Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Strafe wegen Illegalen Downloads
Sanktion für illegale DownloadsIllegales Herunterladen: Umgang mit Warnungen
Unzulässige Downloads aus dem Netz sind zunächst kostenfrei, können aber plötzlich kostspielig werden. Wer dabei ertappt wird, trifft meist auf eine Warnung mit hohem Anspruch im Postfach - Beträge von 600 bis 1800 Euro sind keine Seltenheit, sagt Anneke Voss von der Konsumzentrale Hamburg. In der vergangenen Woche verabschiedete der Deutsche Bundestag ein Bundesratsgesetz, das eine Obergrenze von 147,56 EUR für die Anwaltsgebühren für das erste Mahnschreiben vorsieht.
Daher müssen sich die Konsumenten weiterhin an die nachfolgenden Hinweise zum Verhalten bei Warnungen halten. 2. Im Regelfall seien die Unterlassungsansprüche sehr eng gesteckt, so Voß. Wer die Warnung missachtet, wird belangt, wobei die Preise nur weiter ansteigen. "Es gibt einige Anwaltskanzleien, die nicht lange brennen", sagt der Verbraucherschützer.
Unterlassungserklärungen gehören zu jeder Mahnung. "Dabei handelt es sich oft um sehr weit reichende Formulierungen", so Voß. Trinkgelder gibt es im Netz, aber auch viele gefährliche halbe Kenntnisse. Verhandlungsoptionen prüfen: "In der Regel werden die Warnkosten beliebig festgelegt", so Voß. Entschuldige, dass "Das waren meine Kinder" oder "Jemand hat mein W-LAN benutzt" stimmt, aber sie können normalerweise nicht aushelfen.
"Ich würde nicht zu viel hoffen ", sagt Voß. Herunterladen gefangen - was tun?
Warnungen: Neu: Sanktionen für rechtswidrige Downloads
Warngebühren für illegale Downloads dürfen nach einer Änderung des Gesetzes höchstens 155 EUR ausmachen. Allerdings sollten Konsumenten dies nicht als Freikarte für Urheberrechtsverstöße ansehen, meint die Konsumentenzentrale Sachsen. Da zu den bloßen Abmahnkosten, also den Anwaltskosten für den Gegner, noch ein weiterer Bedarf von dem Beschädigten auf Schadenersatz kommt. Damit könnte sich die Gesamtsumme der Ansprüche für unrechtmäßig heruntergeladene Spielfilme oder Musiktitel auch in den nächsten Jahren zu einem "beträchtlichen Betrag" aufstocken.
Natürlich müssen Sie auch die anfallenden Rechtsberatungskosten selbst aufbringen. Dieser Button befindet sich auf den Bedienelementen von modernen TV-Geräten.
Neue Gesetzgebung: Herunterladen aus illegalen Quellen illegal
Bei der Urheberrechtsreform wurde erstmalig beschlossen, dass Downloads aus illegalen Quelltexten nicht erlaubt sind. Zum ersten Mal wird festgelegt, dass eine Abschrift eines kopiergeschützten Werks illegal ist, wenn es keine rechtmäßige Einreichung gibt. Im Einzelnen heisst es in dem Entwurf: "Vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 gilt keine Reproduktion für den persönlichen oder persönlichen Bedarf als erfolgt, wenn sie mit Unterstützung des Reproduktionsstücks der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird oder wenn zu diesem Zwecke ein offenkundig unrechtmässig hergestelltes oder der Allgemeinheit zugängliches Modell benutzt wird.
Das bedeutet, dass beispielsweise das Downloaden von Film oder Musiktitel gesetzeswidrig ist. Bisher galt als einzige gesetzliche Vorschrift, dass das Hochladen, zum Beispiel auf P2P-Tauschbörsen, verboten ist. Dementsprechend wurde bereits im Urteil des ACI Adam ECJ vom 4. Mai 2014 festgestellt, dass Vervielfältigungen aus unrechtmäßiger Herkunft nicht unter die Vorschriften über die private Vervielfältigung und damit auch unrechtmäßig sind.
Die Gesetzesergänzung ist laut Feiler eine "grundsätzlich begrüßenswerte Klarstellung", da nun klar festgelegt ist, was bei der Festlegung der Festplattenumlage zu berücksichtigen ist. "In der anstehenden Debatte darüber, wie viel bezahltes Bildmaterial auf einer Durchschnittsfestplatte ist, darf nur das in Betracht gezogen werden, was von einer legalen Stelle stammt und eigentlich als private Kopie betrachtet wird", sagt Feiler.
Laut Féiler können Benutzer wegen des Herunterladens von urheberrechtsgeschütztem Bildmaterial strafrechtlich verfolgt werden. "Die Vergütung beläuft sich auf das Zweifache der entsprechenden Lizenzgebühr", sagt er. Wenn der heruntergeladene Spielfilm für ca. 15 EUR erworben werden könnte, würde die Vergütung 30 EUR betragen. "Internet-Provider sind nicht befugt, die IP-Adressen ihrer Kundschaft bei Urheberrechtsverletzungen preiszugeben", sagt er.
Feiler zufolge sollte man sich aber nicht in Gefahr bringen. "Das ist eine begleitend vergängliche Reproduktion, die nichts mit privater Nachahmung zu tun hat", sagt Feiler.