Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Markenrecht
WarenzeichenrechtDie wichtigsten Fakten zum Markenrecht - anschaulich aufbereitet.
Warnungen vor Markenverletzungen sind im Netz an der Tagesordnung. Deshalb ist es wichtig. Wie wird Markenrecht geregelt, wie kommt es zu einem markenrechtlichen Schutzbereich, wo kann eine Handelsmarke eingetragen werden? Inwiefern kann ich als Unternehmen den Patentschutz meiner Handelsmarke durchsetzen und was kann ich tun, um Warnungen zu unterlassen? Text, Bild, Video, Text, Gestaltung und Datenbank, auch die Domain spielen eine wichtige Rolle. 2.
Beim Registrieren oder Kaufen und späterem Benutzen einer Domain sollten Sie sich jedoch der gängigsten Irrtümer und juristischen Fallen bewusst sein. Eine unvollständige Impressumspflicht, eine Domain, die Schutzrechte Dritter oder die unerlaubte Weitergabe von Inhalten Dritter wie Texten oder Bildern verletzen, führt immer zu kostspieligen Warnhinweisen. Früher wurden Nutzer von Google AdWords immer wieder gewarnt, wenn sie andere Markennamen sowie Produkt- oder Firmennamen ihrer Mitbewerber als Schlüsselwörter verwendeten.
Allein eine Verwarnung kann aufgrund des großen Streitwertes in Markenangelegenheiten rasch mehr als 1.500 Euro betragen. Inwieweit es sich dabei überhaupt um eine Markenverletzung handelt, ist seit einiger Zeit gerichtlich kontrovers diskutiert und noch nicht endgültig geklärt. 2. Markenrecherchen sind die Basis für eine erfolgreiche Markenregistrierung und Warenzeichenentwicklung. Doch welche Rolle spielen eigentlich Brands?
Worauf ist bei der Markenrecherche zu achten, um Verwarnungen und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden? Markenansprüche sind ein wichtiger Bestandteil des Schutzes der eigenen Domain. Der Eigenmarkenschutz schützt einerseits vor Trittbrettfahrern und verwechselbaren Domänen anderer Seiteneigentümer. Aber auch Ihre eigene Domain kann Ihnen dabei behilflich sein, sich gegen Warnungen oder Forderungen nach Rückgabe Ihrer eigenen Domain durchzusetzen.
Für einen Internetauftritt ist die Auswahl der Domain oft von ausschlaggebender Wichtigkeit. Daher wird kurz auf die Struktur der Domains eingegangen, bevor der rechtliche Hintergrund erörtert wird.
Markenrecht: Tücken im Nutzungsnachweis
Das registrierte Warenzeichen gibt dem Eigentümer das ausschließliche Recht, das Warenzeichen für die registrierten Waren oder Leistungen zu nutzen. Erstens gibt es keine Verpflichtung zur Nutzung der Warenzeichen. So ist es möglich, Schutzrechte im Voraus zu erwerben, obwohl sie noch nicht oder nicht unmittelbar (z.B. bei einem späten Markteinstieg mit dem Produkt) genutzt werden.
Jedoch kann der markenrechtliche Schutzbereich nach Verstreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Nachfrist erlöschen, wenn der Markeninhaber die Schutzmarke nicht ausgenutzt hat. Der rechtswahrende Gebrauch einer Handelsmarke ist daher ein wesentliches Prinzip, das bei Handelsmarken zu beachten ist. Grundlage hierfür ist der rechtliche Gedanke, dass der markenrechtliche Schutzwert an eine tatsächliche Nutzung geknüpft ist (sog. markenrechtliche Nutzungspflicht).
Die Markeninhaberin muss innerhalb von fünf Jahren nach der Registrierung den Nachweis erbringen können, dass sie die Schutzmarke seriös verwendet hat. Sofern der Inhaber der Marke wegen einer Schutzrechtsverletzung gegen einen Dritten Klage erhebt, kann der Schutzrechtsverletzer nach Verstreichen der 5-Jahres-Frist nach § 25 Abs. 1, 2 MarkenG die Nichtnutzung einreden.
Er muss dann die Verwendung seiner Marken zur Wahrung der Rechte vorweisen. Unterlässt er dies, wird eine Markenverletzungsklage abgetan. Außerdem kann jeder die Annullierung einer Handelsmarke verlangen, wenn sie innerhalb von 5 Jahren nicht verwendet wurde. Daher sollte der Inhaber der Schutzmarke auf die korrekte Verwendung der Schutzmarke und vor allem auf die Nachweisführung achten.
Doch welche Anwendung ist nun richtig konserviert und wie muss die Anwendung nachweisbar sein? Gemäß einer gültigen Verfügung des Bundespatentgerichtes (BPatG, Urteil vom 16. August - 26 W (pat) 65/14 BeckRS 2017) ist zu begründen, nach Leistungsgruppen zu differenzieren, wer die Schutzmarke wo und wann in welchem Ausmaß, in welcher Form und zu welchem Zweck verwendet hat.
Im Falle umfangreicherer Verzeichnisse von Waren und Diensten muss es möglich sein, anhand der vom Markeninhaber gemachten Informationen festzustellen, für welche Waren oder Dienste die betreffende Ware oder Dienstleistung verwendet wurde. Der Verwendungsnachweis verlangt also eine Unterscheidung nach Waren- und Dienstleistungskategorien und die Nichtnutzung der Schutzmarke kann auch nur für Einzelwaren oder -leistungen gelten.
In Zweifelsfällen sollte der Inhaber der Schutzmarke den schriftlichen Nachweis erbringen können, dass er die Schutzmarke für alle registrierten Waren und Leistungen verwendet hat oder verwendet. Der Gebrauch einer Handelsmarke wird in der Regel durch die Einreichung von Unterlagen belegt, aus denen hervorgeht, dass die Handelsmarke für jede in der Eintragung angegebene Sache und Leistung verwendet wurde.
Büros und Gerichtshöfe bewerten die markenrechtliche Nutzung einer Wort-/Bildmarke im Hinblick auf die dargestellten Sachverhalte und die eingereichten Urkunden. Von verschiedenen Vorgehensweisen lässt sich folgendes zusammenfassen: - Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis sollte bei der Markenanmeldung so konkret wie möglich sein; - der Inhaber der Marken sollte im Zuge seiner Markenadministration sicherstellen, dass er für jede in der Markenanmeldung angegebene Sache und Leistung einen Nachweis über die Verwendung der Marken führt; bei weitergehenden Waren- und Leistungsverzeichnissen ist es sinnvoll, nach der Markenanmeldung eine Liste zu erstellen, in der die Markenverwendung für jede Gruppe von Waren und Dienstleistungen dokumentiert wird;