Filesharing Urteile

File-Sharing Urteile

Ein Meilenstein im Kampf gegen Massenwarnungen bei Filesharing-Verfahren". WG: Ist der Eigentümer der Verbindung für illegale Dateifreigabe verantwortlich? Beurteilungen Urheberrecht, Filesharing, Abmahnung, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, unerlaubte Nutzung von Bildern bei eBay. Entscheidungen über Urheberrechtsverletzungen aufgrund von Filesharing. Kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) über das Filesharing entschieden.

Filesharing, die zehn jüngsten Urteile

Für eine unterlassene Nutzung des Internet-Zugangs über WLAN und einen Tor-Ausgangsknoten haften die Anbieter nicht nach der neuen Fassung des 8 Abs. 1 S. 2 des Telemediengesetzes*, die seit dem 13. 10. 2017 in Kraft ist, obwohl sie nicht für Urheberrechtsverletzungen haften, die über ihre Internetverbindung im Rahmen von Filesharing begangen werden. Das hat der BGH in seinem Beschluss angekündigt.

Der eine Ehepartner kann die Verantwortung für den illegalen Dateitausch dadurch abwehren, dass er behauptet, dass der andere Ehepartner auch die Internetverbindung nutzt. Es ist nicht erforderlich, die Internet-Nutzung des anderen Ehepartners zu belegen oder den Computer des anderen Ehepartners auf das Vorliegen von Filesharing- Software zu überprüfen. Wenn ein Verbindungseigentümer an Urheberrechtsverstöße erinnert wird, ist er nach einer Warnung im Zuge seiner Überwachungspflicht dazu angehalten, die von jugendlichen Personen verwendete Geräte auf das Vorliegen der von den Warnungen betroffene Software oder Datei zu überprüfen.

Ein WLAN-Hotspot muss vom Netzbetreiber in jedem Fall nach einer Warnung vor einer Urheberrechtsverletzung über die Verbindung mit einem Kennwort gesichert werden. Es ist unerheblich, ob der Operator im privaten oder gewerblichen Bereich aktiv ist. Die Nichtbereitstellung von Sicherheiten kann zu einer Unterlassungshaftung führen. Wenn ein Teilnehmer für illegale Dateifreigabe über seine Verbindung haftbar gemacht wird, reicht es nicht aus, dass er seine Taten bestreitet und erklärt, dass die Urheberrechtsverletzung von einem anderen Benutzer der Verbindung begangen worden sein könnte.

Zumindest muss er die Benutzer anführen. Heute befasste sich der Erste Zivile Senat des Bundesgerichtshofes, der unter anderem für das Urheberrecht zuständig ist, mit der Fragestellung, ob im Fall einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing die dem Rechteinhaber vom Endkundenbetreiber zur Verfügung gestellten Informationen, die sich vom Netzbetreiber unterscheiden, einem Beweisverwertungsverbot im Verfahren gegen den Teilnehmer unterliegen, wenn die gerichtliche Erlaubnis nach § 101 Abs. 9 UrhG* nur für die vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Informationen, nicht aber für die vom Endkundenbetreiber bereitgestellten Informationen erteilt wird.

Das Bereitstellen und der Betrieb einer Internetplattform für den Austausch von geschützten Werken wie "The Pirate Bay" kann eine Urheberrechtsverletzung sein. Selbst wenn die fraglichen Arbeiten von den Benutzern der Tauschbörse im Internet zur Verfügung stehen, spielt der Operator eine wichtige Funktion bei der Verfügbarkeit dieser Arbeiten. Wenn ein Abonnent im Zuge der ihm übertragenen Ermittlungen den Familiennamen des Familienangehörigen erfährt, der eine Tauschbörse im Internet verletzt hat, muss er seinen eigenen Name preisgeben, wenn er seine eigene Überzeugung abwehren will.

Auch der BGH hatte sich wieder mit Haftungsfragen für die Beteiligung an Tauschbörsen im Internet zu beschäftigen. Werden Musikalben unbefugt über die Internetverbindung einer Gastfamilie mittels Filesharing-Software im Internet ausgetauscht, so sind die Erziehungsberechtigten für die Urheberrechtsverletzung haftbar, wenn sie wissen, welches ihrer beiden Kind die Verletzung begeht, sie aber nicht als "Täter" bezeichnen.

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