Krankmeldung während Urlaub

Meldung von Krankheit während des Urlaubs

Im Urlaub werden sie krank. Werden Sie Ihren Urlaub wieder gutgeschrieben bekommen? Die Mitarbeiter können so ihren Urlaub nachholen. Die Krankheit während des Urlaubs macht es unmöglich, den Urlaubsanspruch zu erfüllen. Wenn Mitarbeiter während ihres Urlaubs krank werden, müssen die Urlaubstage nicht unbedingt verloren gehen.

Urlaubskrankheit - Urlaubsberechtigung im Krankheitsfall

Wenn Sie im Urlaub erkranken, können Sie Ihren Urlaub einsparen. Dieser muss seinem Auftraggeber ein medizinisches Gutachten vorweisen. Du musst deinen Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen und vom ersten Tag an zum Hausarzt gehen - auch wenn der dritte Tag laut Anstellungsvertrag ausreicht. Wenn Sie im Ausland kranken, müssen Sie auch unverzüglich Ihre Krankenversicherung unterrichten.

Die internationale Krankenversicherung ist insofern zweckmäßig, als die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die Behandlung nur in begrenztem Umfang übernehmen und Rückführungen überhaupt nicht übernehmen. Na endlich Urlaub. Die Stressbelastung nimmt ab, man genießt die ersten Tage - und wird sofort erkrankt. Ihr Urlaub ist vorbei, aber Sie sollten nicht auch Ihre Ferientage mitgeben.

Weil im Krankheitsfall Ihr Anspruch auf Urlaub beibehalten wird. Das wissen viele Mitarbeiter nicht oder es ist ihnen zu langweilig, im Urlaub zum Doktor zu gehen. Doch nur wer seinem Auftraggeber ein medizinisches Gutachten überreicht, kann seine Ferientage einsparen. Tage, an denen der Mitarbeiter erwiesenermaßen nicht arbeitsfähig war, werden nicht als Ferientage im Rahmen seines Jahresurlaubs gezählt (§ 9 BurlG).

Die Ferien sollen endlich Ihrer Gesundung und dem Schutz Ihrer Leistungsfähigkeit nützen. Falls Sie erkrankt sind, natürlich nicht, und Sie sollten in der Lage sein, ihn einzuholen. Während Ihres Urlaubes müssen Sie jedoch eine Bescheinigung für den ersten Tag der Erkrankung vorweisen, auch wenn Sie die Bescheinigung laut Arbeitsvertrag erst am dritten Tag der Erkrankung Ihrem Dienstgeber ausstellen.

Selbst wer vor Urlaubsbeginn erkrankt, kann den Urlaub bei seinem Auftraggeber umdefinieren. Die Ferien gelten als ungenutzt. Achtung: Der Mitarbeiter darf seinen Urlaub nicht aus eigener Kraft ausdehnen, wenn er einige Tage erkrankt ist. Der Mitarbeiter muss einen neuen Antrag auf Urlaub einreichen, um zusätzliche Abwesenheitstage zu erhalten.

Von dieser Regel gibt es zwei Ausnahmen: wenn Sie in Ihrer Freizeit erkranken oder wenn Ihre Kleinen erkranken. Freizeit - Wenn Sie Mehrarbeit leisten und erkranken, verfällt Ihr Recht, auch wenn Sie Ihrem Auftraggeber eine Bescheinigung ausstellen. Krankheit des Babys - Sie können Ihren Ferienanspruch nicht sichern, auch wenn Ihr Baby erkrankt ist.

An den üblichen Werktagen haben Kinder die Gelegenheit, bezahlte Tage frei zu haben. Sie erhalten entweder von Ihrem Dienstgeber weiterhin Ihr Gehalt oder Sie haben Anrecht auf Kindergeld. Bei Erkrankung des Kindes im Urlaub und Pflegebedürftigkeit erlischt der Ferienanspruch - auch wenn Sie sich nicht regenerieren und eine Bescheinigung vorweisen können.

Jeder, der im Urlaub erkrankt, muss so schnell wie möglich reagieren und seinen Auftraggeber unterrichten. Rufen Sie Ihren Auftraggeber an oder senden Sie eine E-Mail. Für die Meldung von Krankheitsfällen ist die HR-Abteilung oder der Disziplinarvorgesetzte der zuständige Kontakt. Wenn Sie Ihren Urlaub im Urlaub im Inland verbracht haben und erkranken, müssen Sie Ihre Kontaktinformationen auch dort hinterlegen, wo Sie am Urlaubsziel oder im Spital zu erreichen sind (§ 5 Abs. 2 EntGFG).

Wenn Sie Ihrem Auftraggeber Ihre Erkrankung und Ihre Kontaktinformationen nicht angeben, kann er die Weiterzahlung ablehnen (§ 7 EntgFG). Falls Sie Ihren Urlaub nicht nehmen konnten, weil Sie wegen Erkrankung nicht mehr arbeiten konnten, stellen Sie sich von Ihrem Hausarzt eine Urkunde aus. Sie werden dann an Ihren Auftraggeber weitergeleitet und Ihre Ferientage werden wieder angerechnet.

Wenn Sie sich jedoch im Auslande aufhalten, benötigen Sie ein ärztliches Zeugnis des betreuenden Arztes. Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Entscheidung vom 05.10.1997, 5 ZR 499/96 ) muss der Auslandsarzt zwischen einer reinen Berufskrankheit und einer mit Erwerbsunfähigkeit einhergehenden Berufskrankheit differenzieren - und damit eine den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes entsprechen.

Auch als Angehöriger einer GKV sollten Sie sich an sie wenden. Rücktransporte oder zahnmedizinische Behandlung werden in der Regel nicht erstattet. Eine Reisekrankenversicherung ist prinzipiell empfehlenswert - auch wenn Sie Ihren Urlaub nur innerhalb Europas verbracht haben. Damit werden die Zusatzkosten abgedeckt, die die GKV für erforderliche Therapien im Inland nicht abdeckt.

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