Streitwert Feststellungsklage Arbeitsrecht

Wert im Streit Erklärungsklage Arbeitsrecht

), bewertet mit einem Brutto-Monatsgehalt. Erklärungsklage für wiederkehrende Dienstleistungen - und deren Streitwert. Wert der wiederkehrenden Dienstleistungen im Streitfall, Rabatt auf Antrag auf Feststellungsentscheidung. In den letzten Jahren hat er eine eigene Rechtsprechung zum Streitwert entwickelt. "("Schleppnetzapplikation") erhöht den Wert nicht, wenn die Parteien im Prozess nicht über einen weiteren konkreten Fall streiten.

Prozesswerte in Arbeitsgerichtsverfahren von A (Abfindung) bis C (Bescheinigung)

Unterschätzte Positionswerte führen zu gebührenrechtlichen Nachteilen - insbesondere bei Arbeitsrechtsmandaten. Damit dies nicht passiert, erklärt "BRAGO professionell" in der alphabetischen Ordnung die strittigen Beträge für Schlüsselwörter von A1 wie "Abfindung" bis A2 wie "Zeugnis" unter Beachtung der geltenden Rechtssprechung - hier: Feststellungsklage, Befreiung, Geschäftsführung und Trinkgeld.

Feststellungsklage: Alle arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen über den Fortbestand des Unternehmens werden als Feststellungsklage erfasst. Hierbei gilt die Sonderregelung des 12 Abs. (' 7) ARGG, nach der der unbeschnittene Betrag eines Quartalsgehalts zu Grunde zu legen ist. Andere Feststellungsverfahren sind nach eigenem Gutdünken nach 3 ZPO zu beurteilen: Im Falle der positiv - beanspruchenden - Feststellungsklage sind wegen des im Vergleich zur Feststellungsklage niedrigeren Prozessziels 20 v. H. abzusetzen (BGH 11.1. 51, MPG 51, 151; BAG 18.4. 61, AP Nr. 6 bis 3 ZPO; LAG Hamm 24. 8. 86, DB 86, 1984).

Im Negativ - Ablehnungs - Feststellungsverfahren ist der gesamte Streitwert zu beurteilen (BGH 23.9. 70, NJW 70, 2055; BAG 19.7. 61, AP Nr. 7 zu 3 ZPO; LAG Hamburg 12.7. 93, Az: 6 Ta 16/93, AGS 93, 68; LAG Düsseldorf 13.4. 88, Az: 7 Ta 131/88, JurBüro 88, 1234).

Wenn die Verknüpfung eines erforderlichen Feststellungsantrages nach 4 S: 1 KG mit einem allgemeinen Feststellungantrag nach 256 Abs. 1 ZPO (vgl. die Zulassung und die sogenannte "Schleppnetzfischerei"): EzA § 4 EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 33 = DB 88, 1758; 13.3. 97, EzA 4 EzA § 4 EzA n. F. Nr. 57; 27.1. 94, EzA 4 EzA § 4 EzA n. F. Nr. 48; 16.3. 94, EzA § 4 EzA n. F. Nr. 49; ZENZEL, DB 97, 1869; ZIEHMANN, BRAK-MITT. 97, 244).

Der Mitarbeiter wird von dem Wagnis befreit, dass das Anstellungsverhältnis nicht durch weitere Meldungen erlischt. Eine etwaige Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses muss daher separat gerichtlich angefochten werden ("selektiver Streitgegenstand"). Der Rechtsanwalt hat auf die Beachtung der individuellen Rügefristen zu achten: 4 S. 1 KG für die ordnungsgemäße Beendigung, 13 Abs. 1 S. 1, 4 S. 1 KG für die außerplanmäßige Beendigung, 1 Abs. 5 S. 1 BGB für die vorläufige Vereinbarung und 113 Abs. 2 S. 1 BGB für die Beendigung durch den Insolvenzverwalter.

Anmerkung: Laut Aussage von Herrn Dr. W. Bitter sollte die Anfrage lauten: ".... dass das Anstellungsverhältnis nicht durch die reguläre und/oder ausserordentliche Beendigung des.... beendet wurde, sondern weiterhin besteht und nicht durch andere Kündigungsgründe beendet wird" (DB 97, 1407, 1409). dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Beteiligten durch die....

wurde nicht aufgehoben, sondern fährt fort" (a.a.O.); hier ist dann in der Klageschrift klarzustellen, dass eine separate Sammelklage gemäß 256 Abs. 1 ZPO erstattet wird. Ein kombiniertes Feststellungsurteil wird erlassen: Mit der ersten Entlassung, die in erster Instanz angegriffen wird, wird das Anstellungsverhältnis nicht gekündigt. Durch den zweiten Kündigungsgrund wird das Anstellungsverhältnis jedoch sechs Monaten später aufgehoben.

