Gesetzestext Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung im Gesetzestext

Aufhebung oder Widerspruch - was ist der Unterschied? Ungewissheiten - habe ich ein Widerrufs- oder gar Widerspruchsrecht im Internet? Die Widerrufsbelehrung entspricht dem Gesetzestext. Vorlage für die Widerrufsbelehrung im Gesetz. Einen Auszug aus dem neuen Gesetzestext des BGB finden Sie unten in der.

246a § 1 Abs. 2, 3 EGBGB

Bei außerhalb von Betriebsstätten abgeschlossenen Vertrags- und Fernabsatzverhältnissen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber zu unterrichten.

dass bei einem nicht in einem gewissen Umfang oder in einer gewissen Anzahl vereinbarten Dienstleistungs- oder Liefervertrag über die Bereitstellung von Trinkwasser, Erdgas, Strom oder Fernheizung der Gewerbetreibende dem Gewerbetreibenden einen entsprechenden Beitrag gemäß 357 Abs. 8 BGB für die von ihm erbrachten Leistungen zu zahlen hat, wenn der Gewerbetreibende das Rücktrittsrecht nach ausdrücklicher Inanspruchnahme der Dienstleistung durch ihn vor Ende der Rücktrittsfrist ausgeübt hat.

Diese Auskunftspflichten kann der Auftragnehmer dadurch wahrnehmen, dass er das in Anhang 1 enthaltene Widerrufsmuster korrekt ausfüllt und in Schriftform einreicht. Das Rücktrittsrecht des Konsumenten nach 356 Abs. 4 und 5 BGB kann über die Fälle, in denen der Konsument ein zunächst vorhandenes Rücktrittsrecht erlischt, verfrüht werden.

Für die Ausnahmeregelung nach Artikel 246a 3 EGBGB (begrenzter Platz oder beschränkte Zeit für die Information des Verbrauchers) gilt folgendes. Für außerbetriebliche Verträge oder Fernabsatzverträge über finanzielle Dienstleistungen bestehen Sonderregelungen (§ 246b EGBGB). Das Rücktrittsrecht ist eine bis ins letzte Glied geltende Regelung des Marktverhaltens.

Weil die Rechtsvorschriften auf der Verbraucherrechtsrichtlinie beruhen, stellt jedes einzelne Element auch eine wichtige Angabe gemäß § 5a Abs. 2 UWG dar. Die Unternehmerin kann sich nicht auf 5a Abs. 5 UWG beziehen (eingeschränkte Informationsmöglichkeiten). 246a § 3 EGBGB (siehe oben) hat Vorrang.

Die Gesellschaft informiert nach § 246a 1 Abs. 2 EGBGB über die Voraussetzungen, Termine und das Vorgehen bei der Wahrnehmung des Widerrufsrechtes nach § 355 Abs. 1 BGB. Die Bezeichnung "Bedingungen" kann insofern irreführend sein, als die Wahrnehmung des Rücktrittsrechts an bestimmte Voraussetzungen gebunden sein kann. Es steht dem Konsumenten vollkommen offen, den Rücktritt zu erklären, solange er dies innerhalb der gesetzten Zeit und mit einer deutlich als Rücktritt zu verstehenden Deklaration unternimmt.

Das Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 2 BGB ist 14 Tage. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes. Der 14-tägige Zeitraum fängt mit einem außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossenen Kaufvertrag oder einem Fernverkaufsvertrag nach ordnungsgemäßer Einweisung des Kunden und nach Wareneingang an. Die Frist beginnt nach § 356 Abs. 2 BGB mit einem Verbraucherkauf, sobald der Käufer oder ein von ihm bezeichneter Dritter, der die Waren nicht nur zu ihm befördert, die Waren empfangen hat.

