Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Unterlassungserklärung Unwahre Tatsachenbehauptung Muster
Falschbehauptung von Tatsachen MusterÜberblick
Bei dem Allgemeinen Recht auf Personalität ("APR") handelt es sich um ein uneingeschränktes, ganzheitliches Recht auf Respektierung und Entwicklung der Person, das in erster Linie juristischen Menschen zukommt, nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber auch Gesellschaften in Gestalt eines sogenannten Unternehmerpersönlichkeitsrechts (im Detail sehr kontrovers, siehe BGH, Beschluss vom 11.03.2008, Az. VI ZR 7/07).
Damit die " fliessende " Sache dennoch juristisch erfahrbar wird, hat die Rechtswissenschaft unterschiedliche Bereiche mit unterschiedlichen Schutzniveaus durchlaufen. Das schwächste Maß an Schutz liegt in der öffentlichen Sphäre, in der sich der Betreffende bewußt in der öffentlichen Wahrnehmung bewegen oder ausdrücken kann, und in der sozialen Sphäre, die den Berufs-, Politik- oder Freiwilligenbereich beschreibt.
Interventionen sind generell verboten und müssen einer strikten Proportionalitätsprüfung unterzogen werden. Den höchsten Schutz gibt es im Privatbereich, der zum Beispiel die emotionale Innenwelt oder den sexuellen Raum, aber auch den Ehrenkern umfasst. Die Zulässigkeit einer Aussage wird im Kern durch ihre Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäusserung bestimmt.
"Andererseits ist die Behauptung von Tatsachen ein Ausdruck, der der sachlichen Aufklärung und damit der Beweisführung dient (vgl. dazu die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hofs vom 13.04.
Der Schlussstrich wird gesetzt, wo die Unwahrheit sich ausbreitet oder wo Menschen verleumdet werden. Daumenregel: Absichtlich falsche Tatsachenaussagen sind prinzipiell inakzeptabel. Wahrheitsgemäße Angaben sind generell erlaubt, sofern sie nicht die Rechte des Betreffenden beeinträchtigen. Als Beispiel für wahrheitsgemäße, aber unzulässige Tatsachenangaben gelten solche, die die Privatsphäre des Betreffenden beeinträchtigen.
Mit der einstweiligen Verfügung soll der Rechtsverletzer in Zukunft von bestimmten öffentlichen Erklärungen Abstand nehmen. Das Unterlassungsrecht ist möglich, z.B. bei falschen Tatsachenaussagen, aber auch gegen ursprüngliche korrekte Tatsachenaussagen, wenn sich deren Unrichtigkeiten später herausstellen. Des Weiteren existieren Ansprüche auf Unterlassung auch gegen Wertermittlungen in Gestalt von Missbrauchskritik, nicht aber gegen tatsächliche Tatsachenansprüche.
Im Falle von zweideutigen Aussagen ist das als Verletzung von Persönlichkeitsrechten geltende Einvernehmen als alleinige Grundlage für den Abmahnungsanspruch zu nehmen, da man in Zukunft von der Person, die die Erklärung abgibt, eine klare Aussage einfordern kann. Grundvoraussetzung für das Unterlassungsrecht ist die Gefährdung des Persönlichkeitsrechts (Erstinspektionsrisiko oder Wiederholungsgefahr). Dem Betroffenen steht eine strafrechtliche Unterlassungserklärung zu. Lehnt der Rechtsverletzer die Herausgabe ab und werden die Unterlassungsklagen vor Gericht erhoben, entsteht ein Veröffentlichungsanspruch auf den Inhalt des Urteils.
Die Klage kann nur im Zusammenhang mit Tatsachenvorwürfen stehen und zwingt den zuständigen Herausgeber und ggf. den Verlag, eine Version der Tatsachen des Betreffenden in der Pressearbeit zu publizieren. Ungeachtet der Wahrheit sind wir dazu gezwungen, diese Gegenerklärung zu drucken " Im Rahmen eines Verfügungsverfahrens ist es nicht erforderlich, die Gefährdung einer Forderung nachzuweisen.
Dabei ist es unerheblich, ob der Inhalt der Gegenerklärung korrekt ist oder nicht. Zusätzlich zur Widerklage gegen Tatsachenvorwürfe im engeren Sinn wird eine Widerklage gegen den Anschein erhoben, dass nach dem VerstÃ?ndnis des unvoreingenommenen Mitteilenden eine medienÃ?bergreifende Mitteilung "zwischen den Zeilen" oder der Gesamtkontext des Schriftbildes mittels einer Bedeutungsinterpretation als möglich angesehen wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Dezember 2006, Rechtssache 14 U 140/06; LG Berlin, Urteile vom 23. April 2009, Rechtssache 27 O 278/09).
