Abmahnung Äußerungsfrist

Warnfrist für die Abgabe von Kommentaren

Der Kläger muss in der Abmahnung entweder die freiwillige Löschung oder die Übertragung der Marke verlangen. Eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung ist für die Erklärung der Abmahnung nicht gültig. Sie sollten nicht vorzeitig kündigen und vor allem an eine Abmahnung denken. Der Einsendeschluss für den Betriebsrat ist.

Rußland - Markenrecht: Vorsicht vor Löschungsklagen wegen Nichtgebrauchspflicht

Bereits seit dem 1. Januar 2017 ist es Pflicht, den Inhaber der Schutzmarke vor einer Nichtbenutzungsklage zu warnen. Bei der Abmahnung muss der Antragsteller entweder die Kündigung oder die Abtretung der Schutzmarke einfordern. Der Inhaber der Schutzmarke muss innerhalb von zwei Monaten nach Versendung der Abmahnung eine Erklärung abgeben.

Antwortet der Inhaber der Marke nicht oder nicht zufrieden stellend auf die Abmahnung innerhalb dieser Zeit, kann eine Nichtbenutzungsklage beim Intellectual Property Court erhoben werden. Erfolgt die Erhebung der Klageschrift innerhalb von 30 Tagen nach Fristablauf für die Abgabe der Kündigung, so wird ein etwaiger Nutzungsbeginn zwischen dem Tag der Versendung der Kündigung und dem Tag der Abgabe der Kündigung nicht berücksichtigt, d.h. der Inhaber der Marke muss den Nachweis erbringen, dass die rechtewahrende Nutzung für den Zeitraum von drei Jahren vor dem Tag der Versendung der Kündigung erfolgt ist.

Außerdem erfordert die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach wie vor ein Klagerecht, d.h. der Antragsteller muss beweisen, dass er ein legitimes Recht an der Vernichtung der fraglichen Ware hat.

345/90 - Wirkung der Entlassung eines Reinigers wegen mangelnder Reinigung der Gemeinde hinsichtlich der ordnungsgemäßen Mitwirkung kirchlicher Arbeitnehmervertreter; Fristbeginn für die Arbeitnehmervertreter; Voraussetzung für die von den Arbeitnehmervertretern zu beachtende Frist von zwei Wochen für die Entlassung bei Arbeitgebermaßnahmen

Der 1950 gebürtige Kläger war seit dem 11. Oktober 1983 bei der Angeklagten, einer Pfarrei der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Nordelbe, mit Arbeitsvertrag vom 23. Oktober 1983 für einen monatlichen Bruttolohn von 1300,00 DEM zu 20 Wochenstunden angestellt. Der Angeklagte hat 15 Angestellte.

Sie hat ein Arbeitnehmervertretungsorgan. Die Beendigung verletzt ein Recht, eine Vorschrift, eine andere verbindliche Vorschrift oder einen Vertrag oder eine endgültige Gerichtsentscheidung.... 43 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes lautet: "Wird der Arbeitnehmer entlassen, obwohl die Arbeitnehmervertreter der Entlassung gemäß 41 Abs. 2 widersprechen, muss dem Arbeitnehmervertreter bei der Entlassung eine Kopie der Erklärung der Arbeitnehmervertreter übermittelt werden.

Die Beendigung ist ungültig, wenn die Arbeitnehmervertreter nicht miteinbezogen wurden. "Für das Mitbestimmungsverfahren sieht 36 MBVG vor: "Wenn eine Massnahme der Mitwirkung der Arbeitnehmervertreter unterworfen ist, kann sie nur mit deren Einwilligung beschlossen werden, sofern in diesem kirchlichen Gesetz nichts anderes vorgesehen ist. Das Management informiert die Arbeitnehmervertreter in schriftlicher Form über die beabsichtigte Massnahme, legt alle Dokumente vor und beantragt deren Genehmigung.

In Einzelfällen können die Arbeitnehmervertreter von der Unternehmensleitung die Rechtfertigung der geplanten Maßnahmen einfordern. Zu der geplanten Massnahme müssen die Arbeitnehmervertreter innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Der Zeitraum läuft ab, wenn der Vorsitzende des Arbeitnehmervertretungsausschusses informiert wird. Entsprechende Anfragen von Arbeitnehmervertretern brechen den Ablauf der Deadline ab. Am Anfang ihrer Tätigkeit hatte die Klage einen Arbeitsprogramm bekommen, das ihre Arbeit saufgaben und die Zuordnung der einzelnen Arbeitsaufgaben zu den Wochentagen festlegt.