Im Einzelfall verändert sich die Widerrufsfrist: Wird die bestellte gleichmäßige Warenlieferung gesondert durchgeführt, ist das Datum des Eingangs der zuletzt gelieferten Waren zu berücksichtigen. Im Falle der regelmässigen Zustellung von Waren über einen bestimmten Zeitabschnitt ist es entscheidend, wann der Konsument die erste war. Das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 3 BGB besteht nicht, bevor der Gewerbetreibende den Kunden gemäß 246a 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB informiert hat.

Sie verjähren in diesem Fall jedoch innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen, nachdem der Konsument die Waren oder die letzte von mehreren gleichartig georderten Waren oder die letzten Teillieferungen oder das oberste Teilstück oder die erste Waren aus einem Abonnementvertrag empfangen hat. Im Fall eines Dienstleistungsvertrages endet das Rücktrittsrecht gemäß 356 Abs. 4 BGB auch dann, wenn der Gewerbetreibende die Leistung in vollem Umfang erbringt und erst nach ausdrücklicher Einwilligung des Verbrauchers und gleichzeitiger Bestätigung seines Wissens, dass er mit der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch den Gewerbetreibenden sein Rücktrittsrecht einbüßt.

Im Falle eines Vertrages über die Zustellung von digitalem Inhalt nicht auf einem physischen Träger endet das Rücktrittsrecht gemäß 356 Abs. 5 BGB, wenn der Auftragnehmer mit der Durchführung des Vertrages angefangen hat, nachdem der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Ende der Rücktrittsfrist explizit zugesagt und seine Erkenntnis bekräftigt hat, dass er durch seine Einwilligung mit dem Vertragsbeginn sein Rücktrittsrecht einbüßt.

Nicht in die Ermittlung des Endtages der 14-tägigen Periode einbezogen ist der Tag, an dem die zuletzt eingetretene Voraussetzung für den Verlauf der Periode (Eingang einer ordentlichen Anweisung und/oder Eingang der für den Fristbeginn relevanten Waren) eintrifft. Die Gewerbetreibenden können dem Konsumenten eine Fristverlängerung, z.B. auf einen weiteren Kalendermonat, einräumen.

Akzeptiert der Konsument dieses Gebot, so wird die Frist für den Widerruf angemessen verkürzt (OLG Frankfurt, Urt. v. 7.5. 2015, 6 W 42/15). Die in Klammern stehende Ergänzung in der Anweisung "Zur Wahrung der Frist reicht die fristgerechte Zusendung des Widerrufes (Datum des Poststempels)" ist auch dazu da, einen sachkundigen und mittelmäßig unterrichteten Empfänger über die Erfordernisse einer fristgerechten Widerrufsausübung zu täuschen.

Es entsteht der Eindruck, dass es für einen wirksamen Widerruf nicht ausreicht, einen Brief rechtzeitig zu versenden (in den Postkasten zu legen), sondern dass der Brief auch (und unbedingt) einen Stempel mit zumindest dem Tag des Ablaufs der Widerrufsfrist tragen muss; außerdem wird der Eindruck vermittelt, dass andere Übertragungswege als die der Briefsendung wie Fax oder Eigenhändig ungültig sind (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Beschluss des Amtes München vom 11. Juni 2007 - 3 U 2669/07, eingereicht als Anhang K 6; Amt Oldenburg NJW 2006, 3076). Die Zweideutigkeit liegt vor, gleichgültig, ob - bei Haus-zu-Haus-Geschäften im Sinne des 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Haustürgesetzes - ein gesetzlicher Widerrufsanspruch oder - bei anderen Transaktionen - ein vertragsgemäß eingeräumter Widerrufsanspruch mitgeteilt worden ist.

Er hat im Internet-Auftritt in seinen Allgemeinen Bedingungen erklärt, dass die Frist für den Widerruf mit Erhalt der Waren und einer Widerrufsbelehrung in Textform beginnen wird. Die Angaben waren in jedem Fall lückenhaft, soweit in diesem Antrag nicht darauf verwiesen wird, dass die Frist gemäß 312 d Abs. 2 BGB nicht vor Erfuellung der sich aus 312 c Abs. 2 BGB ergebenen Informationspflichten abläuft.