In einigen Fällen wird auch die Option bekräftigt, gegen eine Gegenerklärung vorzugehen. Selbstverständlich darf die Gegenerklärung keinen kriminellen Inhalt enthalten. Der Betreffende darf nicht in eine schlechtere Lage gebracht werden als die Verlagsmedien. Grundlage für Ansprüche: Landespressegesetz ( 10 MusterPresseG), 56 RStV etc. Unter dem Stichwort "Berichtigungsansprüche" werden Ansprüche auf Beseitigung zusammengefaßt, die der Betreffende - abhängig von der zugrundeliegenden Aufstellung - gegen den Erklärenden durchsetzen kann.
Dazu gehören folgende Ansprüche: Der Anspruch auf Widerruf dient der vollständigen Beseitigung der falschen Tatsachenbehauptung des Rechtsverletzers. In meinem Blogpost vom 3. April 2015 habe ich behauptet, dass Max Mustermann einen Mann in Mustermann gestohlen und anschließend von der Kriminalpolizei verhaftet wurde. Diesen Anspruch nehme ich als falsch zurück. Ziel des Nachbesserungsanspruchs ist es, dass individuelle Zusätze durch den Rechtsverletzer veröffentlicht werden, die die Falschbehauptung ausgleichen.
Im Blogeintrag vom 3. April 2015 habe ich behauptet, dass Max Mustermann einen Mann in Mustermann ausgeraubt und verprügelt hat. Den Vorwurf, dass Max Mustermann den Mann nur beklaut hat, korrigiere ich. Bei der Nachforderung ist die geltend gemachte Forderung um die bisher fehlenden Sachverhalte zu ergänzen. Im Jahr 2015 habe ich behauptet, dass eine Untersuchung gegen Max Mustermann begonnen wurde.
Der Rechtsverletzer muss sich in jedem Fall von der Originalaussage abgrenzen. Korrekturansprüche bestehen nicht nur für Tatsachenvorwürfe im eigentlichen Sinn, sondern auch für die Frage, ob dem Betrachter eine gewisse Beantwortung vorgeschlagen werden soll ("Udo Jürgens: Im Schlaf mit Caroline? Im Gespräch beantwortet er deutlich mehrdeutig" - BGH, Urteile vom 09.12. 2003, Az. VI ZR 38/03).
Es kann zeigen, dass der Fragensatz keine "echte Frage" beinhaltet, sondern die unwahre Aussage einer Fakten. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Gutachten auf unrichtige Tatsachenaussagen beruht oder wenn wesentliche Fakten für die Gutachtenbildung unterdrückt werden. Dem ersten Ausdruck müssen wie beim einstweiligen Rechtsschutz der Verzicht, die Aufhebung, die Richtigstellung oder die Veränderung der Darstellung, der Umfang und die Wahrnehmbarkeit genügen.
Im Fall eines Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) hat der Rechtsverletzer den Sachverhalt wieder herzustellen, der ohne das Schadenereignis bestanden hätte, §§ 249 ff. Bei schwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts, bei denen die Folgen der Verletzung durch die Rechtsmittel Gegenerklärung, Rücktritt und Auslassung nicht ausreichend kompensiert werden können, entsteht ein zusätzlicher Ersatzanspruch auf Schadensersatz des nicht greifbaren Sachschadens in Geld.
Das Vorliegen einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung, die eine finanzielle Entschädigung verlangt, richtet sich vor allem nach der Wichtigkeit und dem Umfang der Intervention, der Ursache und Motivation des Akteurs und dem Ausmaß seines Versagens und kann nur auf der Grundlage der Gesamtumstände des Einzelfalls bewertet werden (BGH, Entscheidung vom 24. November 2009, Rechtssache VI ZR 219/08 - Esra).
In der Beurteilung der finanziellen Entschädigung sind der Aspekt der Zufriedenheit des Geschädigten, der Gedanke der Prävention und die Stärke der Verletzung von Persönlichkeitsrechten Bewertungsfaktoren, die je nach Sachlage unterschiedliche Auswirkungen haben können (BGH, Entscheidung vom 5. Oktober 2004, Rechtssache VI ZR 255/03 - Prominenkinder). Die Geldforderung ist daher in der Regel nicht erblich.
Zum Beispiel urteilte das Berliner Landesgericht, dass für die über Facebook, Twitter und Myspace verteilten Aussagen ".... du Nutte! "wie eine Mixtur aus Der Witzbold, nem Schimpanse, Michel Jackson und Tatjana Gsell" sowie "hat ein so ekelhafter Cellulite-Körper gepfui Teufel" eine finanzielle Entschädigung von EUR 8.000,00 gezahlt werden müssen (LG Berlin, Urteile vom 13.08.2012, Az. 33 O 434/11).
