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Bgb
BuchAktuelles zum Recht auf Schadensersatz nach § 642 BGB
Schadensersatz gemäß 642 BGB wird nur für die Dauer des Annahmeverzuges geleistet, beinhaltet aber auch Risiko und Ertrag sowie die allgemeinen Betriebskosten und Standortgemeinkosten. Durch die Zahlungsunfähigkeit des Rohbauunternehmens und Verzögerungen bei geplanten Lieferungen des vom Bauherrn in Auftrag gegebenen Bauherrn wurde die Durchführung der Bauarbeiten zunächst deutlich verzögert, bis der Bauherr aufgrund des stockenden Baufortschrittes ab Beginn des Jahres 2012 überhaupt nicht mehr in der Lage war, seine Leistung zu erbringen.
In der Folge beanspruchte der Unternehmer in seiner Schlussabrechnung Schadensersatz gemäß 642 BGB für die während der längeren Leistungszeit eingetretenen Lohn- und Materialpreissteigerungen. Der Berufungsgerichtshof gewährt dem Vertragspartner eine Vergütung. Nach Ansicht des Senates besteht ein Schadensersatzanspruch nach § 642 BGB nur während des Annahmeverzuges.
Der AN kann nicht Ersatz der durch den Annahmeverzug entstandenen Lohn- und Sachkosten fordern, sondern erst danach. Die Formulierung "angemessene Entschädigung" in 642 Abs. 1 BGB macht klar, dass der Schadenersatzanspruch nach § 642 BGB kein umfassender Schadenersatzanspruch ist, sondern ein verschuldensunabhängiger sui generis-Anspruch, auf den die Bestimmungen der §§ 249 ff.
Im Übrigen entfällt die Bestimmung des 643 BGB, wenn der Kunde die durch den Annahmeverzug des Kunden entstehenden Mehraufwendungen gemäß 642 BGB in jedem Fall annähernd vollständig ersetzt bekommen würde. Es steht dem AN jedoch offen, den gesamten Schadenersatz gemäß 6 Abs. 6 VOB/B zu verlangen.
Dies gilt auch für den Schaden, der nach Ablauf des Annahmeverzuges entsteht. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine Verletzung der Pflicht des Kunden und seines Verschuldens, die im konkreten Einzelfall nicht vorlag. Selbst wenn dies für die Entscheidung nicht mehr relevant war, hat der Bundesrat explizit klargestellt, dass bei der Beurteilung der Vergütungen nach 642 Abs. 2 BGB die "Höhe der zugesagten Vergütung", die auch den in dieser Vergütungen enthaltenen Gewinnanteil, das Risiko und die allgemeinen Betriebskosten umfassen kann, zu beachten ist.
Die Auftragnehmerin kann nicht den Ersatz der durch den Annahmeverzug des Bestellers entstandenen Aufwendungen fordern, sondern erst danach über die unverschuldete Bestimmung des 642 BGB, jedoch nur dann, wenn sie eine Pflichtverletzung des Bestellers nachweisen kann. Das ist für den Auftraggeber von Nachteil, da die notwendige Verletzung von Pflichten oder das Versäumnis des Auftragnehmers ausbleibt.
Sollte dies jedoch der Fall sein, so ist es folgerichtig, dem Auftraggeber den Anspruch auf Schadensersatz zu verweigern. Nur so werden die Belange der Parteien des Bauvertrages ausreichend berücksichtigt. Die Formulierung, die nur " Schadenersatz " und die sonst entbehrliche Möglichkeit der Kündigung nach 643 BGB sieht, spricht ebenfalls für die Interpretation durch den Bundesrat.
Der BGH läßt den Unternehmer aber auch mit dieser Wahl nicht im Stich. Letzterer wird seinen Schadenersatzanspruch nach 642 BGB einschließlich der Aufschläge für AGK, BGK und Risiko und Profit endlich geltend machen können, ohne von der persönlichen Meinung des zuständigen Gerichtes abhängig zu sein. Das ist folgerichtig, da der BGH bereits früher betont hat, dass es sich bei dem Schadenersatzanspruch nach 642 BGB nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen unverschuldeten sui generis-Anspruch handele, für den die Bestimmungen der §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten.
Wenn die Forderung nicht als Entschädigung gedacht ist, hat sie einen ähnlichen Wesenszug wie die Gegenleistung. Die Vergütungen beinhalten aber auch Risiko und Ertrag, die allgemeinen Betriebskosten (AGK) und die Gemeinkosten der Baustelle (BGK). Dementsprechend muss der Vergütungsanspruch nach 642 BGB auch diese Vergütungsbestandteile einbeziehen. Weiterer Schluss Der Bundesrat musste nicht darüber befinden, ob eine Beschreibung des Baufortschritts auch für den Antrag nach 642 BGB vonnöten war.
Von der Klärung des Senates, dass der Antrag nach § 642 BGB ein unverschuldeter sui generis-Anspruch ist, auf den die §§ 249 ff. Demnach hat der AN nur nachzuweisen, dass er in dem fraglichen Zeitpunkt nicht in der Lage war, Dienstleistungen zu leisten, obwohl er seine Fertigungsmittel zur Verfügung hielt und bereit war, Dienstleistungen zu erbringt.