Auf diese weitere Bedingung für den Anfang der Widerspruchsfrist wird in den Konstruktionshinweisen zum Modell für die Widerrufsbelehrung in Anhang 2 zu 14 BGB-InfoV in Nr. 3 b explizit hingewiesen. Der vom Beklagten abweichend von den Musteranweisungen ausgewählte lückenhafte Wortlaut ist auch deshalb missverständlich, weil der Konsument den Anschein haben kann, dass die Fristen beginnen, wenn die von ihm angegebenen Bedingungen erfüllbar sind.

Die Widerrufsbelehrung geschieht durch eine Mitteilung an den Auftraggeber. Gemäß 355 Abs. 1 Satz 3 BGB muss aus der Anmeldung deutlich hervorgehen, dass der Auftrag wiederrufen wird. Im Gegensatz zur bisherigen Gesetzeslage reicht die reine Rückgabe der Waren nicht aus, da nicht klar ist, dass sich der Konsument auf diese Weise äußern möchte.

Die Unternehmerin kann dem Konsumenten die Wahl lassen, für den Widerspruch das Muster-Widerrufsformular gemäß 246a Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ( 356 Abs. 1 BGB) zu nutzen. Das Widerrufsrecht erlischt jedoch nicht, wenn das Muster-Widerrufsformular nicht ausgenutzt wird.

Als Alternative zum Muster-Widerrufsformular kann der Gewerbetreibende dem Konsumenten den Widerspruch auch dadurch ermöglichen, dass er auf seiner Internetseite eine weitere klare Widerrufsbelehrung zur VerfÃ?gung gestellt hat, die er ihm lediglich Ã?bermitteln muss (§ 356 Abs. 1 BGB). Der Gewerbetreibende hat in diesem Falle dem Konsumenten den Eingang des Widerrufes sofort auf einem langlebigen Speichermedium zu bescheinigen.

Von der Widerrufsmöglichkeit des Gewerbetreibenden muss der Konsument auch in diesem Fall keinen Gebrauch machen. 3. Eine anderweitige klare Widerrufsbelehrung ist ebenfalls ausreichend. Der Gewerbetreibende muss den Konsumenten in gewissen Fällen auch über andere Sachverhalte im Hinblick auf die Wahrnehmung des Widerrufsrechtes informieren.

Weitere Rechte und Verpflichtungen der Vertragspartner richten sich nach dieser Anweisung. Außerdem ist eine korrekte Unterweisung gesetzlich vorgeschrieben. Falsche Anweisungen verstoßen daher gegen § 3a UWG und § 5a Abs. 2 und 4 UWG. Wer die mit einer ordnungsgemäßen Unterweisung verbundenen rechtlichen Folgen auf Kosten eines Konsumenten behauptet, ohne ihn überhaupt oder richtig unterwiesen zu haben, verletzt die gleichen gesetzlichen Bestimmungen und ggf. auch §§ 3, 5 Abs. 1 UWG.

Weitere Auskunftspflichten über das Rücktrittsrecht bei Verträgen im Fernabsatz, die ausserhalb von Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen werden, bestehen: Der Widerrufsbelehrung gemäß Artikel 246a 1 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB, nach dem der Kunde die Rücksendekosten der Ware zu übernehmen hat, sowie bei einem Fernabsatzvertrag die zusätzlichen Angaben über die Rücksendekosten, wenn die Ware aufgrund ihrer Natur nicht mit der Post zurückgesandt werden kann.

Nach der Rechtssprechung zum Rücktrittsrecht bis zum 13. Juni 2014 bedeutet Informationen allein jedoch nicht, dass der Konsument die tatsächlichen Ausgaben zu übernehmen hat. 246a 1 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB, nach dem der Kunde dem Unternehmen einen entsprechenden Anteil gemäß 357 Abs. 8 BGB für die vom Unternehmen in einem Dienstleistungsvertrag erbrachten Leistungen zu zahlen hat, wenn der Kunde das Rücktrittsrecht nach ausdrücklicher Anforderung des Unternehmers vor Fristablauf auf Verlangen des Unternehmers durchführt.

