Auslegung Klageantrag Zpo

Deutung Zpo

Die Klage ist eine wesentliche Voraussetzung in zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Zeigen Sie, ob es sich um eine Erfüllungsklage, eine Feststellungsklage oder eine Geschmacksmusterklage handelt, die im Zweifelsfall durch Auslegung zu bestimmen ist. Ihre Behauptung muss daher im Einklang mit dem Gesetz ausgelegt werden. sind zulässig, wenn ihr Geltungsbereich objektiv ausgelegt wird.

Vorschläge - und ihre Interpretation

Anträge auf Klage sind so zu interpretieren, dass im Zweifelsfall beabsichtigt ist, was nach den Standards der Justiz angemessen ist und den richtig verstandenen Interessen entspre-chen. Um einen Anspruch zu verstehen, ist daher der wörtliche Ausdruck des Anspruchs nicht haftbar. Es hat den deklarierten Wille zu prüfen, wie er sich aus der Klageschrift, dem Zweck des Verfahrens und den Interessen der Parteien ergibt.

Für die Auslegung von Klagebegehren sind die für die Willenserklärung maßgeblichen Auslegungsvorschriften ("§§ 133, 157 BGB") anzuwenden. Jedoch sind die Begrenzungen der Auslegung oder Neuinterpretation eines Anspruchs erfüllt, wenn ein Klaeger eindeutig ein konkretes Verfahrensziel verfolgte, auch wenn dies seinem wohl verstandenen Selbstinteresse1 widerspricht, was nicht zuletzt dazu diene, die vertretbaren Interessen des Beklagten als Adressat der Erklaerung ausreichend zu beruecksichtigen2.

Den Bemerkungen der Antragstellerin geht nicht mit der notwendigen Sicherheit voraus, dass sie entgegen dem Text wirklich einen Antrag auf Wiedereinstellung statt auf Beschäftigung einreicht. Trotz der gegenteiligen Formulierung des Vorschlags kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung als Zielsetzung des Rechtsschutzes deutlich beabsichtigt und nach dem Horizont des Empfängers erkennbar war, da die Nachfrage nach Beschäftigung nicht von Anfang an hoffnungslos war.

Bei der juristischen Beurteilung einer Übereinkunft oder Verpflichtung kann geschlossen werden, dass es sich nicht um einen vorläufigen Vertrag oder ein Versprechen zur Wiedereinstellung des Arbeitnehmers handeln kann, auf dessen Grundlage er nur den Abschluß eines Arbeitsvertrages mit dem Auftraggeber fordern kann, sondern um ein Wahlrecht in Gestalt eines für den Auftraggeber auf Dauer verbindlichen Vertragsangebotes, das der Mitarbeiter durch eine angemessene Deklaration akzeptieren und damit den Abschluß eines Arbeitsvertrages direkt einleiten kann.

Diese Rechtsbegründung hat die Antragstellerin mehrfach zur Untermauerung ihres Antrages vorgebracht. Ein und dieselbe Bewerbung kann nicht als (Weiter-)Bewerbung im aktuellen Beschäftigungsverhältnis verstanden und als "alternativ" zur Wiederaufnahme interpretiert werden. Der nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstreckende Leistungsanspruch weicht erheblich von einem nach 894 ZPO6 zu vollstreckenden Willenserklärungsanspruch ab Hätte die klagende Partei die beiden Leistungsansprüche durchsetzen und in einem Gerichtsverfahren wieder einbringen wollen, wäre ihr ein gesonderter Nebenantrag freigestellt gewesen.

Es gibt keine "alternative Auslegung" einer Beschwerde. Auch ist die jetzige Petition wegen ihrer Ratlosigkeit im Rechtssinne nicht zu vage. Die Verfahrensanweisung muss in dem einen oder anderen Sinn klar interpretiert und interpretiert werden. Sind mehrere mögliche Interpretationen völlig gleichberechtigt und kann der Einspruch nicht geklärt werden, ist die verfahrenstechnische Begründung wegen Ratlosigkeit ineffizient7.

Gemäß ihrem eindeutigen Text und der vom Kläger dargelegten Rechtfertigung, nicht zuletzt in den Beschwerdegründen, ist die Anmeldung als Arbeitsgesuch zu deuten.

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