Mit einer Durchschnittsvergütung von monatlich 4000 DEM ergibt sich aufgrund der gemeinsamen Anmeldungen ein einfacher Regelansatz von 12.000 DEM und 24.000 DEM. Die einzige vorsorgliche Anwendung, die mangels weiteren Kündigungsgrundlagen unberechtigt ist, erhöht den Streitwert. Jedoch ist der generelle Erklärungsantrag nur begründet, wenn die Gefahr besteht, dass im Laufe des aktuellen Prozesses nach der ersten weiteren angefochtenen Entlassung weitere Kündigungsgründe auftauchen.

Im PKH-Prozess wird das Landgericht auch einen solchen Streitwertantrag prüfen, aber PKH in dieser Hinsicht mangels Erfolgsaussicht nicht einräumen. Die Zwickmühle lautet: Verweist der Auftraggeber im aktuellen Prozess auf weitere Kündigungstatbestände, die den Streitwert erhöhen, gibt der Rechtschutzversicherer eine Zusage mit unverzüglicher Unterrichtung ab. Erfolgt ein solcher Erklärungsantrag dagegen nur als Vorsichtsmaßnahme, ist kein versicherter Fall entstanden und keine Zahlungspflicht des Rechtschutzversicherers entstanden, wenn der Auftraggeber nicht auf weitere Kündigungsgründe verweist.

Die diesbezüglich nicht zulässige Anwendung erhöht jedoch den Streitwert und führt zu höheren Aufwendungen für den Auftraggeber. Befreiung: Die Beurteilung einer Befreiungsvereinbarung ist umstritten: Die Weiterzahlung der vertraglichen Vergütung bis zum Ende der regulären Frist bei gleichzeitiger Vereinbarung der Arbeitsfreigabe kann nach Ansicht des LAG Hamm nur dann eine Steigerung des Vergleichswertes begründen, wenn der Mitarbeiter ansonsten die Vergütungsansprüche oder den Arbeitsanspruch rechtskräftig geltend gemacht hat (17.3. 94, Az: 8 Ta 465/93, NZA 94, 912 = AnwBl. 95, 155).

Andererseits hat die LAG Köln in einer Verfügung vom 28. Juni 1995 festgestellt, dass die unwiderrufliche Entlassung des Mitarbeiters in einem Gerichtsvergleich einen eigenen Streitwert hat; die Höhe der für den Entlassungszeitraum zu zahlenden Entlohnung ist sachgerecht (AZ: 13 Ta 144/95, ARST 96, 18; siehe auch Arand/Faecks, NZA 88, 281, die glauben, dass der Streitwert der vereinbarten Entlassung in der Regel nur 50 vom Hundert des im Entlassungszeitraum entstehenden Arbeitseinkommens beträgt).

Geschäftsführender Gesellschafter Dispute: Als Gesellschaftsorgan ist der Gesellschafter kein Angestellter im Sinne des 12 Abs. 7 S. 1 ARGG. Die Begrenzung des Streitwertes gilt daher nicht. Es liegt im eigenen Ermessen nach § 3 ZPO. Im Falle einer Nichtigkeitsklage auf Erklärung der Beendigung eines Mitglieds des Organs einer Rechtsperson hat das Oberlandesgericht Hamm den Streitwert nach § 9 ZPO, § 12 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GKG.

Das gilt auch, wenn das ArbG den Rechtsstreit an ein Zivilgericht verweist. Nach § 17 Abs. 3 HGB ist das Zweieinhalbfache des Jahresbetrages als Grundlage für den Streitwert für einen Anspruch auf Zahlung der laufenden Bezüge zu verwenden. Im Falle einer Feststellungsklage ist ein Abzug von 20 Prozent vorzusehen. Gratifizierung: Es ist umstritten, ob im Entlassungsschutzverfahren nach 12 Abs. 7 S. 1 ARGG (BRAGO profi 3/97, 10; BRAGO profi 2/98, 7) die Boni pro rata temporis zur Ermittlung des Streitwertes zu beachten sind.

Sind die Zuwendungen jedoch freiwillig und können nach herrschender Meinung nicht bei der Ermittlung des Streitwertes herangezogen werden. Wenn Befriedigungsansprüche quantifiziert und als Erfüllungsklage erhoben werden, ist der Streitwert gleich dem Anspruch.

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