Der Kirchenratsvorsitzende informierte den Kläger mit Brief vom 20. Dezember 1986, dass der Angeklagte mit der Leistung des Klägers nicht einverstanden sei. Der Kirchenratsvorsitzende befahl dem Kläger am Heiligen Stuhl am Heiligen Stuhl am 3. Juli 1987 unter anderem in schriftlicher Form, nach Hochzeiten in der Gemeinde zu suchen, um den Gang gegebenenfalls vor der nächstfolgenden kirchlichen Feier zu säubern.

Der Kläger behauptete damals, dass eine Arbeitswoche von 20 Arbeitsstunden nicht ausreiche, um die ihm anvertrauten Arbeiten auszuführen. Der Kläger wies dieses Gebot zurück. Der Kläger hat die Ungültigkeit dieser Weisung in einem separaten Gerichtsverfahren erfolgreich durchgesetzt, da der Angeklagte die Arbeitnehmervertreter nicht angemessen in die Bestimmung von Beginn und Ende der Tagesarbeitszeit einbezogen hatte.

Der Kläger hat die Vorsitzende des Kirchenrates seit Jänner 1988 wiederholt darauf hingewiesen, dass sie gewisse Aufgaben nicht hätte erfüllen können. Der Kläger hat am 28. Jänner 1988 den Klubraum im Pfarrsaal nicht auf die dortige Tee-Stunde vorbereitet. Sie versäumte es am Freitag, den Großen Festsaal für eine Feier zu präparieren und aufzubereiten.

Bei Mitarbeiterversammlungen, an denen der Kläger in jedem Fall teilgenommen hat, wurde bekannt gegeben, welche Ereignisse in den kommenden Wochen anstehen und wie sich die jeweiligen Mitarbeitenden darauf einrichten werden. Der Angeklagte warnte den Kläger mit Schriftsatz vom 26. Dezember 1988 vor den Ereignissen vom 28. Dezember 1988 und vom 22. Dezember 1988.

Eine Hochzeitszeremonie findet am Freitag, den 11. März 1988 statt. Der Kläger hat die Gemeinde nach der Heirat nicht gereinigt, so dass verstreute Blüten da waren. Nach diesem Vorfall hat der Angeklagte den Kläger mit Schriftsatz vom 26. Juni 1988 erneut verwarnt. An Pfingsten 1988 wurden zwei der sechs Altarleuchter nicht gereinigt.

Einige Angestellte der Angeklagten informierten den Kirchenrat mit Brief vom 18. Juli 1988, dass ihnen eine weitere Kooperation mit der Beschwerdeführerin unangemessen erschien, weil die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit nicht oder nur unzureichend ausübte. Der Kläger sandte außerdem am 16. Juli 1988 einen Brief an den Vorsteher des Pfarrgemeinderates mit folgender Formulierung: "Ich bitte Sie, Herrn Pfarrer, für den Mann, der nach der Hochzeit reinigt, zu erklären, dass er auch den Beutel im Bodenstaubsauger austauschen soll (im Falle von Blüten darin).

"In einem Brief vom 30. September 1988 beklagte sich einer der Angestellten des Angeklagten über den Kläger. Der Kirchenrat der Angeklagten beschloss am 17. Mai 1988 die Entlassung des Klägers und teilte dies den Arbeitnehmervertretern am 17. Mai 1988 mit. Die Arbeitnehmervertreter äußerten sich mit Brief vom 14. Juni 1988 wie folgt:"....

Die Arbeitnehmervertreter haben bei der Prüfung der Kündigungsfristen festgestellt, dass der Dienstvertrag von Fr. K. bereits am 24. Dezember 1983 erteilt wurde. Es ist für die Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter von Bedeutung, wann sie ihre Tätigkeit in der L-Kirche aufnahm. "Der Kirchenratsvorsitzende schreibt am 11. Juli 1988 an die Arbeitnehmervertreter: "Sie haben Ihren Anstellungsvertrag bereits erhalten.

