Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Frist Mahnung
ErinnerungsfristErmahnung vor dem Prozess erlaubt: Setzen einer Frist ohne Datum und Periode
Zur Setzung einer Frist nach 281 Abs. 1 BGB ist es ausreichend, wenn der Zahlungsempfänger durch sofortige, sofortige oder sofortige Ausführung oder gleichwertige Formulierung klarstellt, dass dem Zahlungspflichtigen nur eine begrenzte (bestimmbare) Frist zur Leistungserbringung zur Verfügung steht. Die Vorgabe eines gewissen Zeitraumes oder eines gewissen (End-)Datums ist nicht erforderlich (BGH 12.8. 09, VIII ZR 254/08, Abrufnummer 092766).
Zur Klarstellung: Mit der vom Gericht angeführten Rechtfertigung, dass der Besteller dem Antragsgegner keine Frist zur Nacherfüllung im Sinn von 281 Abs. 1 BGB mit der Bitte um sofortige Mängelbeseitigung setzt, kann ein Schadensersatzanspruch nicht bestritten werden. Der h. M. forderte in der Fachliteratur die Festlegung einer Frist zur Setzung einer Frist gemäß 281 Abs. 1 BGB, entweder durch Bekanntgabe eines gewissen Fristablaufs oder durch Hinweis auf bestimmte Fristen, die dem Zahlungspflichtigen für die Zustellung gewährt werden (MüKo/Ernst, BGB, 5.ed.
In der Folge reicht die Forderung nach "sofortiger" oder "sofortiger" oder - wie hier - "sofortiger" Erfüllung nicht aus.
Das Konzept der Terminierung bedeutet nicht, dass der relevante Zeitraum nach dem Zeitplan festgelegt oder in konkrete Einheiten angegeben werden muss. Ein so festgesetzter Zeitraum bedarf - im Gegensatz zu § 286 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB - nicht des § 281 Abs. 1 BGB für den Eintritt des Verzuges ohne Mahnung.
Stattdessen kann die Laufzeit einer Periode auch durch eine unbestimmte gesetzliche Frist angegeben werden. Das ist oft der Fall, vor allem bei Rechtsgeschäftsperioden (MüKo/Grothe, a.a.O., § 186 Rn. 4). Eine Frist ist nach gängiger Auffassung eine bestimmte oder bestimmbare Frist (RGZ 120, 355, 362; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 186 Rn. 3).
Bei dem Verlangen, die Erfüllung oder Nacherfüllung in einem "angemessenen Zeitraum", "sofort" oder "so rasch wie möglich" vorzunehmen, wird eine Frist festgesetzt, die nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt werden kann. Die Zweckbestimmung der Nachfristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB verpflichtet den Zahlungsempfänger auch nicht, eine bestimmte Frist oder ein genaues (End-)Datum für die Erfüllung anzugeben.
Durch das Setzen einer Frist soll der Zahlungspflichtige darauf hingewiesen werden, dass er die Dienstleistung zu keinem bestimmten Termin erbringen kann, dafür aber eine Frist hat. Dieses Ziel wird durch die Anforderung, innerhalb "einer angemessenen Frist", "sofort" oder "sofort" zu erfüllen, bereits ausreichend erfüllet. Es stimmt, dass der Debitor dann unsicher ist, welcher exakte Zeitrahmen ihm für die Erfüllung oder die spätere Erfüllung zur Verfügung steht.
In vielen Faellen ist diese Unsicherheit aber auch dann gegeben, wenn eine bestimmte Frist angegeben wird, und zwar immer dann, wenn die vom Glaeubiger festgelegte Frist zu kurz ist. Diese Frist ist nicht ungültig, sondern stellt eine entsprechende Frist in Lauf, die vom Richter in einem weiteren Verfahren festgelegt werden kann (BGH NJW 85, 2640).
Laut Gesetz sollte die Festlegung einer Frist auch aus formellen Erwägungen kein Hindernis für den Erfolg des Käufers werden (BT-Drucksache 14/6040, S. 185). Zur Setzung einer Frist nach 281 Abs. 1 BGB reicht es daher aus, wenn der Zahlungsempfänger durch sofortige, sofortige oder sofortige Ausführung oder einen vergleichbaren Wortlaut klarstellt, dass dem Zahlungspflichtigen nur eine begrenzte Frist zur Leistungserbringung zur Verfügung steht.
Er ist nicht verpflichtet, einen festen Termin festzulegen, zu dem er die Erfüllung des Vertrages anstrebt. Geben Besteller und Abnehmer kein bestimmtes Lieferdatum an, sondern wählen eine der vorstehenden Ausführungen, so ist eine wirksame Frist im Sinne des § 281 BGB gesetzt. Nichtsdestotrotz steht es ihm auch nach Ablauf der Frist offen, so dass er das Risiko eingeht, zu frühzeitig andere Vorkehrungen zu treffen und dann seinen Anspruch auf Entschädigung zu verliert.
Es muss daher trotz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs prinzipiell bei der Praxis-Empfehlung verbleiben, eine Frist mit der Festlegung eines bestimmten Kalendertages für den Ablauf der Frist festzulegen. Zur Setzung einer Frist nach 281 Abs. 1 BGB ist es ausreichend, wenn der Zahlungsempfänger durch sofortige, sofortige oder sofortige Ausführung oder gleichwertige Formulierung klarstellt, dass dem Zahlungspflichtigen nur eine begrenzte (bestimmbare) Frist zur Leistungserbringung zur Verfügung steht.
Es ist nicht erforderlich, einen Zeitraum oder ein bestimmtes (End-)Datum anzugeben (BGH 12.8. 09, VIII ZR 254/08).