246a 1 Abs. 3 EGBGB, dass dem Konsumenten in den Faellen des 312g Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1, 5 und 7-13 BGB kein Recht zum Widerruf eingeraeumt wird, er seine Willenserklaerung nicht zurueckziehen kann oder dass das Recht zum Widerruf des Konsumenten nach 312g Abs. 1 BGB besteht.

Die §§ 2 S. 1 Nr. 3, 4 und 6 sowie 356 Abs. 4, Abs. 5 BGB können unter den dort aufgeführten Voraussetzungen verfrüht unterbleiben. Gemäß 356 Abs. 4 BGB endet das Rücktrittsrecht mit der Leistungserbringung, wenn der Auftragnehmer die Leistung vollumfänglich erbringt und erst mit der Leistungserbringung beginnt, nachdem der Auftraggeber seine Einwilligung erteilt hat und darüber unterrichtet wurde, dass er sein Rücktrittsrecht bei vollst.

Bei Verträgen über die Zustellung von digitalem Inhalt nicht auf einem physischen Träger verfällt das Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer mit der Durchführung des Vertrages angefangen hat, nachdem der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Ende der Rücktrittsfrist explizit zugesagt hat, dass der Auftragnehmer mit der Durchführung des Vertrages anfängt und ihm mitgeteilt wurde, dass er mit Vertragsbeginn sein Rücktrittsrecht durch seine Einwilligung verloren hat.

Gemäß Artikel 246a 1 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 EGBGB ist der Auftragnehmer jedoch dazu angehalten, über seine Person, den Standort der Zweigniederlassung, seine Rufnummer, ggf. auch die Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sowie seine Geschäftsadresse, sofern diese vom Standort der Zweigniederlassung abweichen, ungeachtet der Widerrufsbelehrung, zu unterrichten.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Information in der Widerrufsbelehrung enthalten sein muss. In jedem Fall ist diese Information nicht notwendig, wenn der Gewerbetreibende dem Konsumenten die Gelegenheit gibt, seinen Rücktritt online zu deklarieren. Ansonsten ist es jedoch wahrscheinlich, dass es Teil der Voraussetzungen für die Durchführung des Widerrufes ist, dass der Gründer sich an wen der Widerspruch richten kann.

Gemäß Artikel 246a 1 Abs. S. 2 EGBGB reicht der Auftragnehmer seine Pflicht zur sachgemäßen Widerrufsbelehrung aus, wenn er dem Auftraggeber die in der Beilage 1 zu Artikel 246a 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB korrekt ausgefüllte Widerrufsbelehrung in Textform mitteilt.

Der Widerrufsbelehrung ist das Musterformular beizufügen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.2. 2016, 15 U 54/15, Ziff. 63). Um dieser Auskunftspflicht nachzukommen, hat der Entrepreneur unterschiedliche Auskunftsmöglichkeiten. Einer dieser Erfüllungswege bezeichnet Artikel 246a 1 Abs. 2 S: 2 EGBGB: Die Auskunftspflicht kann der Auftragnehmer danach dadurch nachkommen, dass er dem Auftraggeber das in Anhang 1 (zu Artikel 246a EGBGB) korrekt ausgefüllte Widerrufsmuster in textlicher Form zuleitet.

Der Beklagte ist seiner diesbezüglichen Mitteilungspflicht nicht nachgekommen, soweit dies nach Artikel 246a 1 Abs. 2 S. 2 S. 2 EGBGB zulässig ist. Weil es das Beispiel für die Widerrufsbelehrung nicht korrekt ausfüllte. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass kein Angestellter für die telefonische Abwicklung von Rücktrittserklärungen beschäftigt oder zur Verfügung steht.