K. zählt nicht zum Kreise der Betreffenden und wird auch nicht als "wegen verminderter Leistungsfähigkeit aufgrund von Kriegsgefangenen oder Internierung" bezeichnet. "Der Zeitpunkt des Eingangs dieses Schreibens bei den Arbeitnehmervertretern ist zwischen den Vertragsparteien umstritten. Die Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter schrieben am 15. 8. 1988 erneut an den Kirchenrat: "In seiner ausserordentlichen Versammlung am 15. 8. 1988 befassten sich die Arbeitnehmervertreter im Kirchenbezirk A mit der geplanten Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit der Kirchenfrau und Putzfrau Mgr.

Die Arbeitnehmervertreter wurden daraufhin darauf aufmerksam, dass sich die Arbeitsvertragssituation durch ein Urteil des Arbeitsgerichtes im Juni 1988 grundsätzlich verändert hat. Das ist natürlich Grund genug, Ihr Entlassungsschreiben vom 8. Januar 1988 - Bedenken gegen die Kollegin K. - in einem ganz anderen Licht zu betrachten. Die Arbeitnehmervertreter können der Entlassung derzeit nicht zugestimmt haben, da ihnen wesentliche Angaben unterbleiben.

Die Arbeitnehmervertreter sind zudem der Ansicht, dass das Beschäftigungsverhältnis mit der K. sehr gut unter veränderten vertraglichen Bedingungen fortgesetzt werden kann. Der Angeklagte beendete das Anstellungsverhältnis mit Bescheid vom 18. Juli 1988 innerhalb der Frist vom 14. Juli 1988. Er vertrat die Ansicht, dass die Entlassung ungültig sei, weil die Arbeitnehmervertreter nicht angemessen miteinbezogen wurden.

Einen Auftrag, den Klubraum für die Teezeit am 29. Jänner 1988 vorzubereiten, hatte sie nicht bekommen. In der Großen Halle fand im Feber 1988 eine Feier statt. Sie war nicht separat bestellt worden, um die Gemeinde am Freitag, den 11. März 1988 zu säubern. Diese Warnungen sind daher nicht gerechtfertigt. Sie beantragte, daß das Beschäftigungsverhältnis zwischen den Beteiligten nicht durch die Entlassung der Angeklagten am 16. Juli 1988 beendet, sondern über den Zeitraum vom 15. Juli 1988 hinaus unveraendert fortgesetzt worden sei, daß sie die Angeklagte mit den Briefen vom 15. Juli 1988 und vom 15. Juli 1988 weiterhin unter unveraenderten Bedingungen beschaeftigt, und daß sie die Verwarnung aus ihrer Personalkartei entfernt habe.

Der Angeklagte hat die Abweisung der Klageschrift verlangt. Er machte geltend, dass die Beschwerdeführerin kurz nach ihrem Amtsantritt klar geworden sei, dass sie die Voraussetzungen nicht erfülle. Der Kläger hatte die Pflicht, den Klubraum und die Haupthalle für die Veranstaltung aufzubereiten. Der Kläger hatte auch die Räumlichkeiten am 11. Mai 1988 zu reinigen.

Der Kirchenrat wurde am 16. Juli 1988 darauf aufmerksam. Zudem habe der Kläger gegenüber Kollegen und Pfarrer immer unverschämter gehandelt. Sie hatte am dritten MÃ??rz 1988 den Pfarrer und Ratsvorsitzenden der Angeklagten per Telefon befragt, wo sie ihre Geschwister aufnehmen möchte.

Als sie am Donnerstag, den sechzehnten Juli 1988, ihren Brief schrieb, wusste die Klage, dass der Pfarrer die Pfarrkirche von den Blüten säuberte. Der Angeklagte machte ferner geltend, die Beschwerdeführerin habe sich ihr gegenüber auch während des Verfahrens wiederholt in einer Form benommen, die es ihr unangemessen erscheinen ließ, ihr Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin fortzusetzen.

Der Antragsteller hat die Abweisung des Auflösungsantrags verlangt. Der Arbeitsgerichtshof bestätigte die Klageschrift und wies den Antrag der Angeklagten auf Auflösung zurück. Gegen die Verwarnung vom 26. Juni 1988 wies das Landarbeitsgericht die Beschwerde ab. Außerdem wies sie die Beschwerde der Angeklagten zurück. Antwort: Das Oberlandesgericht entschied zu Recht, dass die Entlassung des Angeklagten wegen unzulässiger Mitwirkung der Arbeitnehmervertreter ungültig war, und wies den Antrag des Angeklagten auf Auflösung zurück.