Gegen den Zuwiderhandelnden steht dem Betreffenden ein Rechtsanspruch auf Übergabe dessen, was er durch die Verletzung von Persönlichkeitsrechten erlangt. Erwirbt der Rechtsverletzer z.B. durch die Verletzung von Persönlichkeitsrechten einen Profit, muss dieser an den Betreffenden abgetreten werden. Die Herausgabeansprüche stehen dem Schadensersatzanspruch gleich; sie setzen kein Verschulden voraus. Obige Forderungen sind immer gegen den Rechtsverletzer gerichtet, d.h. gegen den direkt haftenden Verursacher der Verletzung von Persönlichkeitsrechten.
Findet die Streichung nicht oder nicht ausreichend statt, besteht ein Anspruch auf Unterlassung gegen den Betreiber, der gegebenenfalls auch vor Gericht geltend gemacht werden kann. Wurde der Antrag auf Streichung gerechtfertigt, muss der Betreiber dem Geschädigten die Gesamtkosten des Prozesses ersetzen - natürlich nur dann, wenn ein Anspruch auf Unterlassung gegen den Betreiber besteht, was nicht der Fall ist, wenn der Betrag auf erstes Anfordern rasch gestrichen wurde.
Auch in diesem Falle gibt es keinen strafrechtlichen Unterlassungsanspruch. Auch ist der Internetforenbetreiber nicht zur Offenlegung von Benutzerdaten gezwungen. Der Geschädigte muss eine Anzeige stellen und die Untersuchungsakte einsehen (AG München, Entscheidung vom 03.02. 2011, Ref. 161 C 24062/10).
So hat das Berliner Berufungsgericht im Jahr 2009 einen einstweiligen Rechtsschutzanspruch gegen Google geltend gemacht, wenn das betroffene Unterzeichnerunternehmen zuvor von dem Geschädigten darüber informiert worden war, dass im Ausschnitt unzutreffende Tatsachenaussagen gemacht wurden und von Google keine Änderungen vorgenommen wurden (KG Berlin, Entscheidung vom 3. November 2009, Ref. 9 W 196/09). Das OLG Hamburg wies die Verantwortlichkeit von Google für diffamierende Aussagen in den Recherchenergebnissen (Snippets) zurück (OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Mai 2011, Ref. 3 U 67/11), da Google keine eigenen Beiträge verbreitet, sondern nur solche externen Beiträge anbietet, die im Internet bereitstehen.
Andererseits hat das Landesgericht Hamburg entschieden, dass Google in Einzelfällen personenrechtsverletzende Preview-Bilder aus der Google-Bildsuche herausnehmen muss (LG Hamburg, Urteile vom 24.01.2014, Az. 324 O 264/11). Google ist nach Auffassung des Landgerichts Berlin nicht dazu angehalten, die Rechtmässigkeit von rechtswidrigen Angaben Dritter auf Google Maps vor deren Veröffentlichung zu prüfen.
Sollte jedoch nach dem Verweis auf eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten keine Streichung erfolgen, haften wir selbst ( "LG Berlin", Urteile vom 05.04.2012, Az. 27 O 455/11). Da bisher davon ausgegangen wurde, dass die "Autocomplete"-Funktion, mit der dem User nach wenigen Eingaben beliebte Begriffe zur direkten Auswahl angeboten werden, nicht zu einer Verantwortlichkeit von Seiten von Google für mögliche Verletzungen von Persönlichkeitsrechten führen kann (OLG München, Urteilsbegründung vom 28.01.2007).
Der Bundesgerichtshof hat nun beschlossen, dass Google bei Persönlichkeitsverletzungen (BGH, BGH, Urteile vom 14.05.2013, Ref. VI ZR 269/12) die Wortkombination aus den automatisierten Angaben seiner Suchmaschinen entfernen muss (sog. "Autocomplete-Funktion"). Bei einer Medienverletzung, z.B. durch das Recht auf ein eigenes Wort oder das Recht auf persönliche Ehrerbietung, kann der Betreffende vom Rechtsverletzer (z.B. Verfasser eines Beitrags und/oder Herausgeber) Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen (§§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 BGB).
Unterlässt der Mahner eine Unterlassungserklärung mit Strafklausel, kann eine vorläufige Anordnung und / oder eine Anordnung erforderlich sein. Ist die Meldung, wie im vorstehenden Beispiel, fehlerhaft, kann der Betroffene auch Anspruch auf Rücktritt, Korrektur, Gegendarstellung oder Nachbesserung haben. Ausschlaggebend ist auch hier, ob eine Tatsachenaussage oder eine Meinungsäusserung vorlag.
Letzteres steht unter dem verfassungsmäßigen Schutze der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und kann nur dann in vereinfachter Form verfolgt werden, wenn die betreffende Person als diffamierend (formelle Beleidigung, diffamierende Kritik usw.) bezeichnet wird. Der Hauptsitz und die Aktivitäten der beiden Unternehmen befanden sich in Karlsruhe bzw. Berlin, die strittige Sache wurde in Stuttgart begangen. Nutzen Sie unser unverbindliches und kostenloses Erstgespräch.