Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Internet Abmahnung
Warnhinweis InternetVorsicht im Internet
Die Anzahl der Verwarnungen wegen Rechtsverstößen im Internet ist in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Diese Zunahme ist vor allem darauf zurückzuführen, dass neben Website-Providern und anderen digitalen Dienstleistern immer mehr Privatleute davon betroffen sind, weil sie selbst oder Verwandte im Haus, wie etwa Kleinkinder, gegen das geltende Recht im Internet verstossen.
Eine indirekte Verbindung mit einer Gesetzesübertretung über die so genannte Stöererhaftung ist ausreichend. Das ist z.B. der Fall, wenn andere Mitbenutzer Musik und Video in illegale Filesharing-Netze über ihren eigenen Internetzugang anbieten, wie es in WGs oder Mehrpersonen-Haushalten passieren kann. Eine solche Verantwortlichkeit für Anbieter von Internet-Zugängen (z.B. in Cafés oder Hotels) über kabellose Ortsnetze (WLAN) wurde jedoch durch eine Novelle des TMG 2017 beschränkt oder aufgehoben.
Einige Anwälte und Anwaltskanzleien haben das Warnsystem zudem als lohnendes Business-Modell aufgedeckt. Häufig kommt es dabei zu einer beleidigenden Verwendung von Warnungen. Das kann der Fall sein, wenn so genannte "Warnwellen", die zum Teil automatisiert sind, weniger auf die Abschaffung von Urheberrechtsverstößen als vielmehr auf Anwaltsgebühren und Schadensersatzforderungen als weitere Einnahmequelle abzielen.
Mit einer Verwarnung soll ein Rechtsstreit umgangen werden, bei dem derjenige, der seine Rechte im Umgang mit der Gegenpartei und im außergerichtlichen Vergleich mit der Gegenpartei missachtet hat. Warnhinweise im Internet können sein: Verletzungen des Markenrechts, z.B. der Auktionsportale. Urheberrechtsverstöße im Internet.
Das Spektrum möglicher Urheberrechtsverstöße erstreckt sich von der rechtswidrigen Verwendung von Filesharing-Diensten bis hin zur gedankenlosen Verbreitung von Bild- und Videomaterial in Social Networks. Wie kann ich im Falle einer Verwarnung vorgehen? Wenn eine Warnung im Postfach landen sollte, ist der Schlag für den Anfang großartig. Nichtsdestotrotz ist es das Allerwichtigste, ruhig zu bleiben und zu kontrollieren, was tatsächlich benötigt wird.
Die konkreten Inhalte einer Abmahnung beziehen sich stets auf die jeweilige Verletzung. Abhängig davon, wie ausführlich der Verdacht einer Gesetzesübertretung erklärt wird, erhalten Sie einen ersten Anhaltspunkt, ob es sich um eine Serienwarnung handele oder nicht. Bei der Abmahnung wird der Adressat zur Abgabe einer sogenannten Abmahnung und zur Übernahme der Anwaltsgebühren ersucht.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, ist es empfehlenswert, sich - noch vor Fristablauf - rechtlich beraten zu lassen. 2. Bei Terminüberschreitung droht die Möglichkeit, dass derjenige, der die Verwarnung ausspricht, vor ein Gericht geht. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt kann dann die Abmahnung überprüfen und bewerten, ob sie gerechtfertigt ist.
Wenn dies der Fall ist, hat die gemahnte Partei grundsätzlich keine andere Möglichkeit, als die Ansprüche zu befriedigen, um weitere Ausgaben, wie z.B. Gerichtsgebühren, zu ersparen. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtfertigung der Abmahnung, muss man dieser nicht folgen und kann die Abmahnung ablehnen. Was sind die Warnkosten?
Ungeachtet des geltend gemachten Schadens entstehen im Falle einer Abmahnung stets Anwaltskosten. Der Honorarbetrag richtet sich nach dem Wert des Gegenstands ("Streitwert") und wird nach dem Anwaltsvergütungsgesetz (RVG) errechnet. Bei einer Urheberrechtsverletzung im Internet besteht das Hauptproblem jedoch darin, dass der Wert des jeweiligen Objekts schwierig zu errechnen ist.
Beispielsweise kann die Fragestellung, wie viel es dem Warner bedeutet, dass sein Foto nicht mehr ohne Erlaubnis auf einer Website zu finden ist, nur undeutlich geklärt werden und wird in der Regel vom Geschädigten geschätz. Das UrhG wurde durch das "Gesetz gegen nicht vertrauenswürdige Geschäftspraktiken" vom 13. November 2013 dahin gehend abgeändert, dass bei leichten Urheberrechtsverstößen der Objektwert bei der ersten Abmahnung auf 1000 EUR festgesetzt werden kann (§ 97a Abs. 2 UrhG).
Die Kosten für die Abmahnung werden damit auf rund 150 EUR begrenzt. Wir dürfen auch selbst keine Warnungen an Unternehmen aussprechen, die wettbewerbsfeindlich handeln.