Der Berufungsgerichtshof hat anerkannt, dass eine Entlassung nach 43 Abs. 3 S. 2 MSVG auch dann ungültig ist, wenn die Arbeitnehmervertreter nicht angemessen einbezogen worden sind. Der Beklagte hatte einen solchen Irrtum begangen, weil er das in 36 Mio. Euro vorgesehene Vorgehen bei der Teilnahme der Arbeitnehmervertreter gemäß 41 (1) (i) Mio. Euro vor der Beendigung nicht einhält.

Der Zeitraum für die Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter beginnt mit der Information des Vorstands. Entsprechende Anfragen der Arbeitnehmervertreter unterbrachen gemäß 36 Abs. 3 S. 4 MSVG den Ablauf der Frist. Unter Unterbruch im Sinn dieser Bestimmung war wie in 217 BGB zu sehen, so dass die Frist für die Antwort auf die Anfrage der Geschäftsstelle erneut zu laufen begann.

Die Frist für die Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter war im jetzigen Falle durch die Anfragen vom 13. Juni 1988 und 13. September 1988 umgestellt. Die beiden Fragen waren relevant und wurden von der Angeklagten fristgerecht beantwortet. Die erste Frage im Brief des Antragsgegners vom 11. September 1988 hat die Frist für die Arbeitnehmervertreter umgestellt.

Der Brief ging am Donnerstag, dem zweiten Tag des Jahres 1988, bei den Arbeitnehmervertretern ein, wie die Beweiserhebung gezeigt hatte. Die neue Frist wurde erneut durch das zweite Brief der Arbeitnehmervertreter vom 15. August 1988 unterbrochen. Der Antragsgegner, der diesbezüglich Beweise vorlegen musste, konnte nicht beweisen, dass er dieses Schriftstück erst nach dem Ende der Frist für die Einreichung von Stellungnahmen, die am 16. August 1988 abläuft, erhalten hatte.

Der Antragsgegner hätte daher während der neuen Einreichungsfrist nicht benachrichtigt werden dürfen. Die Auflösungsklage des Angeklagten war erfolglos, nur weil die Entlassung aus anderen als sozialen Rechtfertigungsgründen ungültig war. Beanstandet ein Mitarbeiter, dass eine Entlassung des geistlichen Dienstherrn ungültig ist, weil er die geistlichen Arbeitnehmervertreter nicht angemessen eingebunden hat, muss das Arbeitsgericht dies ebenfalls prüfen (Allgemeines M.; siehe BAG-Urteil vom 19. Jänner 1983 - 7 AZR 60/81 - n.v.; LAG München, Urt. vom 14. 8. 1986 - 5 Sa 1006/85 - AMBL.

In § 41 Abs. 1 Buchstabe i des Gesetzes ist die Arbeitnehmervertretung bei einer ordentlichen Entlassung nach dem Ende der Wartezeit mitbestimmt. Gemäß 43 Abs. 3 S. 2 MSVG ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ungültig, wenn die Arbeitnehmervertreter nicht miteinbezogen wurden. Der Berufungsgerichtshof interpretierte es so, dass eine Entlassung auch dann ungültig sein sollte, wenn die Arbeitnehmervertreter nicht angemessen miteinbezogen wurden.

BAGE 27, 209 = AP Nr. 4 zu 102 BetrVG 1972; Senatsbeschluss vom 29. 9. 1983 - 2 AZR 179/82 - AP Nr. 1 zu 79 B-PersVG, zu V der Begründung usw.). Die Interpretation offenbart keinen Rechtsirrtum und wird durch die Berufung des Angeklagten nicht zurechtgewiesen.

III. die weitere Anerkennung des Berufungsgerichtes, dass der Antragsgegner die Arbeitnehmervertreter nicht angemessen an der Entlassung des Klägers beteiligte, weil sie vor der Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter zu der ihnen in 36 Abs. 3 MSVG gesetzten Kündigungsfrist gekündigt hatten, ist prüfungsrechtlich nicht zu beanstanden. b. die Kündigungsfrist für den Fall, dass die Arbeitnehmervertreter die Kündigungsfrist überschritten haben.

Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung müssen die Personalvertreter innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab der Information des Leiters durch die Unternehmensleitung ihre Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Massnahme abgeben; wenn sie dies nicht tun, wird die Massnahme als genehmigt betrachtet. Entsprechende Fragen der Arbeitnehmervertreter führen zu einer Unterbrechung der Fristen und müssen von der Geschäftsstelle innerhalb von 14 Tagen beantwortet werden.

Es ist unstrittig, dass die Personalvertreter innerhalb der ihnen zur Verfuegung gestellten Frist von zwei Wochen weitere Informationen ueber die von der Geschaeftsleitung gemaess dem Brief vom 8. Januar 1988 mit Brief vom 4. Juni 1988 angefordert haben. Darauf antwortete die Geschäftsführung mit einem Brief vom 11. September 1988, der am 12. Mai 1988 nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes der Arbeitnehmervertretung eingegangen ist, die nicht durch Verfahrensbeschwerden angefochten wurde und somit für das Berufungsgericht gemäß 561 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) bindend ist.

Die Arbeitnehmervertreter bekräftigten dies mit einem Brief vom 15. August 1988. Der Berufungsgerichtshof, ebenfalls unbestritten und damit für das Oberlandesgericht verbindlich, hielt es nicht für erwiesen, dass dieses Schreiben erst nach dem sechzehnten 8. Juli 1988 bei der Geschäftsleitung eingegangen ist. Er ging auch davon aus, dass beide Briefe der Arbeitnehmervertreter einschlägige Fragen im Sinn von 36 Abs. 3 S. 4 MPG aufwiesen.

Die mit Gründen versehene Beurteilung ergibt keinen Rechtsirrtum und wird durch die Berufung des Antragsgegners nicht angefochten. Wie sich aus diesen Erkenntnissen und Einschätzungen ergibt, hat die erste Erklärung der Arbeitnehmervertreter vom 14. Juni 1988 den Fristablauf der ihnen gewährten Zweiwochenfrist ausgesetzt. Ergibt diese Aussetzung, wie das Oberlandesgericht akzeptiert hat, eine neue Zeitspanne von zwei Wochen nach Erhalt der Stellungnahme der Abteilung durch die Arbeitnehmervertreter am zweiten Tag des Jahres 1988, so erhielt die Abteilung den erneuten Antrag der Arbeitnehmervertreter fristgerecht, und zwar vor dem Ende dieser Zeitspanne, die dann bis zum sechzehnten Tag des Jahres 1988 läuft.

Weil der Unternehmer die Nachweislast für die angemessene Mitwirkung der Arbeitnehmervertreter als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beendigung zu tragen hat, war der Beklagte verpflichtet, nachzuweisen, dass die zweite Erklärung der Arbeitnehmervertreter erst nach Ablauf der Frist bei ihm eintrat.

Mit der Neufassung des Antragsgegners wird dagegen nur die Hemmung der Fristen für die Abgabe einer Erklärung im Sinne des 36 Abs. 3 S. 4 AVG ergänzt, so dass nur der Zeitpunkt, in dem der Ablauf der Fristen verhindert ist, nicht in die Fristen für die Abgabe einer Erklärung einbezogen wird und nur die (verbleibende) Fristen nach der Kündigung weiterlaufen.

Nachdem die Behörde am zweiten Tag des Jahres 1988 auf ihr erstes Ersuchen vom 14. Juni 1988 geantwortet hatte, blieb nur noch der verbleibende Teil der einwöchigen Frist, wodurch sich ihr erneuter Antrag vom 15. September 1988 verzögerte. Ob der Antragsgegner die Arbeitnehmervertreter vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses angemessen einbezogen hat, richtet sich daher danach, welche Auswirkungen die Beendigung des Fristablaufs im Sinn von 36 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 WpHG haben muss.

Der Unterbruch bedeutet, dass die bis dahin vergangene Zeit nicht berücksichtigt werden kann und dass nach dem Ende der Störung eine neue Frist für die Abgabe einer Erklärung eintritt. In § 36 Abs. 3 KAVG hat der Kirchengesetzgeber den Gedanken der Aussetzung für die Rechtsfolgen einer entsprechenden Forderung der Arbeitnehmervertreter für den Verlauf der ihm gewährten Kündigungsfrist ausgewählt, ohne jedoch deren Wirksamkeit zu ermitteln.