Weil sie gemäß ihrem Impressum einen Geschäftstelefonanschluss hat, muss sie auch telefonische Widerrufsbelehrungen entgegennehmen. Er kann diese Telefonleitung nicht für den Empfang von Widerspruchserklärungen "sperren". Bei Widerrufsbelehrung ist die Nennung der Rufnummer nicht obligatorisch (vgl. dazu Artikel 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB).

Daraus ergibt sich, dass das Muster Widerrufsformular gemäß Anhang 2 zu Artikel 246a 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB auch den Vornamen und die Adresse, aber nicht unbedingt die Rufnummer des Unternehmens wiederzugeben hat. Der Gesetzestext läßt offen, ob die Widerrufsbelehrung auch dann ausreicht, wenn sie im Zuge des Bestellprozesses im Internet zur Einsicht bereitsteht.

Die Fragestellung ergibt sich vor dem Hintergund, dass die Rechtsprechung vor Jahren in einer anderen Rechtskonstellation davon ausgegangen ist, dass eine vom Gesetzgeber vorgeschlagene Widerrufsbelehrung nicht den rechtlichen Bestimmungen zuwiderläuft. Die gleiche Fragestellung kann sich nun ergeben, wenn die Widerrufsbelehrung in Anhang 1 von den rechtlichen Anforderungen abweichend und nicht in textlicher Form, sondern an anderer Stelle erteilt wird.

Inwieweit der Kunde gegenüber einer Nutzung in textlicher Form nachteilig beeinflusst werden kann, ist zurzeit nicht erkennbar, wenn das Muster der Widerrufsbelehrung bei der Online-Bestellung verwendet wird. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die Auswirkung von Artikel 246a 1 Abs. 2 S. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, der die Widerrufsbelehrung legitimiert, kartellrechtlich greift, wenn der Konsument anders als in der Musterbelehrung über den Widerruf informiert wird.

Gemäß 356 Abs. 1 BGB kann der Gewerbetreibende dem Konsumenten auch die Gelegenheit geben, anstelle des Muster-Widerrufsformulars eine weitere klare Widerrufsbelehrung auf der Website des Gewerbetreibenden abzulegen. Er hat in diesem Falle dem Kunden den Eingang des Widerrufes sofort auf einem permanenten Speichermedium zu bescheinigen. Jeder, der sich unklarer, widersprüchlicher oder nicht kongruenter Widerrufsbelehrung bedient (z.B. im Rahmen des Bestellvorgangs auf der einen Seite und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der anderen Seite), erteilt keine ordnungsgemäßen Anweisungen und verletzt damit zugleich § 3a UWG.

Die Anweisung impliziert in keiner Weise, dass der Konsument "nach eigenem Ermessen" den Widerspruch entweder dem Antragsgegner selbst oder der "Y2 GmbH" gegenüber aussprechen kann. Der Widerrufsbelehrung unter dem Punkt "4. 1 Widerrufsrecht" der Widerrufsbelehrung ist eher widersprechend und daher weder eindeutig noch nachvollziehbar. Um zwei verschiedene Stornierungsanweisungen zu verwenden:

Hinsichtlich der Nutzung der beiden verschiedenen Widerrufsbelehrung besteht ein Verstoss gegen § 4 Nr. 11 (alte Fassung) UWG.... Ein Widerrufsrecht ist nämlich nur dann angemessen, wenn es für den Konsumenten deutlich macht, welche individuellen Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Rechtes bestehen und welche Konsequenzen die Wahrnehmung des Rechtes hat.

Daher dürfen prinzipiell keine anderen Lehren gegeben werden, da der Konsument gereizt ist und letztendlich nicht weiss, welche der Lehren gilt und angewendet werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2011 - I-4 U 35/11). Es ist daher auch irrelevant, wenn an einer bestimmten Stelle, z. B. hier unter der Rubrik "Gesetzzl. Widerrufsfrist", die Widerrufsbelehrung aufgrund der jetzt geltenden gesetzlichen Vorschriften korrekt gegeben wurde und die gegenteilige Anweisung in den Allgemeinen Bedingungen nur unbeabsichtigt unrichtig ist (geworden ist), weil sie nicht rechtzeitig abgeändert wurde.

