269 iii Zpo

259 iii Zpo

Antrag auf Kostenübernahme in Zukunft analog zu § 269 Abs. 3 ZPO möglich? III. die Beilegung des Rechtsstreits. Rechtssache 147: Der Fall des § 269 Abs.

3 S. 3 ZPO. B. 269 III 2,IV (Rücknahme der Klage), nicht mehr bei Rücknahme der Beschwerde (§ 516 III). Para. 54 Nach § 269 III 3 in der Fassung des JuMoG kann die Klasse die Klage nun auch zurückziehen, wenn der Klagegrund vor Ablauf der Rechtshängigkeit erloschen ist.

Entscheidungen zu § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO

Eine verfahrensrechtliche Regelung der Hauptangelegenheit kann auch dann bereits erfolgen, wenn das den Anspruch im materiellen Recht vereinbarende Geschehen zwischen der Pendenz der Handlung und den Rechtshängigkeiten der Streitigkeit liegt ("weiteres Vergleichskonzept"). 269 ZPO Abs. 3 S. 3 ZPO besagt: "Ist der Grund für die Klageerhebung vor Ablauf der Frist erloschen und wird die Klageschrift dann sofort zurückgezogen, so wird die Verpflichtung zur Kostenübernahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der vorangegangenen Sachlage und Streitigkeiten festgelegt.

Mit der in der Anhörung abgegebenen Feststellung des Vertreters des Beklagten, dass der Beklagte dem Antrag auf Scheidung nicht widerspricht, wird eine Tatsachenbegründung und damit eine mündliche Anhörung im Sinn von 269 ZPO mit der Konsequenz vorgenommen, dass der Widerruf des Antrags auf Scheidung der Einwilligung durch den Beklagten bedürfe.

Bei der Kostenfeststellung nach 104 ZPO ist nicht das Mahngerichtshof verantwortlich, sondern das Schiedsgericht, auch wenn das Mahngerichtshof die Verfahrenskosten nach 269 ZPO dem Anmelder nach Zurücknahme des Mahnbescheides entsprechend aufzuerlegen hat. Eine Ermessensentscheidung über die Höhe der Gebühren ist für die Zurückziehung des Antrags auf ein Zwangsgeld nicht erforderlich.

Die Anwendbarkeit des 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO erfordert neben der sachlichen Begründung des Ausgangsanspruchs im Rechtsstreit einen Klagegrund. Ist der Kläger vor der Verkündung der Klageschrift an die Gegenpartei zurückgetreten, hat die Gegenpartei kein Petitionsrecht nach 269 Abs. 4 ZPO oder ein Rechtsschutzerfordernis für einen Antrag auf Kostenerstattung, wenn der Klagegrund nicht im Sinne des 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO vor der Verjährung oder der Verjährung erloschen ist.

Bei der Ausnahmeregelung des 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 3 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 Satz 3 Satz 3 Satz 3 Satz 3 Satz 3 Satz 3 Satz 3 Satz 3 Satz 3 Satz 3 HS ZPO setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Halbsatzes voraus, d.h. der Vergleich aus sachlichen Rechtsgründen vor Anhängigkeit oder Rechtshängigkeit. Dies ist nicht der Fall, wenn die Klageschrift zweimal versehentlich eingereicht wurde, der Kläger dies vor der Zustellung anerkannte, anschließend die Klageschrift zurückzog und die andere Seite durch zufällige Einreichung und Rücknahme der Klageschrift davon erfuhr.

Bei Rücknahme des Antrags auf einstweilige Anordnung wegen eines anhängigen Rechtsstreits kommt eine Entscheidung über die Kosten gemäß 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zugunsten des Anmelders nicht in Frage (im Gegensatz zum OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 527). 269 Abs. 3 S. 3 ZPO geht davon aus, dass die Handlung vor der Aufhebung des Anmeldegrundes eine Erfolgschance hatte.

Soweit 269 Abs. 3 S. 3 der Zivilprozessordnung für den Falle des Erlöschens des Klagegrundes vor Klageerhebung gilt, geht die Bestimmung davon aus, dass der Beschwerdeführer die sachlich mangelnde Aussicht auf Erfolg seiner Handlung auch vor Einreichung der Handlung nicht verschuldet hat. Die Kosten nach freiem Ermessen zu tragen, wenn eine mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe verbundene Handlung vor der Beendigung der Rechtssache zurückgezogen wird.

Eine Unterhaltsklage ist nicht gerechtfertigt, wenn die Beteiligten bei der Berechnung des Einkommens im Wege des Vergleichs in einem Trennungsunterstützungsverfahren Kindergeld mitberücksichtigen. Wird eine gegen den Erblasser erhobene Klageschrift erst nach Beantragung, aber vor Beantragung der Klageschrift durch Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Testators für den Fall unerlaubt, dass er den Antragsteller nach Bekanntgabe der Klageschrift nicht darüber in Kenntnis gesetzt hat und bereits einen Insolvenzantrag stellt, so trägt der Erblasser die Gerichtskosten.

Ein Kostenentscheid nach 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO erfordert, dass die Handlung mitzustehen hat. Wird das Verfahren vor der Klagezustellung zurückgenommen, so gibt es ohnehin keinen Grund, die Geltendmachung des 269 III 3 ZPO durch die nachträgliche Mitteilung der Beschwerde begründung zu gestatten, wenn der Antragsteller dies nicht anstrebt.

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