Sie hat daher zu Recht keinen Wert auf die unterschiedliche Art der von der Klägerin als Widerspruch betonten Verjährungsfrist gelegt, die die Fortsetzung des Anspruches ermöglicht, und auf eine Ausschlussfrist, die zum Ablauf des Anspruches oder Rechtes führt, wie im vorliegenden Fall die den Arbeitnehmervertretern eingeräumte Kündigungsfrist. Der Angeklagte berief sich in der Anhörung vor dem Bundesrat erfolglos auf das diesbezügliche Urteil des Fünften Senates vom 11. Juni 1990 - 5 AZR 609/90 - (EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 84).

Gemäß der Ordnung der Verfahrensordnung des 36 Abs. 3 MBVG hat die Leitung der Geschäftsstelle nach Ablauf der durch einen entsprechenden Antrag der Arbeitnehmervertreter verursachten Vorlagefrist eine Antwortfrist von 14 Tagen. Wäre die den Arbeitnehmervertretern für eine Stellungnahme zugestandene Zeit nur durch die entsprechende Aufforderung im Sinn der von der Angeklagten geäußerten Auffassung ausgesetzt worden, würden die Arbeitnehmervertreter erst nach Erhalt der Stellungnahme der Leitung der Abteilung mit einer verkürzten Zeitspanne bis zum Eintreffen der Anfrage bei der Leitung der Abteilung, die nur wenige Arbeitsstunden betragen könnte, wenn die Arbeitnehmervertreter die Zeit für eine Stellungnahme vollständig ausgeschöpft hätten, verlassen.

Die Genehmigung einschlägiger Anfragen, die sich auf die in den Landesgesetzen nicht vorgesehene Stellungnahmefrist beziehen, dient der umfassenderen Information der Arbeitnehmervertreter und damit der Stärkung ihrer Mitbestimmungsrechte. Das Recht wäre wesentlich eingeschränkt, wenn die Abteilung eine unverminderte Stellungnahmefrist von zwei Wochen hätte und die Arbeitnehmervertreter nur eine geringe Restlaufzeit für eine erneute Prüfung hätten.

Auch die Arbeitnehmervertreter konnten unter diesem Termindruck nicht mehr in einen konstruktiven Austausch mit der Abteilung einsteigen. Entgegen dieser Interpretation verweist die Überarbeitung der Angeklagten erfolglos auf die Geschichte der kirchenrechtlichen Vorgabe. Eine mündliche Debatte, in der alle beiderseitigen Standpunkte miteinander erörtert werden, kann zwar nur zu Recht die Fristen hemmen, ohne dass der Senat darüber befinden muss, doch kann dies bei einer rein sachlichen Unterrichtung durch die Dienstleitung und der Forderung der Arbeitnehmervertreter nach dem, was oben gesagt wurde, nicht gerechtfertigt sein.

Gemäß 43 Abs. 3 S. 2 MPG erlischt die Beendigung durch die daraus resultierende unrichtige Teilnahme des MPG. Die Behauptung der Angeklagten, der Kläger könnte sich nicht auf diese Rechtsfolgen beziehen, weil die Arbeitnehmervertreter die ihnen gewährte Zeit bis zum Schluss missbraucht hätten, ist nicht gerechtfertigt. Die Arbeitnehmervertreter können wie der Konzernbetriebsrat im Sinne des 102 BetrVG die ihnen gewährte Amtszeit prinzipiell in vollem Umfang nutzen (für den Konzernbetriebsrat siehe BAGE 29, 114, 119 = AP Nr. 11 bis § 102 BetrVG 1972, aus 3 der Gründe).

In diesem Zusammenhang erklärte die Angeklagte lediglich, dass der Fristablauf wegen der erneuten Störung aufgeschoben worden sei. Das allein genügt nicht angesichts der zweiten Forderung der Arbeitnehmervertreter nach dem neuen Arbeitszeitplan für den Kläger, die nicht als sachgerecht bezweifelt werden kann. Der Antragsgegner hätte die angeforderten relevanten Angaben ungefragt vorlegen können, so dass sich das Beteiligungsverfahren nicht verzögern würde.

V. Nachdem beide Gerichte die Entlassung für ungültig erklärt haben, hat der Kläger auch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach den Prinzipien des Großen Senates des Bundesarbeitsgerichtes (BAGE 48, 122 = AP Nr. 14 bis § 611 BGB Beschäftigungspflicht). VI. wegen eines Verstosses gegen 36 Abs. 3 S. 4 i.V.m. 43 Abs. 3 S. 2 MSVG und damit aus anderen als ungerechtfertigten Beweggründen ungültig ist.

