artikel 15 (4) der Textilkennzeichnungsverordnung an sowohl Produzenten, Importeure als auch Händler: Die in den Nummern 1, 2 und 3 bezeichneten Wirtschaftsteilnehmer sorgen dafür, dass die Angaben für diejenigen, die Textilwaren auf den Märkten anbieten, nicht mit den in dieser Richtlinie festgelegten Bezeichnungen für die Textilfaser und die Faserzusammensetzung zu verwechseln sind.

Auch er sollte die Textilprodukte sorgfältig prüfen, bevor er sie auf den Märkten anbietet. Es ist daher dafür verantwortlich, dass der Produzent seinerseits seine Verpflichtungen aus der Textilkennzeichnungsverordnung nachkommt. Ab wann ist ein Fachhändler davon betroffen? Ja. In Einzelfällen kann es sehr schwer sein festzustellen, wann ein Gewerbetreibender von den oben beschriebenen Verpflichtungen berührt wird.

Artikel 15 (2) der Textilkennzeichnungsverordnung legt fest, dass ein Gewerbetreibender als Produzent gilt und damit auch seine Verpflichtungen hat, während Artikel 15 (3) der Textilkennzeichnungsverordnung eine unabhängige Prüfpflicht für Gewerbetreibende vorsieht. Zusätzlich zu den leicht erkennbaren Vorgängen nach Artikel 15 Absatz 2 der Textilkennzeichnungsverordnung, d. h. wenn ein Gewerbetreibender selbst Kennzeichnungen auf Textilerzeugnissen angebracht oder deren Inhalte geändert hat, wird er auch als Produzent betrachtet, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Markennamen oder seiner eigenen Marke in den Handel einführt.

Der Begriff "Inverkehrbringen" bezeichnet den entgeltlichen oder unentgeltlichen Verkauf, den Konsum oder die Nutzung eines Produkts auf dem gemeinschaftlichen Markt für den Verkauf, den Konsum oder die Nutzung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Textilkennzeichnungsverordnung in Verbindung mit der Warenverkehrsaufsicht. Eine nicht erschöpfende Richtlinie für die Erstausrichtung ist jedoch, dass Sie als Gewerbetreibender nicht von der Textilkennzeichnungsverordnung erfasst werden, wenn Sie Textilerzeugnisse nur für den Außenhandel produzieren oder vertreiben oder an andere Betriebe oder Heimwerker zur weiteren Verarbeitung ohne Eigentumsübergang der Textilerzeugnisse weitergeben.

Selbst freiberufliche Maßschneider, die massgeschneiderte Textilerzeugnisse herstellen, müssen sich nicht an die Textilkennzeichnungsverordnung halten. 2. Wenn Sie sich nicht ganz sicher sind, ob Sie als Produzent, Importeur oder Fachhändler die Vorschriften der Textilkennzeichnungsverordnung erfüllen müssen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Bei allen Fragestellungen rund um die Regelung stehen wir Ihnen gern mit Beratung und praktischer Unterstützung zur Seite.

Welche Erzeugnisse sind kennzeichnungspflichtig? Alle Textilprodukte müssen prinzipiell nach der neuen Textilkennzeichnungsverordnung gekennzeichnet werden. Aber welche sind überhaupt "textile Produkte"? Die Antwort auf diese Fragen gibt Artikel 3 der Textilkennzeichnungsverordnung, wonach ein "Textilprodukt" ein Produkt ist, das ausschliesslich textile Fasern im Rohzustand, halbverarbeitet, verarbeitet, halbverarbeitet, verarbeitet, halbverarbeitet, halbverarbeitet oder verpackt enthält, unabhängig davon, welches Misch- oder Verbindungsverfahren angewendet wird.

Diese Kennzeichnungsverpflichtung ist daher sehr weit gefasst und betrifft alle textilen Waren. Die Bestimmungen des Artikels 3 der Textilkennzeichnungsverordnung sind auf alle Waren anzuwenden, deren Anteil an textilen Fasern mind. 80% ausmacht, d.h. die nicht ausschliesslich, sondern zum grössten Teil aus textilen Fasern besteht. Neben der Reinbekleidung gelten dies auch für Polstermaterialien für Möbel sowie für Schirme und Sonnenschutz, bei denen der Anteil an textilen Bestandteilen ebenso mind. 80% ausmacht.

Wenn man diese Erzeugnisse auch aus der Sicht des Laien als Textil beschreiben kann und damit recht einfach als Textilprodukte einzustufen ist, sind aber auch außerhalb dieser Erzeugnisse Kennzeichnungsanforderungen vorstellbar, z.B. wenn mehrlagige Bodenbeläge textile Bestandteile auf der Oberschicht haben, z.B. bei Teppichböden. Das Besondere ist jedoch, dass die textilen Komponenten einen Anteil von mind. 80% an dieser Oberschicht haben.

Das Gleiche trifft auf Matratzenbezüge oder Bezüge für Campingartikel zu. Aber auch die Textilkennzeichnungsverordnung sieht Ausnahmeregelungen vor und legt fest, welche Textilprodukte nicht kennzeichnungspflichtig sind. Das vollständige Verzeichnis finden Sie im Annex V der Textilkennzeichnungsverordnung, der unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do? uri=OJ:L:2011:272:0001:0064:EN:PDF heruntergeladen werden kann. Nach Artikel 4 der Textilkennzeichnungsverordnung dürfen Textilprodukte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie ausgezeichnet oder markiert sind.