Es ist wichtig, dass der Internet-Nutzer die Informationen zumindest dann ernst nehmen kann, wenn er die Anweisung in den Allgemeinen Bedingungen des Beklagten gelesen hat und daher überhaupt keinen Grund hat, anderswo nach einer anderen Widerrufsbelehrung zu schauen. Bis zur Gesetzesänderung am 14. Juli 2014 wurden weitere Informationen in den Widerrufsbelehrungen allgemein als gesundheitsschädlich eingestuft.

Der Zweck des Widerrufsrechts ist der Verbraucherschutz. Für diesen schutzwürdigen Zweck sind aus Sicht des Verbrauchers die umfassendsten, eindeutigsten und klarsten Anweisungen erforderlich. Die bei der Beauftragung zu berücksichtigenden formalen und inhaltlichen Vorgaben berücksichtigen dies. Das Rücktrittsrecht soll dem Konsumenten nicht nur bekannt werden, sondern er soll es auch ausüben können.

Die Widerrufsbelehrung darf keine weiteren Angaben beinhalten, um die gesetzlich vorgesehene Klärung des Widerrufsrechts nicht zu mindern. Eine Ergänzung der Anweisung ist durch diese Vorschrift jedoch nicht ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind jedoch solche Aussagen, die einen eigenen inhaltlichen Bezug haben und für das Verstehen oder die Wirkung der Widerrufsbelehrung ohne Belang sind und daher von ihr abgelenkt werden.

Die Widerrufsbelehrung nach Maßgabe des Artikels 246 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB in der Fassung des Artikels 246 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB soll den Verbrauchern nicht nur bekannt werden, sondern sie auch in die Möglichkeit versetzen, ihr Recht auf Widerspruch wahrzunehmen. Die Widerrufsbelehrung darf keine weiteren Angaben beinhalten, um die gesetzlich vorgesehene Klärung des Widerrufsrechts nicht zu mindern.

Das kommt darin zum Ausdruck, daß Artikel 246 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB n. F. eine Struktur der Weisung fordert, die dem Konsumenten seine Rechte aufzeigt. Dieses Reglement schliesst eine Ergänzung der Anweisung nicht aus. Hiervon ausgenommen sind jedoch solche Angaben, die einen eigenen inhaltlichen Bezug haben und für das Verstehen oder die Wirkung der Widerrufsbelehrung nicht von Belang sind und daher von ihr abgelenkt werden.

Das Urteil "Verbraucher haben folgendes Widerrufsrecht:" als Einführung in eine sonst einwandfreie Widerrufsbelehrung - zumindest aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles - wurde vom Bundesgerichtshof als harmlos angesehen: Der Inhalt der Widerrufsbelehrung muss nicht dem Rechtsmodell entsprechen, da er sich außerhalb des tatsächlichen Wortlauts der Widerrufsbelehrung bewegt.

Der Titel ist nicht Bestandteil der Widerrufsbelehrung selbst. Das Rücknahmeverlangen des Einzelhändlers "nur über das Online-Rückgabecenter" wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf im einzelnen als unbedenklich eingestuft, da der Konsument in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Einzelhändlers anerkennt, dass er über mehrere rechtliche Möglichkeiten zur Widerrufserklärung verfügt und auch die Rückgabe der Waren miteinschließt, für die der Einzelhändler nur die Rückgabe über das Rücknahmecenter verlangt (OLG Düsseldorf, Urt.

Erlaubt ist auch, wenn ein Fachhändler in der Widerrufsbelehrung angibt, dass er die Waren bei dem Besteller abholt. Gemäß 357 Abs. 4 und 5 BGB (Neufassung) wird im Zuge des gesetzlich verankerten Widerrufsrechtes erstmalig zwischen "Rückgabe durch den Verbraucher" und "Abholung durch den Unternehmer" als zwei verschiedene Optionen für die Rückgabe der erhaltenen Dienstleistung mit unterschiedlicher Rechtswirkung unterschieden.

