Abmahnung E Mail

Vorsicht E Mail

Wirksam auch, wenn kein Zugriff durch Firewall möglich ist. Das muss man ernst nehmen! Die Beklagte hat dem Beklagten eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung per E-Mail zugestellt. Nein, auch Abmahnungen per E-Mail sind wirksam, da es keine rechtlichen Formerfordernisse gibt. Dateifreigabewarnungen per E-Mail sind Betrug oder Fälschung.

Warnungen per E-Mail sind erlaubt und können auch als im SPAM-Ordner eingegangen betrachtet werden.

Am 07.07.2009 (AZ 312 O 142/09) hat das LG Hamburg beschlossen, dass Verwarnungen auch per E-Mail verschickt werden können. Wenn eine solche Warnung dann im SPAM-Ordner landen oder von einer Brandmauer ausgesondert wird, gilt die Warnung weiterhin als eingegangen. Im Falle einer gerichtlichen Entscheidung war es unstrittig, dass der Kläger dem Beklagten eine Verwarnung per E-Mail zukommen ließ, die von der Brandmauer des Beklagten aufrechterhalten wurde.

Die Gefahr, dass eine gesendete E-Mail den Beklagten nicht erreichen kann, trägt nach Einschätzung des Gerichtes der Beklagte, d.h. die Person, die eine Mahnung erhalten hat. Prinzipiell geht das Landgericht davon aus, dass die Last der Vorlage und des Nachweises, dass die Abmahnung nicht eingegangen ist, beim Empfänger, d.h. der gemahnten Partei, läge.

Die Gefahr, dass die Abmahnung auf dem Postwege untergeht, geht nach dieser Auffassung zu Lasten des Beschwerdeführers, da die Abmahnung letztendlich ein Vorteil für den Unterzeichner ist. Wie das Landgericht mitteilte, würden sich diese Prinzipien auch im konkreten Verfahren durchsetzen, in dem die Abmahnung unbestritten per E-Mail verschickt, aber von der Brandmauer des Beklagten gestoppt wurde.

Die Gefahr, dass die E-Mail untergeht, muss daher von der Person getragen werden, die eine Mahnung erhalten hat. Außerdem ist nach Ansicht des Gerichtes auch die vorliegende E-Mail als eingegangen anzusehen. Per E-Mail versandte Warnungen sind eingegangen, wenn sie an eine vom Adressaten für geschäftliche Zwecke benutzte E-Mail-Adresse gesendet wurden und im Briefkasten des Adressaten eintreffen.

Ist die E-Mail in den Einflussbereich des Adressaten eingedrungen, ist der Zugriff zu dem Moment zu unterstellen, zu dem er in der Regel zu erwarten ist. Nach Auffassung des Gerichtes würde es der Ankunft in der Postbox gleichkommen, wenn eine E-Mail der gewohnten Größe in anderen Postfächern durch ein Sicherheitssystem des Adressaten wie eine sogenannte Brandmauer festgehalten und an einem anderen Ort als der Postfach gepuffert würde.

Nach Auffassung des Landgerichtes ist es aufgrund des Eingangs der Kontroll-E-Mail und der Tatsache, dass die E-Mail nicht "zurückkommt", sehr wahrscheinlich, dass die E-Mail auch an einer anderen Anschrift ist. Schlussfolgerung: Sie sollten also sicherstellen, dass die E-Mails, die in den Spam-Filter gelangen, mindestens dahingehend geprüft werden, ob sie nicht nur für Werbezwecke bestimmt sind.

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