Der Antrag der Angeklagten auf Auflösung kann daher nicht erfolgreich sein (vgl. BAGE 32, 122 = AP Nr. 4 bis 9 KVG 1969). I. Wie das Oberlandesgericht zu Beginn richtig vermutet hat, kann der Angestellte fordern, dass der Dienstherr eine ablehnende Stellungnahme aus den Personalunterlagen streicht, wenn sie unzutreffende Tatsachenaussagen beinhaltet, die die Rechtslage und den berufsständischen Aufstieg des Arbeitnehmers beeinflussen können.

In Bezug auf den Fall vom 28. Februar 1988 hatte die Angeklagte nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen, dass die klagende Partei ihre Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag verletzt hatte. Schon deshalb ist die Warnung ganz aus den Personalunterlagen zu streichen. Die Angeklagte hätte daher eine klare Weisung dazu geben müssen; jegliche Zweideutigkeiten gehen zu ihren Gunsten.

Ihre Bezugnahme auf die vorangegangene Personalversammlung vom 28. Jänner 1988 reichte in dieser Hinsicht nicht aus. Der Angeklagte hatte in seiner Beschwerdebegründung auch nicht ausdrücklich erklärt, dass er dem Kläger diese Weisung in der Diskussion erteilte. Die bloße Bekanntgabe der Ereignisse reichte jedoch nicht aus, um der Beschwerdeführerin eine handfeste Pflicht zur Vorbereitung des Clubraumes außerhalb ihrer regulären und sich wiederholenden Arbeit aufzuerlegen.

III In der Beschwerde wird behauptet, die Angeklagte habe letztmalig in der Beschwerdebegründung geltend gemacht, dass die Vorbereitung des Clubraumes stets eine der Hauptaufgaben der Beschwerdeführerin gewesen sei und dass in der Personalversammlung vom 27. Januar 1988 erneut ausdrücklich auf die Vorbereitung des Raumes hingewiesen worden sei. Der Antragsteller konnte nicht widerrufen, dass diese Aufgabenstellung nicht in den allgemeinen Anweisungen vorlag.

In den Beschwerdegründen erklärte die Angeklagte lediglich, dass in der Personalversammlung vom 26. Februar 1988 erneut auf das Ereignis vom 28. Dezember 1988 im Klubraum Bezug genommen worden sei. Die Vorlesung in der Begründung der Beschwerde, auf die die Beschwerdeführerin noch einmal explizit zur Vorbereitung des Raums verwiesen worden war, ist daher ein Novum und kann in der Beschwerdeinstanz nicht verwendet werden.

Das Berufungsgericht stellt fest, dass der Kläger ohnehin keine klare Weisung zur Vorbereitung des Clubraums durch bloße Bekanntgabe der Veranstaltungen erhalten hat. Das betrifft vor allem, dass der Beklagte, wie es hier der Fall ist, berechtigt ist, auf dieser Basis in seine Personalien aufgenommen zu werden und den Kläger zu belasten.

Die Berufung der Beschwerdeführerin blieb auch weiterhin unterlegen. Die streitige Beurteilung ist auch für die Beschwerde gegen die Abmahnung des Angeklagten vom 26. Juni 1988 unanfechtbar. Das Reinigen der Kirche gehört zu den allgemeinen Pflichten des Klägers, da kein weiteres Reinigungspersonal zur Stelle ist.

Der Antragsteller war daher verpflichtet, von sich aus zu überprüfen, ob es notwendig ist, die Gemeinde zu säubern und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wenn, wie vor allem nach einer Hochzeit, in der Blüten besprüht wurden, Grund zu der Vermutung besteht, dass die Säuberung durchgeführt worden sei. In diesem Zusammenhang war es ausreichend, dass in der vorausgegangenen Personalversammlung auf eine bevorstehende Heirat am 11. Mai 1988 hingewiesen worden war, wie die Beweisaufnahme gezeigt hatte.

Dieses Gutachten widersteht den Attacken der Berufung des Klägers. Es genügte, die Pflicht der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen, die Gemeinde nach dieser Heirat von verstreuten Blüten zu reinigen, da die Reinigung der Gemeinde zu ihren allgemeinen Pflichten zählte und daher keiner besonderen Weisung unterlag.

