Fristlose Kündigung Gewerbemietvertrag wegen Zahlungsverzug

Kündigung ohne Kündigungsfrist Gewerblicher Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges

Dies kann auf zwei Arten geschehen: In Verzug kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen. Kündigungsgrund wegen Zahlungsverzuges. Kommerzielle Vermietung: fristlose Kündigung durch den Mieter wegen Störung der. fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges.

Stornierung wegen Zahlungsverzug - Achtung vor formalen Fallstricken! Rechtsanwaltskanzlei Prämie| Recht

In vielen Fällen wird ein Mietverhältnis aufgrund von Zahlungsverzug beendet. Es ist für den Mieter von Bedeutung, dass die Kündigung hinreichend gerechtfertigt ist. Nach herrschender Rechtsauffassung reicht dazu die Erwähnung der Bilanz nicht aus. Die AG Dortmund hat beschlossen, dass auch die Hinzufügung einer unsignierten Kontoform weder die Schriftlichkeit bewahrt noch als reine Zahlenzusammenstellung einen ausreichenden Grund für die Kündigung des Mietvertrages gibt.

Die Vermieterin kündigt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit der BegrÃ?ndung, dass der Mietvertrag zu zwei aufeinanderfolgenden Zeiten mit der Bezahlung der Mietsumme in RÃ?ckstand war und nennt den Restbetrag von 519,06 Euro und den Betrag der Monatsmiete von 258,28 Euro. Anschließend reichte er eine Zwangsräumungsklage ein, in der der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers argumentierte, dass der Angeklagte mit der Bezahlung der Mietzinsen in Rückstand sei, und die Abrechnung des Mieters wurde vorgelegt, um die Rückstände in einer Pfändung der Aktion zu belegen, die wie nachfolgend beschrieben aussah:

Darüber hinaus wurde in der Klageerwiderung erneut eine fristlose Kündigung als Vorsichtsmaßnahme ausgesprochen. Es wurde in der Verfügung betont, dass einerseits die Begründung des wesentlichen Grunds ( 569 Abs. 4 BGB: "Der wesentliche Kündigungsgrund muss im Schreiben angegeben werden. "in der Kündigung selbst und in der Klagebegründung nicht vorhanden war.

Allein die Anzeige des Restbetrags ohne zeitgleiche Erklärung, welche Mietpreise tatsächlich offen sind, erfüllt nicht das Erfordernis der Begründung. Das hätte die Aussage erfordert: "Die Miete für die kommenden Wochen.... bis.... wird nicht bezahlt". Die zusätzliche Kündigung in der Zwangsräumungsklage war auch nicht dazu angetan, der Aktion zum Gelingen zu verhelfen. 2.

Die Kündigung im Zuge eines Verfahrensauftrags ist auch an den Erfordernissen zu bemessen, die für die außerordentliche Kündigung selbst maßgeblich sind, d.h. schriftliche Form und Begründung der Kündigung. Dies ändere sich nach Auffassung des Gerichtshofes nicht dadurch, dass der Klageschrift ein Rechenschaftsbericht beigefügt sei, da kein Anspruch auf "Angabe" des wesentlichen Sachverhalts bestehe.

Letztendlich wurde das Merkblatt so gestaltet, dass es die Buchhaltungsaspekte des Beschwerdeführers widerspiegelt, um die Daten für den Verpächter zusammenzufassen. Darüber hinaus war dem Landgericht im Einzelfall auch bekannt, dass die Kontoauszüge in der Regel nicht nur die reinen Miet- und Rückstände, sondern auch nicht kündigungswirksame Positionen wie Mahnspesen, Anwaltskosten und Betriebskostennachzahlungen enthielten, die vom Grundbesitzer in vorangegangenen Verfahren eingereicht worden waren (AG Dortmund, Urteil vom 5.12. 2003, 125 C 10656/03, GE 2004, 52).

Die Dortmunder Arbeitsgruppe (WuM 2003, 389) hat auch schon früher darauf verwiesen, dass die notwendigen Kündigungsgründe dem Vermieter deutlich machen sollen, mit welchen Monatsbeträgen der Zahlungsverzug vorliegt, um auch den Kündigungsanspruch auf der Grundlage der rechtlichen Vorgaben prüfen zu können. In der Regel - so das Landgericht - trifft die Kündigung wegen Zahlungsverzug auch gesellschaftlich benachteiligte Menschen, die häufig keine Aufzeichnungen über die Auszahlungen haben.

Andererseits ist es insbesondere für den gewerblichen Anbieter nicht schwer, die offenen Forderungen verständlich zu ermitteln und darzustellen. Die der Kündigung beigefügten Kontenauszüge reichten auch in diesem Falle nicht aus, um den Grund der Kündigung zu erläutern, zumal der Kontoauszug noch Unklarheiten wie "Forderung aus Heizkostenabrechnung" oder "Gutschrift aus Umbuchung" und dergleichen aufwies.

Das Landgericht Hamburg (WuM 2003, 504) hat in gleicher Art und Weise entschieden, dass im Falle einer Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist der Zahlungsverzug verständlich erklärt werden muss. Unbefriedigend dafür ist die Kündigung unter Bezugnahme auf einen gewissen Verzug mit einem Kontoauszug, der zu Anfang einen "Saldovortrag" auflistet, aus dem aber nicht ersichtlich ist, welche Zahlungsausfälle,....

Mehr zum Thema