Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Missbräuchliche Kündigung
Beleidigende KündigungMissbrauchskündigung in der Schweiz klar und deutlich erläutert
Der Gesetzgeber reguliert, was als Missbrauch angesehen wird (Art. 336 Abs. 1 OR): Erhebliche Beeinträchtigung der innerbetrieblichen Kooperation; erhebliche Beeinträchtigung der innerbetrieblichen Kooperation; Kündigung wegen Erbringung der Wehrpflicht, Erbringung des Zivildienstes oder Erbringung einer nicht freiwilligen Pflichtverpflichtung. Kündigung, weil Forderungen aus dem Anstellungsverhältnis in gutem Glauben durchgesetzt werden, sog. Racheentzug (z.B. Whistleblowing).
Der Gesetzgeber sieht weitere missbräuchliche Kündigungsgründe vor (Art. 336 Abs. 2 OR): Gewerkschaften als Kündigungsgrund: Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft (Arbeitnehmerverband), keine Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft (Arbeitnehmerverband), gewerkschaftliche Betätigung; Kündigung eines ausgewählten Belegschaftsvertreters ohne Grund; Kündigung unter Verletzung von Treuepflichten (' 2 ZGB) wird als missbräuchliche Kündigung angesehen.
Entlassung des Mitarbeiters ohne ausreichenden Grund nach 44 Jahren Betriebszugehörigkeit und kurz vor Erreichen seines Rentenanspruchs (BGE 132 III 115); Entlassung des Mitarbeiters wegen seiner Raucherallergie, ohne dass sein Dienstherr angemessene Maßnahmen zu seinem Schutze ergriffen hat (BGE 132 III 257). Bei missbräuchlicher Kündigung im Rahmen einer Massenkündigung gibt es zwei Monatsgehälter (Art. 336 a Abs. 2 OR).
Schuld der entlassenden Partei; Beitragsverschulden der entlassenden Partei; wie wurde die Entlassung ausgedrückt; Laufzeit des Beschäftigungsverhältnisses; ökonomische Konsequenzen für die entlassene Partei; Lebensalter der entlassenen Partei; Arbeitsmarktsituation; wirtschaftliche Verhältnisse beider Seiten; Einmischung in die Person der entlässten Partei. Der Widerspruch ist der auflösenden Partei bis zum Ablauf der Frist einzureichen.
Seit einigen Monaten hat sie Mehrarbeit geleistet und redet mit ihrem Vorgesetzten darüber, ob sie diese bezahlt haben kann, damit sie sich einen schönen Urlaub erlauben kann. Die folgende Woche hat die Entlassung von Herrn Weber auf dem Spiel. Weil die Klägerin ihre Vertragsansprüche nur in gutem Glauben geltend machen wollte und dafür abgewiesen wurde, ist dies eine missbräuchliche Kündigung.
Der Gesetzgeber reguliert, was unter missbräuchlicher Kündigung zu verstehen ist (Art. 2). Die Kündigung unter Verletzung von Treuepflichten ( "Art. 2 ZGB") findet auch bei missbräuchlicher Kündigung Anwendung.
Die missbräuchliche Kündigung ist nach wie vor rechtlich bindend, es besteht jedoch ein Anspruch auf Schadensersatz.