Abfindung Sozialversicherung

Abgangsentschädigung Sozialversicherung

Ich bin als Fachanwältin für Arbeitsrecht mit den Prozessen der Abfertigung bestens vertraut. Abgangsentschädigungen sind nicht Bestandteil der Beitragszahlung, es müssen keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Diese Rechtslage haben die führenden Sozialversicherungsträger geändert. Soziale Sicherheit ist in der Regel sehr einfach.

Abgangsentschädigungen - Sozialversicherung - Beiträge

Bei der Sozialversicherung können Abgangsentschädigungen verbeitragt oder von den Beiträgen befreit werden. Ausschlaggebend für die Sozialversicherung ist, inwieweit ein gesetzlicher Anspruch auf Entschädigung vorliegt. Abgangsentschädigungen aufgrund des Verlustes zukünftiger Erwerbsmöglichkeiten, Abfindungszahlungen zum Ausgleich von vertraglichen Ansprüchen, Abfindungszahlungen bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses, Abfindungszahlungen nach Wandlung einer Auflösung, Abfindungszahlungen bei Weiterbeschäftigung? Eine Abfindung im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist eine Einmalzahlung in bar oder in Naturalien, mit der gesetzliche Forderungen getilgt werden.

Tatsächliche Abgangsentschädigungen, d.h. Abgangsentschädigungen als Ausgleich für den Ausfall eines Beschäftigungsverhältnisses, sind von der Sozialversicherung ausgenommen, da sie keine Vergütung im Sinn von 14 SGB-IV darstellen. Dabei ist es unerheblich, ob die Vergütung zu versteuern ist oder nicht. Abgangsentschädigungen, die als Entgelt im Sinn von 14 SGB-IV ausgezahlt werden, sind jedoch sozialversichert - auch wenn sie erst nach Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses anfallen.

Zum Beispiel ist die Wandlung einer außerordentlichen Beendigung in eine Vergütung für die Kündigungsdauer anhängig. Selbst wenn dies Teil der ("falschen") Entschädigung ist, wird sie im Sozialversicherungsrecht als Vergütung für die vertraglichen Forderungen angesehen. Die Sozialabgaben sind in diesem Falle Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Der Sozialversicherungspflicht entsteht dadurch, dass diese unechte Abfindung die vertraglichen Forderungen aus dem Anstellungsverhältnis unwiderleglich ausgleicht.

Dabei ist es unerheblich, wie die Vergleichsvereinbarung zu diesem Zweck ausgestaltet ist. Ausschlaggebend ist nach wie vor die Regelung der vertraglichen Forderungen aus dem gekündigten Dienstverhältnis (siehe: SPA-Urteil vom 21.02. 1990 - 12 URK 65/87). Die Dauer des Arbeitsverhältnisses bzw. generell die Dauer der Ausübung eines Arbeitsverhältnisses gegen Entgelt und damit der Abzug von Sozialversicherungsabgaben vom Entgelt hängt von 7 SGB IV ab.

Enthält die Abfindung sowohl Entschädigungen für den Verlust künftiger Erwerbsmöglichkeiten als auch Entschädigungen für vertraglich vereinbarte Forderungen aus dem Anstellungsverhältnis, ist nur der auf den vertraglich vereinbarten Forderungen beruhende Teil einlagepflichtig. Wird den Arbeitnehmern eine Vergütung für die frühzeitige Kündigung ihres Beschäftigungsverhältnisses und damit auch für die ihnen bis zur Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses zustehenden Vertragsansprüche gewährt, so stellt dies keine Vergütung für erbrachte Leistungen dar.

Diese Entschädigung ist weiterhin von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Darüber hinaus ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des SGB IV, 14 Lohnabfindung: "Abfindungen bei Kündigung sind kein Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn und damit nicht beitragspflichtig (BSG-Urteil vom 21.02.1990, AZ: 12 HRK 20/88).

Die SPA begründet ihre Wahl damit, dass diese Vergütung, die als Ausgleich für den Ausfall zukünftiger Erwerbsmöglichkeiten durch den Arbeitsplatzverlust geleistet wird, nicht der bisherigen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Soll eine Abfindung in Form einer Nettovergütung geleistet werden, weil die außerordentliche Beendigung in eine Kündigungsfrist umgerechnet wird, so ist diese Abfindung eine Vergütung und damit ein beitragspflichtiger Betrag.

In diesem Fall wird davon auszugehen sein, dass der Mitarbeiter seine Arbeit während des Kündigungsschutzverfahrens geleistet hat, seine Arbeit aber nur nicht akzeptiert wurde und er somit einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung hat (siehe: SPA-Urteil vom 25.10. 1990 - 12 SEK 40/89). Abgangsentschädigungen, die trotz des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses geleistet werden, sind in der Regel als Entgelt zu betrachten und daher umlagepflichtig.

Dies gilt z. B. für Abfindungszahlungen in folgendem Fall: Eine Vollzeitbeschäftigung wird in eine Altersteilzeit umgestellt, in Einzelverträgen wurde eine tarifliche Einstufung festgelegt und Gehaltsverluste aus einer neuen Einstufung sind zu kompensieren, einmalige Zahlungen wie z. B. Weihnachts-, Urlaubs- oder Gewinnbeteiligung entfallen und werden mit einer Abfindung abgegolten. Es wird im Sozialversicherungsgesetz davon ausgegangen, dass eine Abfindung in diesen FÃ?llen eine VergÃ?tung ablöst, die ohne Ãnderung der Arbeitsbedingugen zu zahlenden und beitragspflichtigen Entlohnung gewesen wÃ?re.

Ein besonderes Merkmal, das echtes Kapital kosten wird, ist die Verpflichtung zur Zahlung von Abgangsentschädigungen für Selbstständige. Für diese Personengruppe wird die Abfindung unter gewissen Voraussetzungen in die Bemessungsgrundlage des Krankenversicherungsbeitrags eingerechnet. "Das Einkommen der Beitragszahler muss Löhne, Erwerbseinkommen, Pensionen aus der staatlichen Altersvorsorge und Rentenzahlungen umfassen.... Darüber hinaus müssen alle laufenden Zahlungen, Sachleistungen und sonstige Einkünfte prinzipiell dem Beitragseinkommen zugerechnet werden.

Dies fängt mit einer Abfindung oder Kündigungsentschädigung bei Kündigung an, unabhängig davon, ob sie nun einmal pro Monat bezahlt wird oder nicht. Darüber hinaus sind weitere Abgangsentschädigungen enthalten. Bei einer Einmalzahlung (d.h. auch bei nicht echten Abfindungen) ergeben sich nach SGB IV 22 Beitragsforderungen der Träger der Sozialversicherung, sobald diese ausbezahlt sind ("Zuflussprinzip").

Eine Wertgutschrift aufgrund eines Wertkreditvertrages ist kein Ausgleich, sondern wird als Stundung der erworbenen Forderungen angesehen. Ihr sozialversicherungsrechtlicher Umgang ist unterschiedlich reguliert (siehe hier).

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