Erlaubt eine Bestimmung dem Konsumenten diesbezüglich kein Auswahlrecht, sondern reguliert die Sammlung für den Konsumenten in einer für ihn erkennbaren Weise zwingend, so steht dies nicht im Einklang mit der Rechtsvorschrift, da der Konsument auch bei einem Kaufangebot des Geschäftspartners gemäß 357 Abs. 5 BGB n. F. die Möglicheit hat.

Dies ergibt sich aus dem Text, nach dem der Konsument nur nicht zur Rückgabe der Ware gezwungen ist. Die Rückgabepflicht kann er daher weiter aufrechterhalten. Dagegen kann der Auftragnehmer die Rückerstattung gemäß 357 Abs. 4 BGB n. F. bei einer Rückgabe bis zum Eingang der Ware oder bis zu einem Beweis des Abnehmers über den Versand ablehnen, wobei ihm dieses Rückbehaltungsrecht bei einem Rücknahmeangebot nicht eingeräumt wird.

Das heißt, der Gewerbetreibende hat die Zahlung des Konsumenten spÃ?testens nach 14 Tagen mitzuteilen (§ 357 Abs. 1 BGB). Insofern genügen jedoch Angaben, die lediglich den Gesetzestext des § 312 d Abs. 4 BGB a.F. (BGH, NJW 2010, 989 Abs. 21 ff.) wiedergeben.

Die Gewerbetreibenden sind gegenüber dem Konsumenten nicht dazu angehalten, für jeden angeboten Gegenstand separat anzuzeigen, ob der Konsument diesbezüglich ein Rücktrittsrecht hat. Wird der Konsument über den rechtlichen Inhalt des Ausschlusstatbestandes bezüglich eines Widerrufsrechts unterrichtet, so kann er sich eine andere Auffassung verschaffen und auf eine Klarstellung hinwirken (BGH, NJW 2010, 989 Abs. 24).

Wird der Besteller über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsrechtes unter Hinweis auf die rechtlichen Anforderungen des 312 d Abs. 4 BGB alt ausreichend unterrichtet, ist er im Falle eines Widerspruchs des Unternehmers über die rechtliche Situation in seinem konkreten Fall prinzipiell allein verpflichtet, sich weiter zu unterrichten.

Wird ein Vertragsabschluss im Fernabsatz über ein Kommunikationsmittel abgeschlossen, das dem Kunden nur einen beschränkten Platz oder eine beschränkte Zeit für die Bereitstellung der Information einräumt, so ist der Gewerbetreibende mindestens dazu angehalten, den Kunden über dieses Kommunikationsmittel zu unterrichten, dass ein Rücktrittsrecht vorbesteht. Weitere Angaben zu Inhalten und Terminen müssen dem Konsumenten unmittelbar danach in schriftlicher Form oder auf einem permanenten Speichermedium, z.B. in einer Bestätigungs-E-Mail, zur Kenntnis gebracht werden.

So gelten die Anforderungen des Artikels 246a 3 GBGB z. B. für einen per SMS abgeschlossenen Fernvertrag, nicht aber für einen per Handy abgeschlossenen Fernvertrag, da die Formulare, Termine und Inhalte des Widerrufsrechtes leicht auf einem Handy vollumfänglich eingewiesen werden können. Distanzkommunikationsmittel, die "dem Konsumenten nur einen beschränkten Platz oder eine beschränkte Zeit für die bereitzustellenden Angaben bieten", sind nur solche Mittel der Distanzkommunikation, bei denen aufgrund ihrer räumlichen oder zeitlichen Beschränkung die vollständige Pflichtinformation nicht klar und verständlich auf dieses Distanzkommunikationsmittel gemäß Artikel 246a 4 Abs. 1 und 3 GBGB abgestimmt zur Verfügungsstellung gebracht werden kann.

