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93 Bgb
9 BgbEinfaches und wesentliches Element (§ 93 BGB)
Neben Bauteilen, die sich mit herkömmlichen Verfahren chemisch und physikalisch nicht trennen lassen, sind die Dinge unterteilbar. bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Bestandteil der Sache. Bei der Zuweisung von Sachkomponenten ist es wichtig, ob es sich um simple oder essentielle Komponenten handeln soll. Tatsache ist, dass das Objekt nach seinen Komponenten nur dann unterschiedlichen juristischen Subjekten zugewiesen werden kann, wenn es sich nicht um essentielle Komponenten handeln sollte.
Maßgeblich im Sinne des 93 BGB sind solche Komponenten, die nicht von einander zu trennen sind, ohne dass das eine oder andere im Wesentlichen vernichtet oder geändert wird. Dabei ist es gleichgültig, ob der Gegenstand durch die Aufteilung der Komponenten vernichtet wird; ausschlaggebend ist allein die Vernichtung oder erhebliche Änderung der Komponenten. Rechtsfolgen der Verknüpfung der Dinge mit einer neuen Sache sind in den §§ 946 ff.
bürgerliches Gesetzbuch, für die Verknüpfung von beweglichen Gegenständen untereinander in § 947 BGB.
Einzelteile
z. B. Gebäuden, Umfassungswänden). Nach § 94 II BGB sind Gegenstände, die zur Produktion in ein Bauwerk eingebaut wurden, wesentlich B. des Bauwerks. Ein Teil eines Objekts, das aus einer natürlichen Sicht als zu diesem Objekt gehörend und nicht als eigenständiges Objekt betrachtet wird (z.B. der Antrieb eines Autos); der Raumkontext und der Verwendungszweck der Verknüpfung sind ausschlaggebend.
Ein wesentliches Beispiel ist B., dessen Loslösung zur Vernichtung oder Veränderung eines der Teile wie z. B. Wandtapeten führen kann. Der Grundbesitz eines Grundstückes umfasst Objekte, die nicht nur temporär mit dem Erdreich verbunden sind, insbesondere Bauten; der Grundbesitz eines Hauses (und damit eines Grundstücks) umfasst Objekte, die für den Bau eines Hauses eingesetzt werden (z.B. Fenster).
Essential B. kann nicht mit Sonderrechten belegt werden (der ursprüngliche Vorbehalt des Lieferers verfällt beim Fenstereinbau). in das Bauwerk eingebaut sind ( 95 BGB, sog. alle Objekte, die nach der Verkehrsansicht Teil einer Einheitlichkeit sind. Nach h.M. ist es ausreichend, dass die entsprechende Komponente zu diesem Zwecke zunächst wieder mit anderen Objekten verknüpft werden muss.