Gründe Fristlose Kündigung Vermieter

Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Vermieter

Sonstige Gründe für eine fristlose Kündigung. Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und schwerwiegende persönliche Härte für den Mieter. Kündigung ohne Kündigungsfrist und schwere körperliche Härtefälle für den Vermieter

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können schwere körperliche Härtefälle des Leasingnehmers im Einzelnen dazu führen, dass ein wesentlicher Kündigungsgrund im Sinn von 543 Abs. 1 S. 2 BGB trotz einer wesentlichen Verletzung der Pflicht durch den Leasingnehmer nicht vorliegt. Die 97-jährige Angeklagte mietete 1955 zusammen mit ihrem inzwischen gestorbenen Mann eine Dreiraumwohnung in München und 1963 eine Einraumwohnung im gleichen Haus und Stock.

Der ( "bettlägerige") Angeklagte lebt in der 3-Zimmer-Wohnung und wird seit mehreren Jahren wegen Demenz betreut. Die Angeklagte zu 2 Personen wohnt seit dem Jahr 2000 in der Ein-Zimmer-Wohnung. Die Angeklagte hat den Kläger im Jahr 2015 in mehreren Briefen an die Immobilienverwaltung grob beleidigt. Der Kläger hat sodann die fristlose Kündigung des Mietvertrages nach § 543 Abs. 1 BGB ausgesprochen.

Die Klage auf Räumung1 wurde vom LG München abgewiesen, das LG München I hat jedoch der Beschwerde des Klägers zugestimmt2. Im Falle einer solchen schwerwiegenden Beleidigung ist es offensichtlich, dass die Fortführung des Mietvertrags für den Kläger unzumutbar wäre. Der vom Antragsgegner in Bezug auf 1 vorgetragene persönliche Härtegrund konnte nur im Zuge einer nachträglichen Vollstreckung durch einen Vollstreckungsantrag gemäß 765a ZPO erörtert werden.

In seinem Urteil hat der BGH hervorgehoben, dass die Umstände des Einzelfalles, die bei der Gesamtbetrachtung einer Kündigung nach der allgemeinen Klausel des 543 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen sind, ohne weitere Erschwernisgründe des Pächters umfassen. S. 2 BGB ergeben, dass ein wesentlicher Anlass für eine außerplanmäßige Kündigung aus besonders schwerwiegenden persönlichen Härtegründen des Pächters trotz seiner wesentlichen Pflichtverletzungen nicht vorlag.

Diesbezüglich hätte das LG München I dem Vorbringen des Angeklagten folgen müssen, nach dem 1 der Angeklagten auf die Pflege von 2 des Angeklagten in seinem früheren Wohnumfeld angewiesen ist und bei einem Betreuungswechsel oder einem Ortswechsel schwere gesundheitliche Schäden zu erbringen sind.

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