Diese Einschränkungen können technischer Natur sein oder darauf zurückzuführen sein, dass der Konsument bei den eingesetzten Fernkommunikationsmitteln nicht alle obligatorischen Informationen zur Grundlage für eine fundierte Entscheidungsfindung machen konnte, da er nicht in der Lage wäre, sie in vollem Umfang zu absorbieren und zu erörtern. Entscheidend ist nicht die Konkretisierung der Kommunikationsmittel durch den Unternehmen, sondern die technische und tatsächliche Möglichkeit der Informationsbereitstellung.

Dies gilt nicht nur für die freie Ausgestaltung der Kommunikationsmittel durch den Auftragnehmer, sondern auch, wenn er die Angaben Dritter, wie z.B. die Angaben des Werbungtreibenden über Form oder Inhalt von Anzeigenbeilagen in Magazinen, zu beachten hat. Der geeignete Gradmesser für die Einschränkungen nach Artikel 246a 3 des Einführungsgesetzes zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist - gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2011/83/EU - die Bestimmung in Artikel 246a 4 Absätze 1 und 3 dieses Gesetzes.

Dementsprechend müssen dem Konsumenten alle Pflichtangaben nach Artikel 246a 1 EGBGB in klarer und verständlicher Form zur Kenntnis gebracht werden, angepasst an die verwendeten Telekommunikationsmittel, bevor der Konsument seine vertragliche Erklärung abgibt. Wenn dies nicht möglich ist, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber weitere Informationen gemäß § 246a 3 S. 2, 4 Abs. 3 S. 3 EGBGB in angemessener Form, d.h. mit Hilfe eines anderen Telekommunikationsmittels, zur Kenntnis bringen.

Hieraus kann in der erforderlichen Gesamtüberlegung dieser Bestimmungen geschlossen werden, dass die Vereinfachung der Informationspflicht nach Artikel 246a 3 EGBGB gilt, wenn dem Konsumenten aufgrund der örtlichen oder zeitlich begrenzten Möglichkeiten der Fernkommunikation nicht alle erforderlichen Informationen klar und verständlich auf dieses Mittel der Fernkommunikation abgestimmt zur Verfügung stehen können.

Denn der entscheidende Faktor bei dieser Interpretation ist, ob der Konsument Zugang zu den kompletten obligatorischen Angaben hat, so dass er eine fundierte Entscheidungsfindung haben kann. Daher wird die Zweckmäßigkeit der Fernkommunikationsmittel, die Information in klarer und verständlicher Form zur Verfügungsstellung bereitzustellen, dadurch festgelegt, ob der Gewerbetreibende dem Endverbraucher die Gelegenheit geben kann, den Informationsinhalt mit Hilfe dieser Fernkommunikationsmittel in angemessener Form zur Kenntniszunehmen.

Andererseits muss berücksichtigt werden, ob der Konsument in der Regel in der Lage ist, die vollständige obligatorische Information über die verwendeten Kommunikationsmittel zur Hand zu haben und sie zur Basis für eine fundierte Entscheidungsfindung zu machen. Es ist nicht zu klären, ob unter Beachtung der Tatsache, dass der Entrepreneur nicht auf ein ausgewähltes Kommunikationsmittel der Fernkommunikation verzichtet, auch der räumliche oder zeitliche Rahmen im Sinn von Artikel 246a 3 EGBGB beschränkt ist, wenn bei der Bereitstellung von Zusatzinformationen ein anderes Mittel der Fernkommunikation vorhanden wäre, als der Entrepreneur wirklich nutzen wollte, das beispielsweise für Ansichtskarten in Frage kommt, und wenn speziell ein "anderes" Mittel der Fernkommunikation existiert.

Für das Verhältniss von 246a 3 Abs. 3 und 5a Abs. 5 UWG gilt hier.

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