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Arbeitsrecht Arbeitszeit
Personalrecht ArbeitszeitenArbeitszeiten. Die Arbeitszeit ist die Zeit, die die Mitarbeiter im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses arbeiten. Standard in Deutschland ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Arbeitszeiten, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Stuttgart
Rechtliche Hinweise per Telefon: Die Arbeitszeit ist die Zeit, in der der Mitarbeiter seine Arbeitszeit dem Unternehmen zur Verfuegung stellen kann. Arbeitszeit ist im Arbeitsschutzgesetz (ArbZG) festgelegt. In der Regel wird die Arbeitszeit (ohne Pausen) mit dem Eintritt in das Unternehmen begonnen und mit dem Austritt beendet. Kleiderwechsel vor und nach der Arbeitszeit werden nicht als Arbeitszeit gezählt, es sei denn, es bestehen Sondervereinbarungen gemäß Betriebs- oder Tarifform.
Im Prinzip wird die Arbeitszeit durch den Dienstvertrag (mündlich oder schriftlich) festgelegt, ebenso wie die übrigen Bedingungen. Wurde keine explizite Festlegung von Ort und Arbeitszeit getroffen, ist im Zweifelsfall davon auszugehen, dass die betriebsübliche Arbeitszeit zu vereinbaren ist. Sofern nicht anders geregelt, kann der Auftraggeber diese unilateral über die Werktage aufteilen und den Anfang, das Ende und die Unterbrechungen vorgeben.
Als Arbeitszeit gilt die Zeit, in der der Mitarbeiter seine Arbeit zur Verfuegung stellt, auch wenn er nicht arbeitet. In der Regel gilt dies von Anfang an bis zum Austritt aus dem Unternehmen. Arbeitszeiten werden regelmäßig durch den zwischen den Vertragspartnern abgeschlossenen Dienstvertrag festgelegt. Haben sich die Vertragspartner jedoch nicht ausdrücklich über Geltungsbereich und Ort der Arbeitszeit geeinigt, kann im Zweifelsfall davon ausgegangen werden, dass sie sich auf die betriebsübliche Arbeitszeit einigen wollten (BAG Urt.v. 23.06. 92 AP 1 bis § 611 BGB = NZA 93, 89).
Wenn der Umfang der Arbeitszeit nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgelegt ist, kann der Durchschnittsbeschäftigte die Regelung der Vollzeitbeschäftigung nachvollziehen, so dass die reguläre Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Wird festgestellt ( 286 ZPO), dass auf Betreiben des Unternehmers geleistete Mehrarbeit zwar erbracht wurde, der Mitarbeiter aber nicht in jeder Beziehung die Nachweislast für jede individuelle Mehrarbeit erbringen kann, so darf das zuständige Gericht den Mindestbetrag der gemäß § 287 II in Verbindung mit § 287 II geleisteten Mehrarbeit nicht überschreiten.
Einsatzbereitschaft ist die Zeit der wachen Zuwendung in einem Entspannungszustand. Dies ist der Fall, wenn der Mitarbeiter am Einsatzort verfügbar sein muss, um bei Bedarf eingreifen zu können. Der Bereitschaftsdienst ist die Zeit, in der sich der Mitarbeiter an einem vom Unternehmen festgelegten Ort innerhalb oder außerhalb des Unternehmens aufhält, um die Arbeit aufnehmen zu können, sobald dies erforderlich wird.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Mitarbeiter nach Anweisung des Unternehmers an einem Ort innerhalb oder außerhalb des Unternehmens aufhalten muss, um die Tätigkeit aufnehmen zu können, sobald es erforderlich wird, ohne geistig wachsam zu sein. Im Arbeitsrecht entspricht der Rufbereitschaftsdienst der Arbeitszeit, nicht aber der Vergütung.
Aber sobald die Arbeiten auf Abruf beginnen, müssen sie natürlich vergütet werden. Geschäftsreisezeit: Dies ist die Zeit, in der der Mitarbeiter den angegebenen Erfüllungsort erreicht, der sich außerhalb des Geschäftsortes befindet. Wenn diese Strecke während der Arbeitszeit gefahren wird, wird sie vergütet. Erfolgt diese Strecke außerhalb der Arbeitszeit, wird sie nur erstattet, wenn eine gesonderte Regelung vorliegt.
Nachtschichtarbeit: Nach dem Schiedsgerichtsgesetz gilt jede Tätigkeit mit mehr als 2 Arbeitsstunden (23.00 bis 6.00 Uhr) als Nachtschichtarbeit. Rastpausen: Dies sind die voreingestellten Zeitpunkte, in denen die Arbeiten unterdrückt werden. Es gibt keine Erholungspausen, in denen der Mitarbeiter dem Wunsch des Arbeitsgebers immer nachkommt.
Bereitschaftsdienst bedeutet, dass sich der Mitarbeiter an einem von ihm gewünschten Standort befindet, aber dem Auftraggeber auf Anforderung zur Verfügung stehen muss, um falls erforderlich sofort mit der Arbeit beginnen zu können. Der Mitarbeiter kann hier an jedem gewünschten Standort sein, er muss nur noch "auf Abruf" sein, z.B. über eine Handy´s
Reisezeit: Die Zeit, in der der Mitarbeiter am oder vom Arbeitsplatz zu Haus ankommt, ist in der Regel keine Arbeitszeit. Der Wechsel der Arbeitskleidung und die damit verbundene Reisezeit werden in die zu vergütende Arbeitszeit einbezogen, wenn vom Auftraggeber vorgegebene Spezialkleidung im Unternehmen getragen und ausgezogen werden muss.
Eine unbefristete Vertragsverlängerung nach 14 II 1 S. 2 ZBefG schließt nicht aus, dass in einem zeitlich begrenzten Folgevertrag eine Arbeitszeitverlängerung beschlossen wird, wenn der Dienstgeber dem Arbeitnehmeranspruch nach 9 ZBefrG durch eine Arbeitszeitverlängerung nachkommt. Eine permanente Anhebung der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit unterliegt nicht der Mitbestimmung, wenn es sich um eine geringfügige Steigerung der Arbeitszeit des Arbeitgebers ohne Ausschreibung des Arbeitsplatzes oder ohne Ausschreibung des Arbeitgebers handele.
Hinweis: Das BAG behält seine bisherige Rechtssprechung bei, nach der die Verlängerung der Wochenarbeitszeit durchaus der Mitbestimmung unterliegen kann. Entscheidend ist, inwieweit die Wochenarbeitszeit verlängert werden soll. Der Auftraggeber sollte genau überprüfen, ob aufgrund des Umfangs der Veränderung eine Verpflichtung zur Stellenanzeige nach 93 BetrVG vorliegt.
In die Betriebsarbeitszeit im Sinne des 87 I Nr. 2 BetrVG können die Zeitpunkte für das An- und Ausziehen besonders auffallender Berufsbekleidung einbezogen werden. Dies ist der Fall, wenn der Angestellte durch die Gestaltung seiner Arbeitsbekleidung in der Öffentlichkeit leicht als Mitglied seines Arbeitsgebers erkennbar ist. Der Arbeitgeber kann einen Teilzeitbeschäftigten im Erziehungsurlaub auch dann verurteilen, wenn der Antrag auf Teilzeitarbeit bereits abgelaufen ist.
Anmerkung: Der Autor der auf dieser Webseite veröffentlichten Beiträge ist RA Tilo Neuner-Jehle, Arbeitsrechtlicher Sachverständiger, Stuttgart.