Andererseits hielt sie die allgemeine Bezugnahme auf eine Begebenheit im Klubraum im Rahmen der Überprüfung der ersten Verwarnung nicht für hinreichend, da ihrer Ansicht nach die Vorbereitung dieses Raums, anders als die Reinigung der Gemeinde nach Hochzeiten, nicht zu den allgemeinen Reinigungsaufgaben der Beschwerdeführerin zähle. Die Berufung beschuldigt das Oberlandesgericht erfolglos, seine abweichende Beurteilung der beiden Verwarnungen nicht verstehen zu können.

Es genügte daher, wenn das Oberlandesgericht nachwies, dass in der letzten Personalversammlung auf eine Hochzeitszeremonie am 11. Mai 1988 Bezug genommen worden war. Bei der Klage, dass die Zeugenaussage des Berufungsgerichts nicht als klare Weisung an den Kläger verstanden werden kann, die Gemeinde abweichend vom Arbeitszeitplan anstelle der Vorbereitung des großen Saales für die anschließende Bürgervereinigung zu säubern, ist die Klage nicht zulässig,

die Berufung beschuldigt das Oberlandesgericht daher nicht eines Verfahrensfehlers in der Sache, sondern eines materiellen Fehlers, weil es den allgemeinen Verweis auf die bevorstehende Ehe - der als erwiesen angesehen wurde - bereits für hinreichend gehalten hatte, um die Verpflichtung des Klägers zur Reinigung der Pfarrkirche von verstreuten Blüten zu rechtfertigen. Der Kläger befand sich am 11. 5. 1988 in einer konfliktträchtigen Situation, weil sie laut Arbeitszeitplan an diesem Tag den großen Raum vorbereiten musste und es ihr nicht möglich war, die Gemeinde im Laufe ihrer Zeit aufzuräumen.

Der Berufungsgerichtshof hatte es versäumt, zu begründen, wie die Beschwerdeführerin unter diesen Bedingungen entscheiden konnte, welche dieser Tätigkeiten prioritär durchgeführt werden sollten. In erster Linie (Fall vom 29. September 1988, S. 2/3, und Brief vom 27. April 1988 von ihrer Gewerkschaft) wies die Beschwerdeführerin auf ihre Pflicht zur Vorbereitung der großen Halle und das Fehlen einer Anweisung zur Reinigung der Gemeinde nach der Heirat am gleichen Tag hin.

Der Angeklagte hatte geantwortet (schriftliche Erklärung vom 9. Oktober 1988, S. 4/5), dass das Datum der Eheschließung vom 9. Juni 1988 auch in der vergangenen Personalversammlung erörtert worden sei; eine der Pflichten der Beschwerdeführerin bestand darin, die Pfarrkirche von den während einer solchen Ehe verstreuten Blüten zu reinigen, und es ging nur um diese Aktivität, die höchstens 30 min dauerte und während der Arbeitszeiten der Beschwerdeführerin hätte fertiggestellt werden können.

Der Angeklagte wies in der Beschwerdebegründung noch einmal darauf hin, dass die Reinigung der Gemeinde nach Hochzeiten nicht wie üblich im Arbeitszeitplan reglementiert werden kann und der Kläger in der vergangenen Mitarbeiterversammlung über die Heirat informiert worden sei. Der Kläger verwies in seiner Antwort auf die Beschwerde lediglich darauf, dass die Reinigung der Gemeinde von Blüten nach Hochzeiten nicht zu den in den Weisungen genannten Aufgaben gehörte und leugnete, in der vergangenen Mitarbeiterversammlung über die bevorstehende Hochzeit informiert worden zu sein.

Der Berufungsgerichtshof hatte nach dieser Erklärung keinen Grund, sich mit der Fragestellung zu befassen, ob für den Kläger am 11. Mai 1988 im Zusammenhang mit der nach § 286 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorgeschriebenen Begründung eine Konfliktsituation eingetreten sei. Sie konnte davon ausgehen, dass sich die Beschwerdeführerin auf die in der Antwort auf die Beschwerde erhobenen Einwände in Bezug auf die begründete Darstellung der Angeklagten beschränkte.

Die inhaltliche Beurteilung der vom Berufungsgerichtshof auf der Grundlage des Ergebnisses der vergangenen Anhörung zur Verwarnung vom 16. Mai 1988 zu beruecksichtigenden Tatsachen ergibt keinen Rechtsirrtum.

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