Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Copyright Verletzung Strafe
Urheberrechtsverletzung StrafeWas sind die Bußgelder? Piratenkopierer vor dem Gerichtshof
Gegen Piraten gibt es andere Sanktionen. Jeder, der zum Beispiel Filme, Musiktitel oder andere kopiergeschützte Arbeiten aus dem Internet für den Privatgebrauch herunterlädt, muss mit wesentlich weniger Geldstrafen rechnen. 2. Andererseits werden diejenigen, die gewerbsmäßig mit raubkopierten Kopien handeln und damit einen monetären Wettbewerbsvorteil schaffen, mit härteren Sanktionen belegt. Viele von ihnen bekommen es, weil sie etwas aus dem Internet haben.
Im Grunde genommen ist das Herunterladen allein jedoch kaum eine bedeutende Straftat. Also sollte jeder, der ein Bild aus dem Netz für den Privatgebrauch herunterlädt, keine Angst vor Sanktionen haben. Der Massenvertrieb ihres Werks ist ein Strafobjekt und so hat der Autor dem Piratenkopierer mit einer Warnung an die Registrierkasse eindeutig günstigere Handkarten anzubieten.
Was sind die Sanktionen für einen Piratenkopierer? Die Piraterie, jedenfalls im Privatsektor, wurde lange Zeit kaum betrieben. In Anbetracht der Internet-Tauschbörsen mit einer großen Anzahl von raubkopierten Kopien dachten einige Benutzer bereits, sie befänden sich in einem rechtlichen Vakuum. In der Tat ist die Strafverfolgung von mehreren tausend Piraten fast ausgeschlossen. Deshalb werden insbesondere professionelle raubkopierte Gewerbetreibende strafrechtlich belangt und ahndet.
Manche Einrichtungen verwenden auch speziell dafür entwickelter Programme, die Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Netzwerken protokollieren und an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Je nachdem, ob die Vervielfältigung für private oder gewerbliche Nutzung bestimmt ist, unterscheiden sich die Maße. Es ist immer dann vorhanden, wenn ein Profit aus dem Vertrieb von raubkopierten Kopien erwächst. Ob bei einer Raubkopie-Auktion über Ibay oder beim Vertrieb von selbst erstellten Datenträgern (z.B. CD und DVD) an Mitschüler.
Jeder, der auch Kopierschutzmaßnahmen vermeidet oder Werkzeuge zum Kopierschutz verteilt (z.B. korrespondierende Software), muss auf rechtliche Schritte des Autors vorbereitet sein. Es ist untersagt! Übrigens ist es jetzt gar nicht mehr erlaubt, auf seiner Webseite auf einen fremden Anbieter eines Brennprogrammes zu verlinken, dessen Programm das Ausschalten von Kopierschutzmaßnahmen ermoeglicht.
So ist z.B. an dieser Stelle ein Verweis auf die wohlbekannte Applikation " JedDVD " möglich, aber ein Verweis auf die Webseite ist untersagt, da dies "absichtlich eine unerlaubte Aktion unterstützen würde". Außerdem muss zwischen straf- und zivilrechtlicher Verfolgung differenziert werden. Piraten können also nicht nur von der Kriminalpolizei und der Generalstaatsanwaltschaft strafrechtlich belangt werden.
Insbesondere die Schadensersatzansprüche können für einen Piratenkopierer sehr aufwendig sein. Diejenigen, die illegal kopieren und ausschliesslich für den Privatgebrauch verwenden, müssen keine Strafverfolgung durch die Bundesanwaltschaft befürchten. Solche geringfügigen Verstöße werden kaum strafrechtlich geahndet. Ebenso ist das Cracken eines Kopierschutzsystems untersagt, für einen reinen Privatgebrauch jedoch nicht einmal zu ahnden.
Der gelegentliche Kopierer ist daher häufiger mit Strafen der Rechtsinhaber konfrontiert, die auch die Herunterlader, d.h. die "kleinen Fische", mit Schadensersatzansprüchen ansprechen können. Vor allem die Musikbranche hat in der jüngeren Zeit Klage gegen Benutzer von Tauschbörsen im Internet erhoben. Es stimmt, dass Benutzer, die auch selbst eine große Zahl von Daten zur Verfügung stellen, hier hauptsächlich nachverfolgt werden.
Allerdings waren auch Computer-Besitzer betroffen, die keine großen Mengen an Exemplaren über das Netz vertrieben, sondern nur einige Spielfilme oder Musik-Alben heruntergeladen haben. Nichtsdestotrotz ist das Downloaden von eindeutig rechtswidrigen Datenträgern (z.B. aktuelle Kinofilme) und das Angebot von urheberrechtlich geschützter Datei zu unterlassen. In der Tat ist kein Benutzer im Netz zwar unbekannt, kann aber recherchiert und strafrechtlich verfolgt werden.