Nach Artikel 5 der Textilkennzeichnungsverordnung dürfen nur die Bezeichnungen der Textilfasern gemäß Anlage I der EU-Verordnung zur Bezeichnung der Faserzusammensetzung auf den Etikettierungen und der Kennzeichnung von Textilprodukten herangezogen werden. Auch die Kennzeichnungsverordnung enthält viele zusätzliche Vorschriften. Phantasie pur oder Marken wie "Lycra" allein genügen auch nicht als erlaubte Information über die Zusammensetzung von Textilfasern.

Außerdem dürfen die Zusatzstoffe "100%", "rein" oder "ganz" und vergleichbare Rezepturen nur auf Textilprodukten angegeben werden, die eigentlich nur aus einer einzigen Faserart hergestellt sind. Die Beschriftung und Markierung von Textilprodukten muss daher langlebig und gut ablesbar sein. Abkürzungen sind für die Textiletikettierung grundsätzlich nicht zulässig. Es ist kaum möglich, die gesamte Regelung der Textilkennzeichnungsverordnung in einem einzigen Artikel wiederzugeben.

Artikel 16 der Textilkennzeichnungsverordnung schreibt vor, dass die markierten oder beschrifteten Angaben für den Konsumenten vor dem Einkauf ersichtlich sind. Gemäß dem letzen halben Satz dieser Verordnung ist dies auch in Fällen des Online-Handels der Fall, so dass der Online-Händler dafür sorgen muss, dass die interessierten Parteien die Angaben zur Textilkennzeichnung vor dem Erwerb des Textilprodukts zur Kenntnis genommen werden können.

Dabei gibt es ein spezielles Warnpotenzial, so dass die exakte Gestaltung der Markierung für den Online-Händler besonders bedeutsam ist. Beispielsweise ist es wahrscheinlich erlaubt, dem Konsumenten die notwendigen Informationen über einen Link zur Verfügung zu stellen, z.B. einen Verweis auf eine Seite, auf der die spezifischen Informationen für das jeweilige Textilprodukt aufgelistet sind.

Allerdings reicht es nicht aus, wenn die Subpage nur generelle Angaben enthält oder wenn die verknüpfte Webseite nicht mit bestimmten Textilprodukten verlinkt ist, sondern in der Regel auf der Webseite des Online-Händlers veröffentlicht wird. Wenn Sie als Online-Händler nicht wissen, wie Sie Ihren Kennzeichnungsverpflichtungen am besten gerecht werden können, wenden Sie sich bitte an uns - wir beraten Sie gern in allen Fragen, in denen Sie rechtliche Unterstützung brauchen.

Wenn Sie gegen eine oder mehrere Kennzeichnungspflichten nach der Textilkennzeichnungsverordnung verstoßen, sind Sie anfällig für Warnungen. Der Verstoß ist ein unlauterer Handelsbrauch im Sinn der 3, 4 Nr. 11 UWG, der unmittelbar zu einer Abmahnung führt. Eine Verwarnung kann also von jedem Wettbewerber, aber auch von Verbraucherschutzverbänden oder ähnlichen Verbänden ausgesprochen werden.

Die Abmahnung wegen Wettbewerbsverstößen ist in der Regel gebührenpflichtig; außerdem werden Sie in der Regel unterlassen. Wenn Sie die Textilkennzeichnungsverordnung immer noch nicht einhalten, ist es möglich, eine gerichtliche Anordnung oder eine gerichtliche Anordnung gegen Sie einzureichen. Die Gefahr eines Verstosses gegen die Textilkennzeichnungsverordnung ist daher enorm hoch, deshalb sollten Sie unbedingt einen Rechtsschutz dagegen abschliessen, um keine Warnung auszulösen.

Eine Warnung ist alles andere als nur eine ethische Mahnung. Es sind in der vergangenen Zeit mehrere Warnungen vor Verletzungen der Textilkennzeichnungsverordnung bekannt geworden. Konkrete Beispiele sind Warnungen der Anwaltskanzlei "Verena Alice", die die Warnungen der Fareds Rechtanwaltsgesellschaft an zahlreiche Online-Händler im Modebereich verschickt hat.

Neben der Pflicht zur strafrechtlichen Abmahnung verlangt die Abmahnung auch die Höhe der Unterlassungskosten, die zwischen 650 und 1000? liegt. Sie können sich diese Mahnkosten von Anfang an sparen, wenn Sie mit Rechtshilfe die Einhaltung aller Vorschriften der Textilkennzeichnungsverordnung sicherstellt. Mit der neuen Textilkennzeichnungsverordnung wurde das EU-Recht vereinheitlicht und ein Bedarf an Anpassungen bei Produzenten, Importeuren und Handel, insbesondere bei Onlinehändlern, geschaffen.

Wenn Sie sich nicht ganz genau wissen, ob Sie alle Vorschriften einhalten, sollten Sie unbedingt Rechtsbeistand suchen - sonst riskieren Sie eine Verwarnung, die Sie letztendlich viel mehr kosten kann. Bei allen Fragestellungen rund um die Textilkennzeichnungsverordnung und Warnhinweise sind wir für Sie da und informieren Sie hierüber.

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